Pause vs Bereitstellung auf Taxiposten

  • Wenn da keine Schranke wäre, jain. Denn Du hast keinen Nutzungsvertrag mit der FHG Hamburg.
    Und auch keine Karte zum Schranken öffnen.


    Ansonsten ist der Speicher ja eine "Sonderstellfläche" ohne Zeichen 229 und ein öffentlicher Platz, wenn auch privat und beschrankt.
    Trotzdem führen Zoll, Plizei und Verkehrsgewerbeaufsicht dort Kontrollen durch. Es findet dort Taxenbereitstellung statt, aber die Norm
    der Bereitstellung nach PBefG ist aufgehoben.
    Irgendwie ist dort rechtsfreier Raum, irgendwie aber auch nicht.


    Ganz nach dem Willen der Hamburger "Taxibehörde" die das nicht gerne "feinjuristisch" sondern praktikabel handhaben will.

  • @Habenicht
    mein fehler, klarstellung:
    mit taxifahrer meine ich immer den angestellten fahrer.
    wenn taxifahrer=chef ist, dann schreibe ich taxifahrer/unternehmer bzw. EWU.


    bei dem vertrag handelt es sich um privatrechtlichen vertrag zw. FHG und chef.
    auch wenn der taxifahrer erfüllungsgehilfe des chefs ist, so liegen alle rechte/pflichen aus dem vertrag nur bei FGH und chef.
    die FGH kann den taxifahrer nicht mit pflichten aus dem vertrag belegen, sie ist dem taxifahrer nicht weisungsberechtigt. das ist nur der chef.
    der chef hat sich vertraglich verpflichtet seine taxifahrer entsprechend anzuweisen.
    wenn er dieser pflicht nicht nachkommt, dann kann die FHG nur den chef sanktionieren.
    auch wenn der chef seiner verpflichtung nachgekommt,
    dem taxifahrer die weisungen der FGH aber egal sind,
    so kann die FGH nur den chef sanktionieren.

  • Zitat

    Wenn da keine Schranke wäre

    Ja, ich ging irrtümlicherweise davon aus, das bei leerem Taxenspeicher inkl. Zufahrt die Einstiegszonen direkt anzufahren wären. Dem ist nicht so, eine Schranke muss auf jeden Fall genommen werden. Bereitstellung ist also nur mit vorausgehender Zwangspause möglich. So hebelt unsere BWVI also den Mindestlohn aus, was fürn Verein.

  • @krautsalat


    -laut §6 nr1 brauchst du nicht in den speicher reinfahren
    -§6 nr1 setzt die eigentumsrechte nicht ausser kraft
    -der eigentümer hat vor dem taxenstand eine schranke gebaut
    -diese schranke öffnet erst nachdem zuvor eine andere schranke betätigt wurde


    -wenn der eigentümer dir also sagt:
    "wenn du zum ort x willst, dann sollst du zufahrt y benutzen"
    dann fährst zuerst durch die schranke in den speicher


    -vom speicher kannst du sofort zum halteplatz, §6 nr2
    -dort reihst du dich ein


    ich kenn die örtlichkeiten bei euch nicht,
    falls es zwischen speicher und taxenstand noch etwas mit schranken gibt, dann fährst da auch noch schnell vorbei.

  • Es gibt immer ZWEI SCHRANKEN zum Durchfahren:
    Die erste liegt auf der Einfahrt zum Speicher und die zweite kurz vor den Einfahrt zur Einstiegszone!
    Allerdings liegt auch diese immer noch im tatsächlichen Speicherbereich.


    Die EINSTIEGSZONE kann man NICHT anfahren, ohne durch ein Schranke zu müssen!
    Hier auf dem Bild die zweite und letzte Schranke.
    Danach sind es dann noch etwa 200 m bis zur 229-ausgeschilderten Einstiegszone!


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  • taxi39,
    du setzt dich dort zudem der Gefahr aus, das lt. Nutzungsvertrag der Taxi kostenpflichtig abgeschleppt werden könnte,
    solltest Du tatsächlich mal während einer längeren Pause abwesend sein.
    Okay, zugegeben, kaum vorstellbar, dass das in der Praxis auch passiert.
    Aber Fakt ist, es ist theoretisch und rechtlich möglich.


    Ich sag ja, irgendwie ein rechtsfreier Raum der Taxenspeicher.

  • Der Speicher ist kein rechtfreier Raum.



    Der Arbeitnehmer muß sich an den Nutzungsvertrag bzw. an die Nutzungsregeln halten. Macht er das nicht, verletzt er seinen Arbeitsvertrag. Um eine Pause i.S. der Rechtsprechung machen zu können, müßte er also seinen Arbeitsvertrag verletzten, dies kann ihm naturgemäß nicht zugemutet werden.


