Mietwagen vs. Taxi

  • § 49 Abs 4 (Mietwagenverkehr) PBefG
    … . Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.


    Als MyTaxi 2011 hier in Berlin mit seiner App aktiv wurde, kam ich auf die Idee mit einer ähnlichen App ein Geschäftsmodell für Mietwagen aufzubauen.
    Aber nach genauerem studieren des Paragraphen 49 Abs. 4 PBefG musste ich jedoch feststellen, dass es nicht möglich ist, da der Gesetzgeber zum Schutz der Taxiunternehmer nur Aufträge erlaubt, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind!


    Liege ich mit meiner Annahme richtig, dass Beförderungsaufträge die über die App eingehen gar nicht ausgeführt werden dürfen, sprich illegal sind? Und die Annahme eines Auftrages über die App zur verwechslung mit dem Taxenverkehr führt?


    Hier besteht erheblicher Klärungsbedarf!

  • Dann mal ran an die Erika und einen kleinen Brief an die LABOA SCHREIBEN.
    Bin gespannt, was die Antwort sein wird.
    Allerdings wurde, glaube ich, schon mal geklärt, daß über Handys Bestellungen angenommen werden dürfen.
    Und UBER funktioniert ja auch über ein App.
    Problematisch dürfte die Bereitstellung sein!

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  • Mag sein, dass der eine oder andere Beförderungsauftrag über das Handy des Unternehmers eingehen. Aber die Bestellung/Vermittlung/Annahme über eine Anwendungssoftware (App), dessen Client-Server nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers steht, würde zu einer Verwechslung mit dem Taxiverkehr führen.

  • Kommentar Fielitz/Grätz zum PBefG (§ 49)


    ...Es bleibt auch nach dieser erweiternden Änderung (Anm. fernmündlich statt Funk) dabei, dass der Auftragseingang nach Satz 2 ausschließlich am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers erfolgen darf. Von dort kann der Antrag dann fernmündlich in den Mietwagen übermittelt und darf von dem sich während einer Fahrt befindlichen Mietwagen ausgeführt werden. Die Ausführung eines bspw. per Mobiltelefonanruf direkt im Mietwagen eingegangenen Beförderungsauftrages bleibt weiterhin verboten.


    Die so. Anrufweiterleitung oder Anrufweiterschaltung erlaubt, dass ein an dem Betriebssitz oder die Wohnung gerichtetes Telefonat technisch auf ein Mobiltelefon weitergeschaltet wird, also auf ein Mobiltelefon im Mietwagen.......Eingang des Beförderungsauftrages darf, um taxiähnlichen Verkehr zu verhindern, nur der Ort des "Ankommens" des Telefonanrufes sein (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 13.07.95, 6 U 685/95). Wird der Anruf durch technische Vorrichtungen weitegeleitet, so geht der Anruf eben nicht i. S. d. Satz 2 am Betriebssitz bzw. in der Unternehmerwohnung, sondern im Mietwagen ein, weil er dort tatsächlich entgegengenommen wird.


    ..Bereits der durch Visitenkartenaufdruck der Autotelefonnummer gesetzte Rechtschein, dass der Mietwagenunternehmer über Autotelefon auch außerhalb des Betriebssitzes erreichbar ist, genügt für die Begründung eines Unterlassungsanspruches, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass das Unternehmen mit Autotelefon arbeitet, d. h. im Auto telefonisch und jederzeit erreichbar ist (so zu weitgehend LG münchen II, Urt. v. 24.02.1994 - 9 O 7116/93).



    PS: Nach der Rechtsprechung darf nicht durch technische Vorkehrungen der § 49 Abs. 4 PBefG umgangen werden, d. h. die Entgegennahme muß am Betriebssitz oder Wohnsitz des Unternehmers erfolgen und nicht über Umwegen im Mietwagen.

  • Das hört sich gut an, aber WER soll das WIE kontrollieren?
    Wenn überhaupt ginge das über pflichtgemäße REGELMÄSSIGE Abgabe von Einzelrufnachweisen des Autotelefons oder des Fahrerhandys!
    Aber ob das mit dem Datenschutz zu vereinbaren wäre, wage ich mal zu bezweifeln!

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  • Mir geht es explizit um die Mietwagen-App. Man sollte Blacklane, Uber, Sixt und Co. per einstweiliger Verfügung verbieten, dass Fahrgäste über ihre Apps Mietwagen bestellen können!

