Illegale Entlohnung: BWVI & Taxiunternehmer mißachten Fahrpersonalgesetz !!!

  • Ich hatte schon ein paar Male angeregt, als Argument in die Tarifverhandlungen die Frage zu werfen, wie die Behörde sich vorstellt, das der Taxiarbeitgeber

    seinem Angestellten die unbezahlte Wartezeit verkaufen soll: "Ich bezahle dich nicht, weil ich mache ja keinen Umsatz in dieser Zeit".Im Effekt, ist es ja auch tatsächlich so.

    Ich bin zwar im Dienst, leiste verpflichtende Arbeitszeit, befinde mich mit allen Pflichten im Geltungsbereich von Arbeitszeitgesetz, BoKraft, Taxenordnung, PBefG,

    Einkommenssteuergesetz, Fahrpersonalgesetz usw., aber tatsächlich für Minuten immer wieder außerhalb einer Entlohnung, sprich "unbezahlte Wartezeit".

    Leider gab es bislang wenig Resonanz auf diesen Einwurf, deswegen möchte ich heute diese Sache noch einmal ein wenig befeuern.

    Und ich meine es ernst mit den nun folgenden Argumenten. Schauen wir also mal - wo denn (Taxi)Arbeitgeber wieder einmal versagen bei der Veränderung des Gewerbes,

    was wir aus Arbeitnehmersicht dazu tun können.

    Punkt 1.

    Wir haben ja erst kürzlich in der Antwort auf die Anfrage der Linken v. 7.Okt.2011 Drucksache 20/1527 , Antwort 8 ) in der Hamburger Bürgerschaft,

    vom Senat erfahren dürfen, das er (bzw. seine Behörde) bei der Genehmigung eines neuen (des letzten in 2011) Tarifs, wortwörtlich "der Kostenermittlung",

    das "Arbeitsentgelt des angestellten Taxifahrers mit 45% des Umsatzes" ansetzt. Wir halten fest, dass die Genehmigungsbehörde die Entlohnung des Fahrpersonals,

    eines Teils des ÖPNV, mit einem vom Umsatzertrag für deren erbrachte Dienstleistung abhängigen Prozentsatz in einem Tarif entschädigt, der i.d. Hauptsache

    nach dem Prinzip funktioniert: Strecke mal Anzahl Tarifeinheit in Euro = geschuldeter Betrag.

    Daneben gibt's noch einen Teil Zeittarif. Das Ganze nennt man Wegstreckentarif. Soweit bestehen hoffentlich keine Einwände. Nebenbei war der Hinweis der Behörde,

    dass die Entlohnung des Entgelts der Angestellten der Vertragsfreiheit unterliegt. Soweit so blauäugig, aber dazu komme ich später.

    Punkt 2.

    Ich weiß nicht mehr genau wann es war, aber in den Jahren nach 2001, aufgrund der Einführung verschärfter Plausibilitätsprüfungen und der unbezahlten Wartezeit,

    das allen anderen voran der Hansafunk den Lohn des Fahrpersonals von durchschnittlich 50% vom Umsatz auf 50% vom Bruttoumsatz gedrückt hat (usw.).

    Dadurch ist einmal mehr die Tatsache unterstrichen, dass die Entlohnung des Fahrpersonals umsatzabhängig ist. Das ist nicht neu, nein, das ist wichtig.

    Nebenaspekt dabei, der Abzug der Umsatzsteuer v. Umsatz, aus dem dann eine Bruttolohnbeteiligung wird. Einmalig in der gesamten Arbeitswelt.

    Punkt 3.

    Im Taxigewerbe erhält das Fahrpersonal i.d. Regel seine Lohnfortzahlung aus der erbrachten Arbeitsleistung. Welche ist das? Der erzielte Umsatz aus einer Menge

    an Fahrdienstleistungen, welche aus Wegstrecken bestehen. Man spricht vom Umsatzlohn, das ist nichts anderes als ein Leistungslohn, der Gesetzgeber nennt es auch

    Akkordlohn (nicht zu verwechseln mit Staffellohn).

