IM FADENKREUZ: die FRANKFURTER TAXIVEREINIGUNG eV !

  • Die Frankfurter Taxivereinigung steht ja schon seit sehr langer Zeit in der Kritik vieler Betroffener, die sich der Knute des guten Kratz nicht unterordnen möchten!


    Jetzt aber wird es möglicherweise einen Schritt weiter gegen deren HERRSCHAFT im Frankfurter Taxigewerbe gehen.
    Hierzu wurde eine Pressemitteilung rausgegeben:


    Frankfurt, den 20.01,16
    Presseerklärung des Prozeßbevollmächtigten RA Wüstenberg in Sachen des Falles Taxi-Vereinigung Frankfurt e.V. gegen einen Taxifahrer wegen 'Illegaler Bereitstellung und damit viel zu hoher Abmahngebühren'.
    Der Taxifahrer ist in die Berufung gegangen wegen der Schwere und Wichtigkeit dieses Verfahren.


    Diese wird am 04.Februar 2016 verhandelt.
    Ort: OLG Frankfurt am Main
    Zeil 42
    60313 Frankfurt im Saal 101 um 13.00 Uhr.


    Diese Presserklärung wird zunächst einmal von RA Wüstenberg herausgegeben und weiterhin stehen als Ansprechpartner der Taxiring Frankfurt und ich jederzeit zur Verfügung.
    Dieses Verfahren ist für das ganze Taxigewerbe nicht nur in Frankfurt am Flughafen, sondern nahezu überall in ganz Deutschland von großer Wichtigkeit.
    Wir sehen das an dem Aufschrei im Taxigewerbe und seinen Verbänden, als jetzt vor wenigen Wochen die Vermittlungs-App MyTaxi das Management am Kölner Hbf übernahm und die Taxifahrer und die Verbände Zeter und Mordio schrien.
    Man befürchtet dort, daß MT sein dann herrschendes Monopol drastisch gegen die Taxifahrer ausnützen würde und diese sozusagen über die Hintertür in eine Mitgliedschaft zwingen würde.
    In Frankfurt ist das aber schon seit vielen Jahren der Normalfall, denn die dortige Taxi-Vereinigung eV herrscht in dieser Stadt mit nahezu unkontrollierter Allmacht!
    Und nicht nur, daß sie dort sehr viel an Gebühren kassieren, die den Großteil der Vereinseinnahmen bilden, versucht man ebenfalls mit sehr bemerkenswerten Methoden die Fahrer abzumahnen, die sich nicht dieser Knute unterordnen wollen!
    Es werden erheblich zu hohe 'Mahngebühren' in Rechnung gestellt. Und die eV scheint mehr als nur bemüht zu sein, möglichst viele Kutscher abzumahnen, selbst wenn diese gerade einen Kunden abgesetzt, also LEER wieder von der Abflugebene weg müssen.
    Halten sich die Fahrer nicht an diese Abmahnungen, werden ihnen unter Umständen die Zugangskarten abgenommen, so daß sie einen Großteil ihres Einkommens verlieren!
    Obwohl die TVeV unter einem akuten Mitgliederschwund leidet, müssen sie diese Einnahmeverluste offensichtlich wieder durch Abmahngebühren wett machen, wie ich das sehe.
    Man zwingt alle Taxifahrer, die sich nicht dieser Herrschaft des Herrn Kratz unterordnen wollen, dazu, nicht den Flughafen anfahren zu können!
    Dass sich inzwischen in Deutschland eine ganze ABMAHNINDUSTRIE von zweifelhaften Anwälten gebildet hat, ist allgemein bekannt, aber hier übertreibt es der eV nun wirklich mit der Höhe der Gebühren, die teilweise dreimal oder viermal so hoch sind, wie eigentlich nötig oder erlaubt wären. Man baut darauf, daß die Fahrer klaglos zahlen, wobei es bei diesem Verfahren endlich mal eine Ausnahme gibt, die den Handlungen der Taxenvervände oder Zentralen, je nachdem, wer da an den Flughäfen oder Bahnhöfen das Sagen hat, endlich ein Ende zu setzen.
    Monopole, auch und gerade in Frankfurt (dort wurde in trauter Vereinigung zwischen TVeV und der Behörde das 2007 erstellte Gutachten niemals veröffentlich! Als Einziges in Deutschland. Erst nachdem man es mir zugespielt hat, konnte das Gewerbe einen Einblick darin nehmen.
    Da die TVeV in Frankfurt auch noch von der dortigen Behörde nahezu unbeschränkte Macht (gegen die geltenden Gesetze) bei der Kontrolle der Taxistände bekommen hat, herrschen die dort wie ein Staat im Staate!
    Im Anhang finden Sie noch das verbotene Taxigutachten und einen Artikel des FOCUS von 1997, der uns zeigt, daß die TVeV schon Erfahrungen mit offensichtlich zweideutigen Handlungen hatte, die auch noch vom Bundesverband BZP gestützt wurden.