  • @ joern


    Nach der Rechtsprechung darf nicht durch technische Vorkehrungen der § 49 Abs. 4 PBefG umgangen werden, d. h. die Entgegennahme muß am Betriebssitz oder Wohnsitz des Unternehmers erfolgen und nicht über Umwegen im Mietwagen!


    Das kann man auch auf Apps anwenden!

  • Also, erklär das mal eurer LABO, denn die ist für euch Berliner zuständig!
    Ich werde mal bei unserer Behörde dazu andragen.
    Mehrere Antworten zum gleichen Problem wären wünschenswert!

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  • Ich hatte auch schon auf die Sixt Website von -mydriver- hingewiesen.
    Ebenso auf die dort nicht ausgewiesenen Einzelnen Betriebsitze von den ausführenden MIetwagenunternehmen!


    Es kann rechtlich nicht angehen, was sich alles im Mietwagenverkehr abspielt!


    Zur behördlichen KLärung stehen hier an, wie es rechtlich gehen soll, wenn


    Apps für Mietwagen ohne die Angabe der Einzelnen Unternehmens Betriebssitze angeboten werden und
    Apps für MIetwagen evtl. noch mit nächstem Standort der Fahrzeuge arbeiten und
    Apps für Mietwagen zur direkten Bestellung, statt über den Betriebssitz vermitteln......

  • @Fakelaki


    Bei mydriver & Co kommt ja noch hinzu, dass der Auftrag zuerst über App oder Telefon beim Vermittler eingeht.
    Dieser leitet dann erst den Auftrag an das ausführende Beförderungsunternehmen. Die Frage, die sich mir hier noch stellt ist:
    Ist der Kunde nun Kunde des Vermittlers, oder Kunde des Fahrservices?


    Sitzt nun im Büro des Beförderungsdienstleisters ein Mitarbeiter (Disponent) und nimmt direkt über APP, oder fernmündlich
    einen Auftrag vom Vermittler an, den er anschließend an einen Fahrer weiterleitet, so wäre das doch eigentlich gesetzlich okay.
    Oder sehe ich das falsch?

  • Also quasi wie beim Hansa oder CG-Imperium


    ...Ein "Briefkasten" kostet pro Monat ca. 35,00 Euro netto....


    (Allerdings käme dann auch die Steuerfahndung zum Hansa!..Wie damals, bei der "Sonnenscheinhuck- Kumpelei- Gmbh"...
    Ob das die Frau von CG eigentlich weiß?...Steuerfahndung.......wer weiß....)

  • Fraglich ist allerdings ob Frau Meier aus dem 8.Stock unter ihrer Rufnummer Aufträge für Ali aus dem Erdgeschoss annehmen darf und diese per Telefon an Ali in seinem Mietwagen weitergibt.
    Wie die Mindestanforderungen für einen Betriebssitz aussehen kann man ja dem Behördenschreiben entnehmen das in der Website der Hansa Taxenunion veröffentlicht ist.

  • Auf der Webseite hab ich das Rundschreiben der BSU an die Taxiverbände und Zentralen nicht gefunden.
    Deswegen gebe ich es nochmal hier wieder:



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Rahmen eines gerichtlichen Streitfalls zum Vorhandensein eines Betriebssitzes eines Hamburger Taxenunternehmens wurden von Seiten des Klägers die Betriebssitze von Taxenunternehmen bei Verbänden und Funkzentralen ins Feld geführt.


    Ich möchte dieses zum Anlass nehmen Sie erneut darauf hinzuweisen, dass an einen Betriebssitz gewisse Anforderungen geknüpft sind. Ich hatte hierüber bereits im Jahr 2006 informiert, Sie hatten zum Teil in Ihren Zeitschriften berichtet.


    An den Betriebssitz eines Hamburger Taxenunternehmens stellen wir die folgenden Anforderungen:


    * Hinweis auf das Taxenunternehmen (Name) im Eingangsbereich.
    * Vorhandener Arbeitsplatz (beispielsweise Schreibtisch, Stuhl, PC).
    * Regelmäßige postalische Erreichbarkeit mindestens jeden dritten Tag.
    * Am Betriebssitz müssen die aktuellen betrieblichen Unterlagen wie Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre,


    Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und aktuelle Schichtzettel aufzufinden sein, es sei denn, diese befinden sich gerade in Bearbeitung beim Steuerberater.