    Punkt 4.

    Habe ich als angestellter Taxifahrer ein Interesse daran, möglichst viele Touren, möglichst lange Touren zu fahren? Oder möglichst schnell eine neue Tour zu ergattern?

    In diesem Sinne vielleicht möglichst vor meinem Konkurrenten (Kollegen) auf dem Posten zu sein, der Haltestelle, dem Hotel, dem Bahnhof, der Veranstaltung etc.?

    Ist das ein Wettbewerb, eine Konkurrenzsituation? Wäre es abwegig zu behaupten, das eine Situation gegeben sein kann, schneller sein zu wollen, als ein anderer?

    Im Zuge dessen vielleicht zumindest potenziell eine Situation gegeben sein könnte, die mich oder einen Anderen in eine strassenverkehrsgefährdende Situation bringt?

    Es dürfte allgemein bekannt sein, das die Versicherungswirtschaft hohe Kosten an Schadensregulierungen im Taxengewerbe beklagt. Dem schließen sich auch die

    Gewerbeverbände wie z.B. der BZP an und fordern darob allenthalben Qualifizierungsmaßnahmen für das Fahrpersonal.

    Besteht ein Zusammenhang der Konkurrenzsituation, der Jagd nach dem nächsten Auftrag, umso mehr bei angespannter Geschäftslage, mit der Gefahr,

    im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen? Müßige Fragen, ich weiß, aber wichtig um sachzusammenhang zwischen Begriffen herzustellen.

    Was haben diese Dinge miteinander zu tun? Wo ist der Zusammenhang? Der Titel nahm es schon vorweg. Schauen wir also mal in das

    Fahrpersonalgesetz (FPersG)

    § 3 Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge

    "Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden,

    auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind,


    die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen."



    Bevor wir hier eine Bewertung vornehmen, was das mit uns zu tun hat, lieber erst mal die Frage, OB es auf uns überhaupt zutrifft, darum



    § 1 Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen,


    soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der


    Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.


    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals


    1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr ...... usw.


    2. von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal


    in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.



    Okay, die letzte Frage dürfte man mit "ja" beantworten können. Der Akkordlohn, von dem hier gesprochen wird, ist ganz klar der Leistungslohn, nämlich Entlohnung


    nach Umsatz.Nichts Anderes bekommt der angestellte Taxifahrer, das Fahrpersonal.


    Will irgendjemand noch ernsthaft behaupten wollen, wir würden ja gar nicht nach Wegstrecke bezahlt werden, sondern sozusagen 'pauschal' von einem Umsatzertrag?


    Wie wäre das denn gesetzt den Fall, ich fahre an einem Tag genau eine Tour von A nach B und das war's dann? Das Entscheidende ist ja nicht die Menge,


    sondern das Prinzip der Entlohnung. Postboten bekommen einen Stundenlohn und nicht Lohn für abgelaufene Kilometer. Auslieferungsfahrer bekommen Stundenlohn


    und nicht Lohn für angefahrene Stationen. Der Taxifahrer bekommt genau einen festgelegten %Satz vom Ertrag einer bestimmten abgefahrenen Wegstrecke (mit Fahrgast).


    Mehr als das sogar, bekommt er mehr Geld, wenn er mehr Wegstrecke (längere Touren) zurücklegt.


    Das überschneidet sich jetzt und steht im Widerspruch zur Vorschrift, immer eine bestimmte kürzeste Wegstrecke fahren zu müssen (Beförderungsordnungen).


    Diese Vorschrift hindert ihn im Prinzip direkt daran durch mehr Wegstrecke seinen Lohn zu erhöhen. Kann es einen deutlicheren Beweis für die Tatsache geben,


    dass der Lohn des angestellten Taxifahrers eine %uale Wegstreckenentlohnung ist?


    Dasselbe gilt natürlich für sogenannte Botenfahrten, im Gesetzt-Wortlaut 'Güter'. Ursprünglich war das Gesetz im Besonderen u.a. zum Schutz von LKW-Fahrern


    gedacht, die einmal nach Menge transportierter Güter entlohnt wurden.


