Wissenschaftliche Rechtsaufsätze zur Lage bei den Vermietungen von öffentl. Taxiständen !

  • DIESES FORUM ist mal wieder DIE ERSTE QUELLE außerhalb des Rechtswesens, die in der Lage ist, Ausätze zu veröffentlichen, die speziell zum Thema 'Vermietung öffentlicher Taxistände' geschrieben wurden!


    Der uns aus Frankfurt schon bekannte Rechtsanwalt Wüstenberg, der sich seit langer Zeit mit diesem immer weiter umsichgreifenden Problem beschäftigt und schon einige Prozesse geführt hat, hat heute den ersten seiner geplanten zwei Aufsätze veröffentlicht!


    Der erste erschien vor wenigen Tagen in der Zeitschrift 'Transportrecht' aus dem Luchterhand Verlag unter dem Titel:
    "Beschränkt die öffentlich-rechtliche Anordnung eines Taxistands das Privateigentum?"


    Dieser Aufsatz soll potentiellen Klägern aus dem Gewerbe und deren Anwälten die Möglichkeit geben, den Sinn und die Richtigkeit einer Klage sinnvoll und erfolgreich zu begründen!


    Für einen Laien, wie ich es ja nun mal bin, ist der Aufsatz natürlich sehr schwer zu lesen, aber er soll ja auch Fachleuten, Anwälten wie Richtern, Argumentationshilfen geben!
    Und ich denke, WIR, aber auch das ganze Gewerbe, sollten Herrn Wüstenberg dafür sehr dankbar sein, daß er uns diesen Aufsatz zur Verfügung stellt!
    Ein weiterer wird in nächster Zeit folgen und natürlich ebenfalls HIER erscheinen.


    Wir lassen zunächst einmal Herrn Wüstenberg selber zu Wort kommen, wo er uns (mir) den Sinn dieses Aufsatzes erklärt, damit wir ihn sinnvoll und richtig nutzen können!
    Und natürlich auch sollten, wenn wir von solchen Handlungen betroffen sind!


    In diesem Ober-Thema kann man schon Einiges nachlesen, mit entsprechenden Dokumenten belegt, was da im Falle Frankfurt und der dortigen Taxi-Vereinigung sich schon abgespielt hat.
    Wir sehen das hochaktuell in München mit dem Isar-Funk am dortigen Flughafen.
    Wir hatten die Probleme auch in Hamburg, wo wir gegen die Pseudo-Privatisierung 2005/2006 angetreten sind mit zumindest einem Teilerfolg.
    Außerdem konnten wir zur gleichen Zeit die Einführung EIGENER EINSTIEGSZONEN (Taxistände) durch den Hansa-Funk verhindern.
    Es gab damals sogar Vorschläge des damaligen Hansa-VS Kruse, ganze Stadtbezirke zu sperren und zu privatisieren, wie zB den Kiez!
    Diverse Bahnhöfe haben inzwischen Privatisierungs-Probleme (zB Frankfurt oder Wiesbaden) und Pläne solcher Art werden immer mehr und greifen umsich wie eine Seuche!


    Um auf dieses immer größer werdende Problem aufmerksam zu machen, habe ich dieses Thema eröffnet.
    Schließlich sind viele tausend Taxifahrer davon betroffen!




    Und hier dann der komplette Aufsatz, der natürlich für einen Laien sehr schwer zu lesen ist.
    Trotzdem sollte man sich unbedingt mal einarbeiten und im Zweifelsfall an seinen Anwalt weiterleiten!


    https://www.dropbox.com/s/m1n8…-Taxistaende1114.pdf?dl=0

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  • keine ahnung ob RA Wüstenberg hier mitverfolgt,
    trotzdem habe ich ein frage.


    ein taxenstand muss nicht zwangsweise durch ein vz 229 gekenzeichnet werden.
    es ist ausreichend wenn an dieser stelle das bereithalten behördlich zugelassen ist.