    Mit freundlichen Grüßen
    Jörn Napp
    Bachstückenring 5
    22149 Hamburg
    Tel: 01755825443

    http://www.das-freie-taxiforum.com
    http://www.das-freie-taxiforum…page=Thread&threadID=2869
    http://www.das-freie-taxiforum…ad&postID=59508#post59508
    http://www.das-freie-taxiforum…page=Thread&threadID=2055

    Und hier die OFFIZIELLE PRESSEERKLÄRUNG des RA Wüstenberg:


    Pressemitteilung 13.01.2016
    Großes Risiko für die Taxifahrer bei der Anfahrt zum Frankfurter Flughafen.
    Darf die Frankfurter Taxi-Vereinigung für ihre Abmahnschreiben jeweils 571,44 Euro oder mehr Anwaltskosten verlangen?


    Die Anfahrt, auch mit Fahrgast, kann wegen „illegaler Bereitstellung“ mit hohen Abmahnkosten der Taxivereinigung Frankfurt e.V. verbunden sein. Die Taxivereinigung mahnt wegen tatsächlich oder vermeintlich illegaler Bereitstellung von Taxen am Frankfurter Terminal ab. Die Taxen befinden sich allesamt innerhalb des Schrankensystems, welches von jedem Flughafenbesucher und Taxifahrer angefahren werden kann. Die Taxivereinigung Frankfurt als Betreiber macht beim Taxiverkehr die Gesetze des unlauteren Wettbewerbs (UWG) geltend und beansprucht alle Fahrgäste des Flughafens letztlich für sich, das heißt für diejenigen Taxiunternehmer und Taxifahrer, welche die von der Taxivereinigung aufgestellten Regeln (Halteplatzordnung und Charterregelung) einhalten und dafür an die Taxivereinigung Gebühren zahlen. Alle „Abtrünnigen“ werden abgemahnt.


    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun darüber zu entscheiden, ob die Taxi-Vereinigung für jedes Abmahnschreiben Anwaltskosten produzieren und ersetzt verlangen kann. Im Taxi-Journal der Taxivereinigung werden die hohen Kosten für die Abgemahnten hervorgehoben!


    Rechtlich geht es um die Auslegung des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG, welcher lautet: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ Die Rechtsfrage heißt: Was bedeutet „erforderliche“?


    Gerichtstermin:
    Donnerstag, der 04. Februar 2016, 13.00 Uhr, Saal 101 in OLG Frankfurt am Main,
    Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main.


    Zum Abmahnwesen generell:
    Es gibt fünf mögliche Abmahner-/Kläger-Typen, und zwar:
    1. Rechtsanwalt im eigenen Namen,
    2. kleines Unternehmen,
    3. großes Unternehmen mit Rechtsabteilung (DAX-Konzern u.ä.),
    4. Fachverband (wie der Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V.),
    5. Wettbewerbsverein bzw. Verbraucherschutzverein.


    Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Unternehmen immer einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten haben (Ausnahme Einzelanwalt in Selbstauftrag) und dass Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzvereine und Fachverbände nie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten haben (BGH-Entscheidung v. 12.04.1984 „Anwaltsabmahnung“; Ausnahme bei extrem schwierigem Rechtsfall; Rechtsanwaltsvergütungsfaktor jedenfalls 1,5 oder darüber hinaus). Im vorliegenden Fall sind Anwaltskosten mit dem Faktor von „nur“ 1,3 abgerechnet worden. Es handelt sich also um einen durchschnittlich schwierigen Fall mit der Folge, dass es beim Grundsatz bleiben muss/müsste, dass der Fachverband die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht ersetzt verlangen kann. Dieses Ergebnis müsste das OLG Frankfurt am Main nun feststellen. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 hatte das OLG diese Rechtsfrage noch nicht erörtert.


    Ansprechpartner:


    Rechtsanwalt Dirk Wüstenberg
    Pirazzistraße 5
    63067 Offenbach am Main
    Telefon: 069-82994960
    Telefax: 069-82994961
    Website: kanzlei-wüstenberg.de


    Taxiring Frankfurt
    http://www.taxiring-frankfurt.de

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  • Offensichtlich gab es mit den Abmahngebühren schon früher Probleme, wie ich dieser Website entnehmen darf:
    http://www.anwalt.de/rechtstip…rt-am-main-ev_051979.html

    Rechtstipp vom 30.10.2013
    Abmahnung des Taxi Vereinigung Frankfurt am Main e.V.
    Wettbewerbsrecht, Transportrecht & Speditionsrecht


    Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung der Taxi Vereinigung Frankfurt am Main e.V., Breitenbachstr. 1, 60487 Frankfurt am Main vertreten durch Frau Rechtsanwältin Sandra Charalambis, Wolfgangstr. 1, 60322 Frankfurt am Main vor. Die Taxi Vereinigung behauptet diverse Verstöße gegen die Halteplatzordnung für den Frankfurter Flughafen und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).