    Fortsetzung folgt...

  • Etwas Anderes, oben schon angesprochen spielt jetzt noch herein, der "Lohnanteil" der Umsatzsteuer. Die Tatsache, dass z.B. bei einer Botenfahrt vor(!)

    der Berechnung des Lohnanteils die Steuer heraus gerechnet wird, wird zum Beweis dafür, dass die Ermittlung des Lohnanteils des Wegstreckenertrags,

    eben den (Brutto)Lohn enthält, bzw. einen Teil davon. Und zwar direkt. Wo es vordem noch ein "Umsatz" genannter Betrag war, ist es jetzt ein Bruttolohn.

    Genau natürlich ein 5ualer Teil davon. In der Gesetzesformulierung ist aber keine Differenzierung enthalten, ob nur ein bestimmter Teil einer Wegstrecke (Fahrstrecke)

    oder Menge davon nicht direkt als Lohn gegeben werden darf.

    Überhaupt, was hat ein angestellter Lohnempfänger mit der Mehrwertsteuer in Zusammenhang seiner Entlohnung zu tun? Gar Nichts.

    Wenn der Fahrstreckenertrag einer Tour = Lohn (Anteil) war (vor 2001 noch), dann war das Heraus rechnen einer Umsatzsteuer als Bedingung zur Auszahlung

    des Lohns illegal. Zumindest durch keine irgendwie geartete Gesetzgebung gerechtfertigt. Das zynische daran: Der Arbeitnehmer wurde durch diese Praxis

    quasi zum Täter eines bis dahin vollzogenen Steuerbetrugs erklärt. Dasselbe gilt heute noch für die Praxis der Behandlung bei Botenfahrten.

    Ein Teil des Lohnes aus dem Fahrstreckenertrag ist gar nicht Lohn, sondern Mehrwertsteuer und muss erst heraus gerechnet werden. Jeder kennt die Frage

    'Wie viel % bekommst Du? Vom Brutto, oder vom Netto? Wo gibt es etwas Derartiges sonst? Nirgends. Aber das ist ein bisschen ein Nebenkriegsschauplatz.

    Die Gesetzesformulierung 'Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen' kann meines

    Erachtens nicht pauschal für den Taxipersonentransport geltend gemacht werden; Es ist ja nun nicht so, dass der angestellte Taxifahrer direkt ein Kopfgeld

    pro Fahrgast bekommt oder Prämien für seine 'Abschüsse'.

    Allerdings stellt der Anteil des Taxitarifs der Grundgebühr (oder Bereitstellungsgebühr/Einschaltgebühr) im Ergebnis aus Sicht des Lohnempfängers etwas Ähnliches dar.

    Und nur das ist in diesem Thema relevant. Eine hohe Anzahl vieler geleisteter Fahr(Weg)strecken, erhöht die Entlohnung. Das Bestreben innerhalb einer

    bestimmten zur Verfügung stehenden Arbeitszeit möglichst viel davon zu erhaschen, dürfte einleuchten, trägt nicht unbedingt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei.

    Tendenziell gesehen das Gegenteil. Die Realität beweist das, siehe meine Ausführungen Punkt 4.

    Anders gesagt: Die fahrstreckenabhängige/umsatzabhängige Entlohnung ist prinzipiell und tendenziell geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

    Es liegt doch auf der Hand, das eine Entlohnung nach Stundenlohn vom Risiko befreit schnell/hektisch fahren zu müssen um schnell noch eine gute Tour zu erhaschen.

    Monieren Arbeitgeber nicht ständig 'Wenn wir Mindestlohn/Stundenlohn zahlen müssen tut keiner mehr was und die Fahrer stehen nur noch rum'?

    Danke, für die freundliche Argumentationshilfe mit dieser Übertreibung, liebe Arbeitgeber!

    Die Diskussionsvorlage 'Grundlohn plus Umsatzbeteiligung' durch die aktuelle Mindestlohndebatte, gerät hierdurch natürlich in denselben Fokus meiner Kritik.