    jetzt nehmen wir flughafen HH.


    in der TO HH ist das bereithalten nur an durch das 229 gekennzeichneten taxenständen erlaubt.
    der kostenpflichtige taxenspeicher am flughafen ist nicht mit 229 gekennzeichnet.
    das bedeutet, hier kein bereithalten! und keine fahrgastaufnahme erlaubt!


    wenn RA Wüstenberg die behördliche anordnung zum bereithalten als voraussetzung für kostenfrei benutzung anführt,
    was ist dann mit dem speicher am flughafen HH?



    und falls jetzt jemand meint,


    ich muss den kostenpflichtigen speicher benutzen um zum kostenfreien taxenstand zu gelangen,
    somit ist faktisch der taxenstand nicht kostenfrei,


    dann ist die sache im augenblick so. man könnte die TO so umschreiben, siehe B,
    dass die benutzung des taxenstandes nicht durch die vorherige benutzung des speichers erfolgen muss,
    durch das verhalten der taxifahrer die direkte benutzung des taxenstandes trotzdem faktisch unmöglich wäre.


    frage bleibt, was ist mit dem speicher?

  • Zunächst einmal liest Herr RA Wuestenberg hier mit.
    Er ist aber kein Mitglied.
    Aber vielleicht erzählt er mir das ja noch mal, wenn ich ihn frage.


    Was den Speicher am Flughafen HH betrifft und die spätere Aufstellung am Stand der EINSTIEGSZONE, die ja mit 229 ausgeschildert ist, so ist eine Zufahrt NUR über den Speicher möglich!
    Erste Schrenke zum Speicher. Später folgt dann die zweite zur Einstiegszone!
    ERST DANN wird das Geld abgebucht!


    PS: Hast du mal eine Taxen-Ordnung für den Berliner Flughafen (TXL)?
    Wenn ja, bitte zuschicken.

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  • in dem aufsatz wird die vwv zu 229 falsch zitiert.


    ich vertrete die ansicht, kein 229 = kein taxenstand.
    eine andere art der kennzeichnung,
    wie RA Wüstenberg durch die falsche vwv in betracht zieht,
    kann nicht ausreichend sein, denn nur das vz 229 beinhaltet ein ge- und verbot.
    eine blosse markierung mit der aufschrift taxi,
    macht das parken an dieser stelle nicht verkehrswidrig.

  • Wir reden HIER von PRIVATEM GRUND!


    Das ist ja gerade das Problem, daß zB Flughäfen oder ahnhöfe, trotz der tatsache, das die Besitzer eigentlich staatlich sind, pseudo-privat betrieben werden!


    Da kann der Besitzer bestimmte Plätze NUR FÜR TAXIS zulassen.
    Wenn dann ein Anderer dort parkt, kann er diese natürlich rechtmäßig abschleppen lassen. Was ja auch massenweise geschieht.


    Das Schild 229 bezeichnet einfach nur eine Einstiegszone.
    Die Fahrgäste kennen dieses Schild und gehen dann dorthin.

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  • Schau dir bitte noch mal die Beschilderungssituation am Hamburger Hauptbahnhof an.
    Der große Taxistand am Hachmannplatz hat KEINE 229-Beschilderung!
    Auch nicht an der DIREKTEN EINSTIEGSZONE!


    Der kleinere an der Kirchenallee hat dafür welche!?
    Wahrscheinlich deswegen, weil es sich auf dieser Seite um einen TATSÄCHLICH ÖFFENTLICHEN BEREICH handelt, während die Hachmannplatz-Seite ja irgendwie begrenzt ist durch Zäune oder Poller etc.


    http://www.das-freie-taxiforum…page=Thread&threadID=2829

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  • wie gesagt,
    das zitat der vwv zu vz 229 enthält einen fehler.
    die vorschrift schreibt ein 229 immer vor.
    bei mehr als taxen kann auf vz 299 verzichtet werden.
    299, nicht 229.