    Ferner gehe ich davon aus, dass die Taxiordnung von HH auch auf/im Speicher Anwendung findet und er mit einer Pause i.S. der Rechtsprechung zudem sich ordnungswidrig verhalten würde. Auch das kann dem Bürger und hier AN nicht zugemutet werden. Insofern würde ich dem guten Mann befragen. Putzig finde ich auch die angebliche Dokumentationspflicht der Pausen. Auf welcher Rechtsgrundlage verlangt er diese?!
    Während der Pause, darf man das Fahrzeug nicht verwenden, stellt sich wieder die Frage woraus sich dies ergibt. Insbesondere bei AN, denen die Privatnutzung gestattet ist.

  • Es kommt am Flughafen IMMER WIEDER vor, daß Wagen unbeaufsichtigt stehen bleiben, weil deren Fahrer nicht damit gerechnet haben, daß es so schnell weitergehen würde!
    Meist sind diese (völlich frei von negativem Denken) in dem kleinen Gebetsraum für moslemische Fahrer, der aber vom Speicher gute 500 m entfernt liegt!


    Wenn so etwsas passiert, ist es oft sehr schwierig, um diese Fahrzeuge herumzufahren, weil ALLE SPUREN besetzt sind!


    Zum Beipiel kann man kaum vorhersagen, wie stark die Flugzeuge besetzt sind!
    Ich sehe zwar auf meinem Handy auf der Flughafenseite die ankommenden Maschinen, aber es nützt alles nichts, wenn in jeder nur 10 Leute drinsitzen, von denen auch noch die eine Hälfte privat und von der anderen Hälfte die Hälfte mit der S-Bahn fährt!
    Man kann in der Einstiegszone ALS ERSTER auf dem Stich durchaus mal 1 Stunde und mehr warten!
    Jeder erfahrene Flughafenfahrer kennt das aus leidiger Erfahrung.

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  • speicher ist kein rechtsfreier raum.
    speicher ist privatraum.
    hier gilt die TO nicht. sie kann hier nicht gelten solange der speicher nicht als
    taxenstand definiert wird.
    eine genehmigungsbehörde hat nicht die kompetenz dazu.
    daher wird der speicher in der TO auch nicht genannt.

  • Dennoch erlauben sich Polizei, Verkehrsbehörde und Zoll dort umfangreiche Kontrollen jeder Art vorzunehmen.


    Steht nicht auch im Nutzungsvertrag der Flughafengesellschaft etwas über die Gültigkeit der Beförderungsordnung dort am Platze drin?
    Und wenn ja, dann aber scheinbar nur Teile davon.
    So hält es denn auch die Taxenbehörde: Was ihr frommt, gilt dort, was nicht, eben nicht. Ganz nach Gusto.

  • speicher ist kein rechtsfreier raum.
    speicher ist privatraum.
    hier gilt die TO nicht. sie kann hier nicht gelten solange der speicher nicht als
    taxenstand definiert wird.
    eine genehmigungsbehörde hat nicht die kompetenz dazu.

    Der ganze Flughafen ist Privatgelände, wobei Teile davon öffentlich rechtlich gewidmet sind. Der Speicher bedingt durch die Schranken ist nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuschreiben, dennoch darf die zuständige Behörde mit Einverständis des Eigentümers diese Fläche als Taxistand einrichten und muß in diesem Fall auch nicht mit Zeichen 229 ausgestattet werden. Der Speicher als TAxistanbd muß folglich auch nicht explizit in der TO gennant werden.

  • zoll, polizei. . .
    hier greifen unterschiedliche sachen/bereiche ineinander.
    so gibt es am flughafen bestimmt eine flughafenbenutzungsordnung.
    ähnlich einer hausordnung in einem kaufhaus, bloss eben für flughafen.
    diese benutzungsordnung gilt für jederman und erklärt zb das gesamte gelände
    zum öffentlichen raum.
    so bekommen sicherheitsorgane ihre berechtigung.
    zoll . . . hier wird es schwer . . . der darf eigentlich fast alles ;-).


    die genehmigungsbehörde bekommt ihre rechte aus dem pbefg,
    aber nur für diesen bereich.
    sie kann eigene vorschriften erlassen und
    einzelheiten definieren.
    sie muss sich aber auch an ihre eigenen vorschriften halten.d
    as tut sie auch bestimmt.
    es wird doch schon vorgekommen sein, dass bei der kontrolle im speicher
    einige taxen plötzlich ohne fahrer dort standen und nicht kontrolliert
    werden konnten.
    was hat die behörde gemacht?

  • nightdancer
    der taxispeicher muss als taxistand gekenzeichnet sein!
    das ist hier nicht der fall.
    soll der speicher von der TO erfasst werden, so muss er in der TO def. werden.

