Die Frankfurter Taxivereinigung steht ja schon seit sehr langer Zeit in der Kritik vieler Betroffener, die sich der Knute des guten Kratz nicht unterordnen möchten!
Jetzt aber wird es möglicherweise einen Schritt weiter gegen deren HERRSCHAFT im Frankfurter Taxigewerbe gehen.
Hierzu wurde eine Pressemitteilung rausgegeben:
Frankfurt, den 20.01,16
Presseerklärung des Prozeßbevollmächtigten RA Wüstenberg in Sachen des Falles Taxi-Vereinigung Frankfurt e.V. gegen einen Taxifahrer wegen 'Illegaler Bereitstellung und damit viel zu hoher Abmahngebühren'.
Der Taxifahrer ist in die Berufung gegangen wegen der Schwere und Wichtigkeit dieses Verfahren.
Diese wird am 04.Februar 2016 verhandelt.
Ort: OLG Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt im Saal 101 um 13.00 Uhr.
Diese Presserklärung wird zunächst einmal von RA Wüstenberg herausgegeben und weiterhin stehen als Ansprechpartner der Taxiring Frankfurt und ich jederzeit zur Verfügung.
Dieses Verfahren ist für das ganze Taxigewerbe nicht nur in Frankfurt am Flughafen, sondern nahezu überall in ganz Deutschland von großer Wichtigkeit.
Wir sehen das an dem Aufschrei im Taxigewerbe und seinen Verbänden, als jetzt vor wenigen Wochen die Vermittlungs-App MyTaxi das Management am Kölner Hbf übernahm und die Taxifahrer und die Verbände Zeter und Mordio schrien.
Man befürchtet dort, daß MT sein dann herrschendes Monopol drastisch gegen die Taxifahrer ausnützen würde und diese sozusagen über die Hintertür in eine Mitgliedschaft zwingen würde.
In Frankfurt ist das aber schon seit vielen Jahren der Normalfall, denn die dortige Taxi-Vereinigung eV herrscht in dieser Stadt mit nahezu unkontrollierter Allmacht!
Und nicht nur, daß sie dort sehr viel an Gebühren kassieren, die den Großteil der Vereinseinnahmen bilden, versucht man ebenfalls mit sehr bemerkenswerten Methoden die Fahrer abzumahnen, die sich nicht dieser Knute unterordnen wollen!
Es werden erheblich zu hohe 'Mahngebühren' in Rechnung gestellt. Und die eV scheint mehr als nur bemüht zu sein, möglichst viele Kutscher abzumahnen, selbst wenn diese gerade einen Kunden abgesetzt, also LEER wieder von der Abflugebene weg müssen.
Halten sich die Fahrer nicht an diese Abmahnungen, werden ihnen unter Umständen die Zugangskarten abgenommen, so daß sie einen Großteil ihres Einkommens verlieren!
Obwohl die TVeV unter einem akuten Mitgliederschwund leidet, müssen sie diese Einnahmeverluste offensichtlich wieder durch Abmahngebühren wett machen, wie ich das sehe.
Man zwingt alle Taxifahrer, die sich nicht dieser Herrschaft des Herrn Kratz unterordnen wollen, dazu, nicht den Flughafen anfahren zu können!
Dass sich inzwischen in Deutschland eine ganze ABMAHNINDUSTRIE von zweifelhaften Anwälten gebildet hat, ist allgemein bekannt, aber hier übertreibt es der eV nun wirklich mit der Höhe der Gebühren, die teilweise dreimal oder viermal so hoch sind, wie eigentlich nötig oder erlaubt wären. Man baut darauf, daß die Fahrer klaglos zahlen, wobei es bei diesem Verfahren endlich mal eine Ausnahme gibt, die den Handlungen der Taxenvervände oder Zentralen, je nachdem, wer da an den Flughäfen oder Bahnhöfen das Sagen hat, endlich ein Ende zu setzen.
Monopole, auch und gerade in Frankfurt (dort wurde in trauter Vereinigung zwischen TVeV und der Behörde das 2007 erstellte Gutachten niemals veröffentlich! Als Einziges in Deutschland. Erst nachdem man es mir zugespielt hat, konnte das Gewerbe einen Einblick darin nehmen.