    ich gehe davon aus, dass der aufsatz keinen druckfehler enthält,
    weil die folgende schlussfolgerung, 229 nicht immer notwendig, auf diesem fehler basiert.


    und zu dem bahnhof.
    ich habe bereits geschrieben, dass die eine bahnhofsseite mit 229 einen taxenstand hat
    und die andere nur eine taxizufahrt, keinen taxenstand, besitzt.
    das gleiche hat dir auch schon deine behörde geschrieben, nicht so deutlich aber sie hat es.


    mit dem parken machst du auch einen denkfehler.
    nehmen wir die bahnhofsseite ohne 229 als bsp.
    dort steht an der einfahrt ein vz 250 + "taxi frei".
    damit dürfen dort nur taxen reinfahren.
    reinfahren dürfen, bedeutet nicht bereithalten erlaubt.
    das zusatzzeichen "taxi frei" setzt nur das verbot durch vz 250 für taxen ausser kraft.
    zusatzzeichen unterhalb der verkehrszeichen kostruieren keine weiteren verkehrszeichen.
    das bereithalten darf nur an behörlich zugelassenen stellen erfolgen.


    die Taxenordnung HH schreibt dir ganz deutlich vor,
    bereithalten nur an taxenständen mit 229.
    zum bahnhof enthält die TO keine sonderregelung.
    vorher weisst du also, dass diese stelle behördlich zugelassen ist?


    wenn am bahnhof also nur ein 250 + "taxi frei" steht,
    dann kann dort eine taxe, zb. aus B, rein,
    sich dort hinstellen und parken!
    das parken verbietet das vz 250 nicht,
    auch eine markierung mit der aufschrift "taxi" macht das nicht!





    nachtrag:


    jetzt habe ich mir die bilder vom bahnhof angeschaut und festgestellt,
    dass ich die vz anders in erinnerung hatte.
    am bahnhof steht vz 239 und nicht vz 250.
    da ich jetzt den ganzen beitrag nicht ändern will,
    fürs bereithalten hat mein fehler keine bedeutung,
    mache ich durch diesen nachtrag.
    das parken fällt aber durch das vz 239 flach!

  • Hier folgt nun der versprochene zweite Aufsatz von RA Wuestenberg, der das Thema 'Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch von Taxiunternehmern' hat.
    Hier untersucht er, in wie weit es möglich sein darf, eine bestimmte Gruppe Unternehmer von der Nutzung öffentlicher Taxistände auszuschließen, wie es zB in Sachen einiger Flughäfen oder Bahnhöfen der Fall ist.


    Ich habe den Aufsatz noch nicht gelesen, aber das kommt in den nächsten Tagen.
    Ist ja für einen Laien nicht immer einfach, sich in eine derartig fachliche Materie einzuarbeiten und diese auch zu verstehen.


    Mein Dank geht natürlich an RA Wuestenberg, der es uns Allen ermöglicht hat, seine Arbeiten zu lesen und irgendwann auch eventuell mal von ihnen zu profitieren.
    Immerhin ist gerade DIESES THEMA nun wirklich brandaktuell, da es immer häufiger vorkommt, daß derartige Halteplätze von privaten Organisation (Verbänden oder Zentralen) verwaltet werden, wo man in gewisser Weise einer ZWANGSMITGLIEDSCHAFT unterliegt, wenn man solche Plätze nutzen möchte, wie es Flughäfen oder Bahnhöfe nun mal sind.


    https://www.dropbox.com/s/605r…rg-Aufsatz2-1214.pdf?dl=0

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  • Neuere Aufsätze von mir sind:


    Wüstenberg, Straßenverkehrsrechtliche Regelungen im Personenbeförderungsgesetz – Das Bereithalten nach Landesrecht, Zeitschrift "Straßenverkehrsrecht" (SVR) 2016, Seiten 330-335, dort auf den Seiten 331 und 332 zur Abgrenzung der Fälle "Nürnberg 1969" und "Frankfurt 2014". Das OLG Frankfurt hatte den Unterschied der Sachverhalte nicht gesehen oder gar ignoriert, um die Sache schnell weg vom Tisch zu haben. Mein Beitrag klärt über den Unterschied auf. Flughafen ist eben nicht gleich Flughafen. Man kann sich das Urteilsleben zu einfach machen.