  • @Habenichts


    die behörde will kein feinjura und einfache lösungen.
    das ist doch ein witz. die einfachste lösung ist
    ein 229 vor der einfahrt zum speicher, fertig!


    jetzt kannst du dich fragen, warum geht man diesen weg nicht!

  • wenn sie also nicht wollen,
    dann muss man sie eben zwingen.
    wieviele taxen gehen da rein 200-300 . . .
    alles unerlaubtes bereithalten was angezeigt werden muss!

  • Rein FEINJURISTISCH gesehen, dürfen an SPEICHERN, bei denen nicht das Schild 229 ist, auch keine Fahrgäste einsteigen, denn NUR die 229-Plätze sind als EINSTIEGSZONEN gekennzeichnet!


    Am Hbf aber kommt es ständig zu Szenen, wo Fahrgäste bis an den Speicher dort gehen, weil vorne nur 3, manchmal auch vier Wagen stehen, von denen zwei auch noch ILLEGAL außerhalb des beschilderten Bereiches stehen, was durchaus immer mal wieder auch von der Polizei moniert wird.


    Am Flughafen ist das eher selten, da dort die Einstiegszone lang genug ist, aber theoretisch durchaus möglich, jedenfalls, wenn wir uns das Terminal 1 betrachten!


    Hier ein Foto der Einstiegszone am Hbf Glockengießerwall-Seite.
    Ist leider nicht so gut, aber man erkennt, was da Sache ist. Hinter dem Prius ist noch offiziell Platz für EIN weiteres Taxi.


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  • Genau, wie es das Arbeitsgericht in Berlin schon festgestellt hat, ist das Drücken der PAUSENTASTE auf dem Fiskaltaxameter am Taxistand ILLEGAL!
    Dort kann man NUR sich BEREITSTELLEN!
    Und Bereitschaft muß natürlich bezahlt werden!


    Die einzige Ausnahme für Hamburg ist der Flughafen, wo man nach Durchfahrt durch die Schranken eine Pause eingeben kann, sofern der Wagen NICHT BEWEGT wird!
    Wäre interessant, ob es zB für Berlin, Frankfurt oder München eine ähnliche Regelung gibt.


    Rückt er zB auf, so ist die Pause hinfällig!


    Hier ein Artikel aus dem LHT-Blatt 'Taxi Hamburg' vom März 2018, der dann allerdings von Herrn Ritter von der Rechtsabteilung der Hamburger Taxibehörde noch etwas korrigiert wurde, aber in der Essenz erhalten blieb.



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  • Nur so für den Kollegen Leipold aus Berlin, der einer der Pioniere der 'Totmannschaltung' war:


    Dieses ist nun ENDGÜLTIG Geschichte und hoch-illegal, denn gegen dieses Urteil wurde KEINE REVISION zugelassen!


    https://www.juris.de/jportal/p…hten%2Fzeigenachricht.jsp

    Gericht/Institution: LArbG Berlin-Brandenburg
    Erscheinungsdatum: 03.09.2018
    Entscheidungsdatum: 30.08.2018
    Aktenzeichen: 26 Sa 1151/17

    Quelle: juris Logo


    Keine Kontrolle von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt


    Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Taxiunternehmen von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen kann, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.


    Ein Taxifahrer hat von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten im Laufe des Arbeitstages verlangt. Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, er habe sämtliche von dem Zeiterfassungssystem im Taxi erfassten Arbeitszeiten vergütet, mehr Arbeitszeit sei nicht angefallen. Zur Zeiterfassung war im Taxi im Falle einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten vom Fahrer eine Taste zu drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal hinwies. Hat der Fahrer die Taste nicht gedrückt, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer hat geltend gemacht, er habe Anspruch auf den Mindestlohn auch für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereit gehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Auch sei er gehalten gewesen, die Signaltaste nur in einem solchen Umfang zu betätigen, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt werde.


    Das LArbG Berlin-Brandenburg hat wie bereits das Arbeitsgericht einen Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste bejaht.


    Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Standzeiten um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten, das unterbliebene Betätigen des Signalknopfes steht der Vergütungspflicht nicht entgegen. Die Weisung, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig. Dass es sich hier bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne, werde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier bspw. angefallen seien, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.


    Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.


    Vorinstanz
    ArbG Berlin, Urt. v. 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16


    Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 16/2018 v. 03.09.2018



    Leider ist das Urteil noch nicht im Volltext zu finden, dafür aber das Vorgängerurteil, das dem neuen sicherlich weitgehent ensprechen wird!


    https://betriebs-berater.ruw.d…akt-fuer-Taxifahrer-33707

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    2 Mal editiert, zuletzt von Joern (†) ()