Da die TVeV in Frankfurt auch noch von der dortigen Behörde nahezu unbeschränkte Macht (gegen die geltenden Gesetze) bei der Kontrolle der Taxistände bekommen hat, herrschen die dort wie ein Staat im Staate!
Im Anhang finden Sie noch das verbotene Taxigutachten und einen Artikel des FOCUS von 1997, der uns zeigt, daß die TVeV schon Erfahrungen mit offensichtlich zweideutigen Handlungen hatte, die auch noch vom Bundesverband BZP gestützt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Napp
Bachstückenring 5
22149 Hamburg
Tel: 01755825443
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Und hier die OFFIZIELLE PRESSEERKLÄRUNG des RA Wüstenberg:
Pressemitteilung 13.01.2016
Großes Risiko für die Taxifahrer bei der Anfahrt zum Frankfurter Flughafen.
Darf die Frankfurter Taxi-Vereinigung für ihre Abmahnschreiben jeweils 571,44 Euro oder mehr Anwaltskosten verlangen?
Die Anfahrt, auch mit Fahrgast, kann wegen „illegaler Bereitstellung“ mit hohen Abmahnkosten der Taxivereinigung Frankfurt e.V. verbunden sein. Die Taxivereinigung mahnt wegen tatsächlich oder vermeintlich illegaler Bereitstellung von Taxen am Frankfurter Terminal ab. Die Taxen befinden sich allesamt innerhalb des Schrankensystems, welches von jedem Flughafenbesucher und Taxifahrer angefahren werden kann. Die Taxivereinigung Frankfurt als Betreiber macht beim Taxiverkehr die Gesetze des unlauteren Wettbewerbs (UWG) geltend und beansprucht alle Fahrgäste des Flughafens letztlich für sich, das heißt für diejenigen Taxiunternehmer und Taxifahrer, welche die von der Taxivereinigung aufgestellten Regeln (Halteplatzordnung und Charterregelung) einhalten und dafür an die Taxivereinigung Gebühren zahlen. Alle „Abtrünnigen“ werden abgemahnt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun darüber zu entscheiden, ob die Taxi-Vereinigung für jedes Abmahnschreiben Anwaltskosten produzieren und ersetzt verlangen kann. Im Taxi-Journal der Taxivereinigung werden die hohen Kosten für die Abgemahnten hervorgehoben!
Rechtlich geht es um die Auslegung des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG, welcher lautet: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ Die Rechtsfrage heißt: Was bedeutet „erforderliche“?
Gerichtstermin:
Donnerstag, der 04. Februar 2016, 13.00 Uhr, Saal 101 in OLG Frankfurt am Main,
Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main.
Zum Abmahnwesen generell:
Es gibt fünf mögliche Abmahner-/Kläger-Typen, und zwar:
1. Rechtsanwalt im eigenen Namen,
2. kleines Unternehmen,
3. großes Unternehmen mit Rechtsabteilung (DAX-Konzern u.ä.),
4. Fachverband (wie der Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V.),
5. Wettbewerbsverein bzw. Verbraucherschutzverein.
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Unternehmen immer einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten haben (Ausnahme Einzelanwalt in Selbstauftrag) und dass Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzvereine und Fachverbände nie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten haben (BGH-Entscheidung v. 12.04.1984 „Anwaltsabmahnung“; Ausnahme bei extrem schwierigem Rechtsfall; Rechtsanwaltsvergütungsfaktor jedenfalls 1,5 oder darüber hinaus). Im vorliegenden Fall sind Anwaltskosten mit dem Faktor von „nur“ 1,3 abgerechnet worden. Es handelt sich also um einen durchschnittlich schwierigen Fall mit der Folge, dass es beim Grundsatz bleiben muss/müsste, dass der Fachverband die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht ersetzt verlangen kann. Dieses Ergebnis müsste das OLG Frankfurt am Main nun feststellen. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 hatte das OLG diese Rechtsfrage noch nicht erörtert.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dirk Wüstenberg
Pirazzistraße 5
63067 Offenbach am Main
Telefon: 069-82994960
Telefax: 069-82994961
Website: kanzlei-wüstenberg.de
Taxiring Frankfurt
http://www.taxiring-frankfurt.de