SEITENTÜREN dürfen nicht vollständig beklebt sein !
Dieses Urteil - aus dem BZP-Report 2/2014 - dürfte für unsere kleine Zentrale 'Prima Clima Mobil interessant sein, weil dort die bisherige Auslegung, daß Werbung (auch Eigenwerbung) über beide TÜREN gehen darf, zu 100% ausgeschöpft wurde!
Türeigenwerbung darf Taxifarbe nicht überlagern
Die Eigenwerbung an Taxen ist nicht über die nach § 26 Abs. 4 BOKraft für Fremdwerbung geltenden
Grenzen hinaus zulässig. Dies ist sachgerecht, da damit sicherstellt wird, dass wesentliche Teile des
Fahrzeugs den vorgeschriebenen hellelfenbeinfarbenen Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit
als Taxi gewährleistet ist. Die Eigenwerbung darf daher die einfache Erkennbarkeit von Taxen durch
eine einheitliche Farbvorgabe nicht überlagern. Daher müssen auch die Seitentüren in der Farbe
Hellelfenbein gehalten sein.
§ Verwaltungsgericht Leipzig
Urteil vom 3.07.2013
Aktenzeichen 1 K 585/12