    Es wird unter anderem ein Streitwert in Höhe von 15.000.- € unterstellt und es werden RA Kosten in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gefordert.


    Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung! Kontaktieren Sie uns unverbindlich unter 069 45000 230 bzw. info@khan-lang.de.

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  • Paßt nicht ganz, aber vielleicht dann doch ein bißchen.


    http://www.anwalt.de/rechtstip…igenabmahnung_034315.html


    Rechtstipp vom 14.11.2012
    OLG Frankfurt/Main: Kein Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung nach vorangegangener Eigenabmahnung
    Wettbewerbsrecht


    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11) sind die Kosten für eine durch einen Anwalt ausgesprochene Abmahnung nicht mehr erstattungsfähig, wenn durch eine vorangegangene eigene Abmahnung der mit dem Abmahnschreiben gewünschte Zweck bereits erreicht wurde.


    Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite einige Artikel aus einem Magazin der Klägerin veröffentlicht. Die Klägerin beanstandete dies mit eigenem Schreiben und bot der Beklagten gegen Abschluss eines Lizenzvertrages an, die Inhalte weiterverwenden zu können. Hierauf antwortet die Beklagte mit einem Schreiben durch ihren Anwalt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, die Beklagte war aber bereit, künftig auf die Veröffentlichung von Artikeln aus dem Magazin der Klägerin zu verzichten sowie für die Vergangenheit eine entsprechende Vergütung nachzuentrichten. Das genügte der Klägerin nicht, die noch einmal anwaltlich vertreten abmahnte.


    Die für dieses zweite Abmahnschreiben angefallenen Anwaltskosten sahen sah das Gericht als nicht erstattungsfähig an. Dies deshalb, weil bereits das erste Anschreiben das gewünschte Ergebnis erreicht hatte.


    Kontakt
    Rechtsanwalt Matthias Lederer
    Fürstendamm 7
    85354 Freising
    Tel. 08161 48690
    Fax. 08161 92342
    Internet: http//internetrecht-freising.de
    E-Mail: lederer@rae-altersberger.de


    Der volle Text dieses Urteils ist hier zu finden:
    https://openjur.de/u/308131.html

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  • Das OLG Frankfurt/M. hat am 04.02.2016 entschieden, die Revision insoweit zuzulassen, als es um die Frage geht, ob die Frankfurter Taxi-Vereinigung ihre Anwaltskosten in Höhe von mindestens 571,44 Euro je Abmahnfall verlangen kann. Nun also geht es zum BGH, der im voraussichtlich nächsten Jahr erst darüber zu befinden hat.
    Das OLG Frankfurt/M. kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Taxi-Vereinigung das Geld verlangen könne, solange sie nicht einen Volljuristen angestellt hat. Ich erwiderte, dass die Taxi-Vereinigung doch mindestens zwei Volljuristen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Verein Rechtsberatung anbietet. Doch das hat die Richter offenbar nicht überzeugt.
    Also bleibt mir nichts anderes übrig, als weiter zu publizieren. In ein paar Monaten, bis spätestens Juni, erscheint ein Aufsatz von mir zu diesem Thema.

  • Hallo Herr Napp,


    1. Das OLG hat das Ausgangsurteil bestätigt, jedoch die Zulassung der Revision bzgl. des Kostenerstattungsanspruichs über 571,44 ausgesprochen. Ein kleiner Erfolg. Nun darf der BGH entscheiden (voraussichtlich in 2017).


    2. Ein weiteres Manuskript zum Thema Kostenerstattungsanspruichs über 571,44 ist heute angenommen worden. Der Beitrag erscheint in 2016.


    Viele Grüße
    Dirk Wüstenberg

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  • Die Vereinigung wird den RA Wüstenberg nicht los!
    Und das ist gut so, denn es geht hier auch um generelle Dinge, die bundesweit Geltung haben!


    Leider müssen wir uns für die angekündigte Verhandlung noch etwas gedulden, denn die Mühlen des Rechts malen bekanntlich sehr langsam.




    17.03.2016 um 10:41 Uhr


    Hallo Herr Napp,


    bitte notieren: 05.01.2017 mit "Anwesenheitspflicht" der Frankfurter Taxifahrer...
    Dieses Mal geht es nicht nur, wie beim letzten Mal im Februar 2016, um die 571,44 Euro je Abmahnfall, sondern auch um das "illegale Bereithalten" der Taxifahrer außerhalb von Taxihalteplätzen. Ein Fall für den BGH auch insoweit, weil von grundsätzlicher Bedeutung...