    Kurz gesagt: In diesem Zusammenhang so auch kaum möglich. Zumindest müsste für den Begriff Umsatzbeteiligung dann eine neue Legaldefinition

    geschaffen werden, und /oder ein Gesetz.

    "Unbezahlte Wartezeit" Ein ganz heißes Eisen in diesem Zusammenhang.

    Ärzte und LKW-Fahrer kennen Bereitschaftszeiten, und die sind mittlerweile auch entlohnt, nachdem es lange Streit darum gegeben hat.

    Die Hamburger Behörde argumentiert allerdings "Verkehrsbedingte Wartezeiten werden in keinem anderen verkehrsbezogenen Gewerbe vergütet".

    Mag ja sein, aber was interessiert mich das als Lohnempfänger? Nicht die Bohne. Die Behörde hat ja bereits zugegeben (siehe Punkt 1), das der von ihr erlassene Tarif

    zumindest zu 45% mein Lohn ist.

    Eine Behörde entscheidet (auch noch ohne Beteiligung des 'Tarifpartners Arbeitnehmer') das ein Teil meiner Arbeitszeit unentgeltlich ist?

    Die BWVI eine Lohndumpingbehörde? Gegenüber Taxiunternehmer mag das Behördenargument vielleicht noch durchgehen, ggübr. Lohnempfänger nicht.

    Fazit:

    Alle Argumente zusammen genommen können für mich nur ergeben, das im Taxigewerbe in eklatanter und fortgesetzter Weise gegen das Fahrpersonalgesetz §3

    verstoßen wird. Nicht nur in Hamburg, nein, bundesweit.

    Ich sehe hier ein echtes Problem auf unsere Arbeitgeber zukommen. Aber nicht nur die.Die Stadt ermöglicht das erst, befördert und unterstützt es.

    Die Arbeitgeber selbst sind auch die Gebeutelten. Sollte sich meine Analyse bestätigen, haben sich nicht nur Arbeitgeber schuldig gemacht

    - wir reden hier nicht bloß von Versäumnissen - sondern vor allem die Stadt und ihre Behörden. Das Fahrpersonalgesetz sieht auch Bußgelder vor bis zu 15.000 €uro.

    Dabei ist eine Bewertung der behördlichen Verantwortung und möglicher Schadenersatzforderung noch vollkommen offen.

    Ich werde die Tage einen Brief an die Verantwortlichen verfassen. Das Rechtsamt in Hamburg und die Verkehrsgewerbeaufsicht in der BWVI darf sich aber gerne

    hierdurch schon direkt angesprochen fühlen und darauf antworten. Auch unser Gewerbevertreter.

    Verstehen wir das hier mal als einen offenen Brief. Die Fragen dürften einigermassen klar sein.

    Danke für's Zuhören.

  • Muß ich mir natürlich erst mal in Ruhe reinziehen, aber deine Arbeit macht schon mal wieder einen guten Eindruck und faßt alles zusammen, was es da so an rechtlichen Problemen gibt.
    Eines bloß gleich:
    WO bekommen die Fahrer herute noch 45%?
    ICH bekomme zB 43% vom Brutto, was schon relativ gut ist.
    Anderswo, allen voran bei der Elite-Zentrale, gibnt es nur noch 38% und das auch gelegentlich noch vom Netto!
    Also, da fahre ich doch lieber ganz entspannt als Graupe und habe wenigstens meine Ruhe!


    Aber grundsätzlich habe ich schon seit Langem das Gefühl, daß es kaum einen Arbeitsbereich gibt, wo auch die Behörden derart viel betrügen und mißachten, wie gerade unsere Profession!
    Daran haben sich alle Beteiligten viel zu lange gewöhnt!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Nur damit keine Missverständnisse aufkommen, ich behaupte:

    Die Entlohnung nach dem Umsatzprinzip ist gesetzwidrig! Irgendjemand da draussen mit Gegenargumenten?

  • So, die Briefe mit den Beschwerden sind raus. An die BSU, BWVI, das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg und Amt für Arbeitsschutz in Berlin.