    Wüstenberg, Der Taxigewerbeausübungsbeschränkungsvertrag an Flughäfen – Disziplinargewalt Privater per Vertrag?, Zeitschrift "Neue Justiz" (NJ) 2016, Seiten 418-420. Hier wird der Flughafenbetreiber (Taxi-Vereinigung) als in das Recht der Taxiunternehmer eingreifende Person beschrieben. Also umgekehrter Blickwinkel: "Darf die Taxi-Vereinigung das?" statt "Darf der Taxifahrer dort?" Hier geht es darum, dass der Flughafenbetreiber sich rechtfertigen muss, nicht umgekehrt.

    Und zum Wettbewerbsrecht dort: Wüstenberg,
    Der Wettbewerb der Personenbeförderer um die potentiellen Kunden an der Haltestelle – Unlauteres Ausnutzen einer fremden Einrichtung?, Zeitschrift "Recht der Transportwirtschaft" (RdTW) 2016, Seiten 292-299. Das OLG Frankfurt hatte, weil "alles so einfach sei", huschi husch entschieden, indem es eine kritikwürdige Literaturstelle abgeschrieben hatte. Die Literaturstelle, von der abgeschrieben worden ist, ist auch schon von einem anderen (einem Professor) kritisiert worden. Mal sehen, wie die Literaturstelle ab 2017 heißen wird. Anfang 2017 soll es eine aktualisierte Neuauflage geben.


    Meine schriftstellerische Tätigkeit zum hiesigen Thema wird Ende 2017 enden. Dann wird das Thema rechtlich abgesteckt sein, und es sollten/müssen dann andere Juristen ran.

    Einmal editiert, zuletzt von Wuestenberg ()

  • Schön wäre es noch, wenn Sie sich vielleicht auch noch einmal mit der 'Rechtsprechung' in Taxizentralen beschäftigen würden.


    Das ist schließlich seit vielen Jahren ein Dauerthema in Deutschland und durchaus auch anderswo.


    Danke für Ihre tollen Aufsätze.
    Ich werde die restlich in den nächsten Tagen mal als PDF-Dateien reinsetzen.

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  • Die Botschaft seit spätestens 1983 (Änderung des § 47 PBefG) lautet: Das öffentliche Recht (hier PBefG, StVG, StVO etc.) gilt unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Eigentumsfrage. Das öffentliche Recht greift in das Zivilrecht ein.
    Frage: Weshalb hat sich seit spätestens 1970 noch nie jemand (aus dem Taxigewerbe, aus den Behörden, von den Juristen) darüber beschwert, dass einige Personen meinen, dass das Zivilrecht über dem öffentlichen Recht stehe?
    Tatsache ist, dass ich in den Jahren 2014-2017 über das seit 1983 geltende Recht schreibe. Anders ausgedrückt: Es hätten auch andere sein können. In der Zeit von 1983 bis 2013 gab es genug Zeit. Also 30 Jahre lang.
    Zeit genug auch, um in den Köpfen der Behördenmitarbeiter und Richter die Vorstellung zu prägen, dass alles bestens verstanden worden war.
    Und nun kommt da einer hergelaufen und stellt Fragen.
    Leider wird die Revision zum BGH nicht zugelassen. Das ist die Folge der 30jährigen Zeit des Nichtdiskutierens in der Behördenwelt und Fachpresse.

  • DAS ist für den BZP absolut kein Thema.


    Jedenfalls habe ich bisher dazu von denen noch nichts lesen können.

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