    Beachten Sie bitte, dass als Sitz des Unternehmens der Ort gilt, von dem aus die Geschäfte dauerhaft geleitet werden, also der örtliche Mittelpunkt des Betriebs. Der Sitz bestimmt sich alleine danach, von welchem Ort aus tatsächlich die Geschäfte des Unternehmens geführt werden oder wo der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit liegt. Konkretisierend erfordert die Annahme eine Betriebssitz im Taxenverkehr, dass an ihm die Leitung des Einsatz der Taxen durchgeführt wird, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergeleitet und die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden. Es ist allerdings insbesondere in Kleinunternehmen üblich, dass die Entgennahme von Beförderungsaufträgen oder der Kontakt zu den Fahrern über mobile Kommunikationsmittel aus der Taxe des selbstfahrenden Unternehmers erfolgt.


    Beachten Sie bitte auch, dass die Unterlagen und der Betriebssitz der Genehmigungsbehörde, also uns- zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß §§ 54, 54a PBefG jederzeit zugänglich sein müssen.



    Ich bitte Sie um Beachtung und Weitergabe an die betroffenen Unternehmen und verbleibe mit freundlichem Gruß


    Dirk Ritter
    Freie und Hansestadt Hamburg
    Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt


    * Rechtsamt -


    Verkehrsgewerbeaufsicht
    Stadthausbrücke 8, D - 20355 Hamburg
    Telefon: + 49 (0)40.42840 - 3067
    Telefax: + 49 (0)40.42840 - 2355
    mailto:dirk.ritter@bsu.hamburg.de
    http://www.bsu.hamburg.de


    --------------------------

  • SO SIEHT EIN BETRIEBSSITZ AUS:


    Draußen ein Schild mit ein paar Namen (hier beim LHT) und drinnen eine abschließbare Box, in der sich ein paar okumente befinden!
    NIEMND hat tatsächlich einen eigenen Arbeitsplatz oder gar einen persönlichen Computer!
    Da steht zwar ein Tisch, aber das war's dann auch schon!


    Beim Hansa sieht das noch schlechter aus!
    Denn die haben noch nicht einmal draußen eine Liste hrer angeblich dort sitzenden Genossen.Irgendwo habe ich auch ein paar Innenaufnahmen von dort, aber ich muß mal nach denen suchen.



    Oder beim Hansa drinnen!


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  • Vorgestern, wo es swieso schon sehr schleppend am Flieger vorwärts ging, durfte man sich dann DIESES betrachten!


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  • Die Blacklane App für Driver:


    mit der App kann der BL-Partner/Driver Bestellungen annehmen und ausführen.
    Die Bestellungen werden also NICHT von BL an die selbständigen Fahrer weitergeleitet!


    Selbständige Mietwagenunternehmer als BL-Partner.
    Was heisst hier "selbständig"? Die Vorgaben seitens BL ( Fahrzeug, Kleidung, Fahrpreise, Fremdsprachenkenntnisse ) geben mehr Reglements her als im Taxigewerbe

  • @ gringo


    Zitat

    Bei mydriver & Co kommt ja noch hinzu, dass der Auftrag zuerst über App oder Telefon beim Vermittler eingeht.
    Dieser leitet dann erst den Auftrag an das ausführende Beförderungsunternehmen. Die Frage, die sich mir hier noch stellt ist:
    Ist der Kunde nun Kunde des Vermittlers, oder Kunde des Fahrservices?


    Bei Blacklane heißt es:
    Eingehende Fahrtanfragen unserer breiten Kundenbasis werden automatisch an unser Partnernetzwerk übermittelt. Sie entscheiden ob und zu welchen Konditionen Sie die Fahrt übernehmen möchten, somit bleibt die Kontrolle über Preis und Verfügbarkeit vollständig in Ihrer Hand.

    Zitat

    Sitzt nun im Büro des Beförderungsdienstleisters ein Mitarbeiter (Disponent) und nimmt direkt über APP, oder fernmündlich
    einen Auftrag vom Vermittler an, den er anschließend an einen Fahrer weiterleitet, so wäre das doch eigentlich gesetzlich okay.
    Oder sehe ich das falsch?


    Das ist richtig, er muss Personal vorhalten, welches am Betriebssitz/Wohnung Aufträge annimmt. Nur wieviele Mietwagenunternehmer können sich das leisten?!

  • Ich habe ja oben im Hamburger Bereich schon geschrieben, daß es offensichtlich in hohem Maße ein Subunternehmertum in den Reihen der Mietwagenfirmen gibt!
    Die Berufsgenossenschaft war hoch interessiert, als ich mit denen intensiv darüber sprach.
    Und, zumindest im Hamburger Bereich, wollen sie die Tage dort mal einhaken!
    Ich soll dann informiert werden.

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