    Warten wir mal ab, was die Juristen darauf für'ne Antwort haben. Mir fällt nach wie vor kein Gegenargument ein.Und scheinbar auch

    niemandem der lieben Gemeinde. Das wird mal spannend.

    Nachtrag: Die erste Email, die ich heute erhielt, war vom hiesigen Arbeitsschutzamt, des Inhalts, das sie ihrerseits die Beschwerde an

    das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet haben. Nun denn, die Angelegenheit betrifft ja auch ein Bundesgesetz.


    Man scheint die Beantwortung dieser heiklen Frage lieber dem Bundesministerium zu überlassen.


    Man darf sich seinen Teil dazu denken .....

  • Ja, ich kanns mir denken: Da schweigt man leicht erschrocken und leicht amüsiert, aber auch verunsichert ..... wer weis ......

    Häme ob der unverfrorenen Behauptung ist vielleicht verfrüht, auf die Seite dieser dreisten Behauptung möchte man sich aber auch nicht schlagen,

    reicht ja, wenn der gute Habenichts sich alleine blamiert gelle?

    Ist er jetzt vielleicht völlig durchgeknallt?

    Ich kenn Euch Pappenheimer doch!

  • @gustav

    Danke für den Einwand. ich versuche ja nur die Angelegenheit zu klären.Dein Einwand ist sehr spitzfindig und berechtigt.

    Und in der Tat unterliegt man schnell dem Irrtum das Eine oder Andere Gesetz gelte für Dieses oder Jenes oder Den und Den nicht. AETR, Fahrpersonalverordnung oder Lenk- und Ruhezeitenverordnung und Dienstleistungsgesetz beispielsweise betreffen Taxifahrer auch nicht.

    Andere Sozialvorschriften (die sich aus nationalen Verordnungen und Gesetzen ergeben, welche wiederum Vorgaben aus EU-Vorlagen umsetzen sollen)

    wie das Arbeitszeitschutzgesetz hingegen schon.

    Eben damit man weis - und nicht spekulieren muß - für wen das Gesetz geschaffen ist, regeln diese normalerweise in den ersten Paragraphen

    diese Frage unter dem Begriff 'Anwendungsbereich'. Also für wen und unter welchen Umständen

    dieses Gesetz und seine Regelungen Anwendung findet.

    Darum noch einmal (obwohl es oben bereits steht) der Paragraph 1 des Fahrpersonalgesetz

    § 1 Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen,

    soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner.

    Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen,

    gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.

    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals

    1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr ...... usw.

    2. von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn,

    dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.

    Ich habe nach gründlicher Recherche, auch was die Ausnahmen von besagten Vorschriften angeht, nichts finden können, das angestellte Taxifahrer

    von der Gültigkeit des FPersG ausschliesst. Und das betrifft auch den Begriff Fahrpersonal selbst. Mit welchem Argument soll belegt sein, das dieser

    nicht für das fahrende Personal von Kraftfahrzeugen bis 2,8 Tonnen im Personenverkehr gelten kann?

    Einfach 'Ist nicht' sagen gilt nicht!

    Übrigens gibt das PBefG leider nichts her zu Klärung der Frage der Bezahlung des beschäftigten Personals.

  • Ich meine Du verrennst Dich.


    Taxifahrer sind üblicherweise kein Fahrpersonal, weil diese eben
    im Gegensatz zu Bus/und Bahn Fahrpersonal nicht nur fahren
    und
    Kraftfahrzeuge zählen nicht im Allg.zu den Taxen, dafür
    sind bekannterweise viele weitere Kriterien zu erfüllen.

  • Also, bitte, gustav!
    WAS ist denn eine Taxe sonst, wenn nicht ein KFZ?
    Pferde haben wir schon seit einigen wenigen Jährchen nicht mehr vorgespannt, oder?
    OK, den einen oder anderen Fiaker gibt es noch. Aber irgendwie habe ich das Gefühl, daß so ein Daimler doch unter die Kathegorie KFZ fällt, oder?


