§ 49 Abs 4 (Mietwagenverkehr) PBefG
… . Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. …
Als MyTaxi 2011 hier in Berlin mit seiner App aktiv wurde, kam ich auf die Idee mit einer ähnlichen App ein Geschäftsmodell für Mietwagen aufzubauen.
Aber nach genauerem studieren des Paragraphen 49 Abs. 4 PBefG musste ich jedoch feststellen, dass es nicht möglich ist, da der Gesetzgeber zum Schutz der Taxiunternehmer nur Aufträge erlaubt, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind!
Liege ich mit meiner Annahme richtig, dass Beförderungsaufträge die über die App eingehen gar nicht ausgeführt werden dürfen, sprich illegal sind? Und die Annahme eines Auftrages über die App zur verwechslung mit dem Taxenverkehr führt?
Hier besteht erheblicher Klärungsbedarf!