    Dazu Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug


    http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrpersonal
    Zitat:
    Fahrpersonal wird definiert im Arbeitszeitgesetz (gilt nur für angestellte Personen, BRD) bzw. Fahrpersonalgesetz/Verordnung und EU Verordnung 561/2006, ggf. auch AETR). Hiernach sind Fahrer (gleichgestellt Personen, die sich zur Bedienung von Kraftfahrzeugen bereithalten), ...

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  • Anwendungsbereich beschreibt es deutlich
    für
    Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen!!


    Nicht für Taxifahrer, nicht fuer
    Fahrpersonal von Personenbefoerderungskraftfahrzeugen/allg.Taxen!



    Warten wir es ab, falls Antworten kommen.

  • Eben, Du sagst es ja selbst: Kraftfahrzeugen!

    Selbst das Personenbeförderungsgesetz verwendet schon in Artikel 1 den Begriff KFZ und unterscheidet dann in Arten von KFZ (welche es alle sind).

    Es sagt nicht, das welche Kraftfahrzeugarten KEINE KFZ sind.

    Also dieser Punkt ist unstrttig und unzweideutig.

    Der Begriff 'Fahrpersonal' ist nicht gesetzlich geschützt, und nirgendwo steht geschrieben, das nur Bahn- oder Buslenker Fahrpersonal sind.

    Auch nicht umgekehrt im ausschliessenden Sinne; Also Personen anderer Verkehrsarten, sind NICHT Fahrpersonal im Sinne des Gesetzes, etwa.

    Es wird jeweils nur unterschieden nach KFZ-Arten und Verkehrsarten und deren Personen, Fahrpersonal genannt.

    So, und nun kommst Du wieder.

  • Um Hannes Wader zu zitieren:
    "Ja, mein Gott, Gustav!"


    Nun erkläre uns allen doch bitte mal, was einen normalen Daimler von einem Taxen-Daimler unterscheidet! Der erstere ist eindeutig ein KFZ, der zweite aber soll keines sein?
    Beim AdAC zB werden Daimler ganz klar als KFZ versichert!
    http://www.adac.de/produkte/ve…versicherung/default.aspx


    Und woanders auch:
    http://www.mercedes-benz-bank.…Versicherungsrechner.html


    PS: Ich werde einfach den Verdacht nicht los, daß gustav - möglicherweise selber Unternehmer mit Angestellten - diese Sache genauso ungerne ans Licht des Tages gezerrt sieht, wie viele andere ebenfalls!
    Man soll schließlich NIE schlafende Hunde wecken!

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  • naja, jörn, letzten endes interessiert das fahrpersonalgesetz nicht ob der adac ein wägelchen als kfz bezeichnet,

    sondern nur wie es selber das tut, bzw vielleicht noch die BoKraft, PBefG, Strassenverkehrsordnung, Lenk- und Ruhezeitenverordnung,

    aetr usw.

    Unzweifelhaft wäre das ein ganz D I C K E R • H U N D, sollte da etwas dran sein. Aber wie gesagt: warten wir erstmal die Beurteilung des Bundesarbeitsschutzamtes ab.

  • Immerhin gibt es wenigstens EINE INSTANZ, die sich an solche Themen wagt und diese auch zu klären versucht:
    DIESES FORUM!
    Welches sonst?

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  • @Habenichts
    Kraftfahrzeugarten keine KFZ sind


    Das muss es bei Taxen auch nicht, weil Taxen
    bestimmte Kriterien erfüllen die KFZs
    nicht erfüllen müssen.


    Ihr werft hier normale KFZs die jeder fahren kann
    mit Taxen in einen Topf.


    Nach Eurer Erkenntnis müsste dann jedes Fahrpersonal
    eine Taxe fahren dürfen.


    Ein Personenbeförderer ist nicht gleich ein
    Bus/ Bahnfahrer somit Fahrpersonal und auch nicht umgekehrt
    wird ein Bus/Bahnfahrer oder auch ein Kurierfahrer gehört dann dazu
    zum Personenbefoerderer auf einer Taxe.

  • Sorry tut mir aufrichtig leid!!


    Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften?


    Die Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen.
    Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.

  • @korrupt,

    leider falsch, bzw. nur halb richtig. Es gibt das fahrpersonalgesetz und die fahrpersonalverordnung, du verwechselst die beiden leider.

    Hast Du Dir nicht den Anwendungsbereich des Gesetzes durchgelesen. Der ist doch nun wirklich unzweideutig. Da gibt es absolut nichts zu interpretieren.

    Das Problem der Relevanz (stichhaltigkeit) meiner Behauptung, ergibt sich auch nicht aus der Zuständigkeit des FPerG, denn die ist vollkommen klar,

    sondern aus einem ganz anderen Umstand, aber der scheint noch niemandem aufgefallen zu sein, wiewohl ich die ganze Zeit darauf warte,

    dass ihn endlich mal jemand vorbringt (ein starkes Widerargument). Also muss ich selber tun.

    Aber dazu schreibe ich später etwas, denn ich bin noch mit der Ausarbeitung des Themas beschäftigt. Und ich möchte das nicht aus der Hüfte schiessen.

    @gustav

    Sei mir nicht böse, aber ich kann beim besten Willen nicht der Logik deiner Argumentationskette folgen.

    Noch weniger, wenn ich sie zu meinen Aussagen in Bezug setze.

    temporär verwirrt, Habenichts

    is aber auch schon spät

  • Fahrpersonalgesetz – FpersG
    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.


    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals
    1.
    von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
    2.
    von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.


    Dieses Gesetz gilt nicht für Mitglieder des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen, bis zu 2,8 t.
    ------------------------------------------------------------------------------------------
    Das ArbZG gilt dem Schutz der Arbeitnehmer und ist nicht auf den selbstfahrenden Unternehmer anzuwenden.
    Lenkzeit = Arbeitszeit + Arbeitsbereitschaft
    Die Arbeitszeit darf werktäglich (Mo-Sa) 8 Stunden nicht überschreiten.
    Wenn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu dem jeweils gültigen Tarifvertrag Bezug genommen wurde, darf die tägliche Schichtzeit 12 Stunden betragen.
    Ruhepausen
    Nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden ist eine Pause von 15 Minuten nach 9 Stunden eine Pause von 45 Minuten einzulegen.
    Zwischen den Arbeitszeiten muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingelegt werden. In Verkehrsbetrieben kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden. ( § 5 Abs. 2)

  • Lieber Korrupt,

    was soll denn das werden, bitte sehr?

    1. Ist der Text des Gesetzes von mir im Wortlaut schon 2 mal auf dieser Seite gepostet worden. Eine Wiederholung war nicht nötig

    2. Ist der Text VOLLSTÄNDIG gepostet worden, im Gegensatz zu deinem.

    3. Man kann doch nicht einen einzelnen Satz, schlimmer noch, ein einzelnes Wort aus dem Zusammenhang herausreisssen

    und hervorheben. So geht vollkommen der Sinn der Aussage verloren.

    Wieso, läßt Du beispielsweise den Bedingungshalbsatz "......,es sei denn .....", nach dem Komma von "......bis 2,8T,...." weg?

    So kann man Nicht seriös diskutieren. Und mit schlüssiger Argumentation hat das auch nichts mehr zu tun.

    Nebenbei, schön, dass Du das Arbeitszeitgesetz entdeckt hast und das es nur auf Arbeitnehmer anwendbar ist.

    Genau von diesen ist HIER nämlich die Rede, wenn von FAHRPERSONAL gesprochen wird.

    Gruß, Habenichts

  • Wie gesagt, Du/Ihr habt Euch hiermit völlig verrannt.
    War aber ein Versuch!


    Das Gesetz kommt nicht für Taxifahrer und auch nicht für
    andere in Frage deren Tätigkeit das Führen und Fahren
    eines KFZs beinhaltet
    zb Handelsvertreter,Geschäftsfahrzeughalter usw


    Korrupt hat es Euch auch noch einmal deutlicher und schriftlich
    über den Gesetzestext wiederlegt.


    Mehr gibt es dazu auch von mir nicht zu sagen.