    Viele Grüße
    RA Dirk Wüstenberg


    Kanzlei Wüstenberg
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    E-Mail: kanzlei@kanzlei-wuestenberg.de
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  • Wir Alle erinnern uns gerne daran, wie Mister Kratz schon mit TAXMOBIL gekungelt hat, bevor ich ihm das abgewöhnt habe!
    Er und seine Vereinigung waren es auch, die in trauter Vereinigung mit der Frankfurter Behörde das Gutachten im Giftschrank verschwinden ließ, das dann aber leider HIER eben doch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.


    Im Aprilheft ihres Taxi-Journals gibt es nun wieder zwei Beiträge, die uns tief blicken lassen in die Denkweise dieses Herren und seiner Verbands-Fuzzis, die seit viel zu langen Jahren das Frankfurter Gewerbe terrorisieren (meine ganz persönliche Meinung).
    Daß dem Knaben der Mindestlohn nicht gefällt, dürfte einen nicht weiter wundern, daß er aber jetzt auch noch verkünden läßt, daß Fiskattaxamter sei gar keine KASSE, ist mal ein neuer Zug, der bisher noch nicht auf dem Markt war!
    Aber es ist völlig unnötig von ihm, auch noch den BZP deswegen anzugreifen, denn DIE sind doch gar nicht für das FT, sondern strickt dagegen! Die wollen das nur nicht so scharf dagegen antreten und machen das durch die Hintertür!
    Alles längst bekannt und belegt.



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  • In der Oktoberausgabe des Frankfurter Taxi Journals dürfen wir lesen, daß man sich ein wenig erstaunt zeigt über das Ergebnis der Taxiuntersuchung in Berlin!
    Allerdings möchte ich hierzu gerne in Erinnerung rufen, daß es FRANKFURT war, die unmittelbar nach der Fertigstellung deren Gutachtens, in trauter Zusammenarbeit von Behörde und Taxi Vereinigung, eben dieses in den Giftschrank schloß.
    Offiziell wurde es NIE veröffentlich!



    Dank dieses Forums allerdings ging es dann doch! Ein wenig runterscrollen und dann die Dropbox-Links öffnen!


    http://www.das-freie-taxiforum…page=Thread&threadID=1364

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  • Wie schon in der Rubrik "SIEG vor dem BGH gegen die Frankfurter Taxi-Vereinigung!" geschrieben: Die Abmahnpraxis der Taxi-Vereinigung mit ihren Anwaltskostenerstattungswünschen hat nun endlich ein Ende!
    Ich spekuliere: Die von der Taxi-Vereinigung beauftragte Rechtsanwältin hat entweder die BGH-Rechtsprechung ab 1984 nicht gekannt oder aber darauf spekuliert, dass die Frankfurter Richter, die diese Rechtsprechung definitiv übersehen hatten (Beweis: die Formulierung "nichts ersichtlich" gegen die Bejahung des Anspruchs, in einem Urteil von 2014), nicht den Scheid haben würden, ihre Rechtsprechung zu korrigieren. Letzteres traf jedenfalls zu. Glück für die Taxifahrer: Die OLG-Richter ließen die Revisionsmöglichkeit zu. Und der beklagte Taxifahrer nahm diese Chance an und wahr.

  • Zu diesem Thema hatten die OLG-Richter die Revision nicht zugelassen. Deshalb besagt das BGH-Urteil vom 06.04.2017 hierzu nichts.
    Vielleicht ergibt sich in einem künftigen Prozess mal die Möglichkeit der Klärung.

  • Immerhin hat die erstaunliche Abmahnpraxis der Taxi-Vereinigung doch wohl einige Gelder in deren Kassen gespühlt, denn immerhin ist ja von etwa 40 oder mehr die Rede.



    Und das Bemerkenswerteste daran ist, daß die TV auch ihre EIGENEN MITGLIEDER unter Druck setzt und mit großen Konventionalstrafen bedroht.
    Und diese haben dann die Wirkung, daß angestellte Fahrer von ihren Arbeitgebern entlassen werden, weil diese deren 'Strafen' nicht übernehmen wollen.


    Hier sehen wir ein Entlassungsschreiben (natürlich ohne die entsprechenden Adressen und Name):



    Wenn wir uns dann aber den Jahresetat der TV ansehen, den wir hier ganz aktuell vorliegen haben, fallen einem die recht üppigen Gehälter der beiden Vorstände auf:


    1.VS immerhin 4.455,- brutto (denke ich mir mal, obwohl die Sozialabgaben extra aufgeführt werden)!
    Dazu noch Aufwandsentschädigungen. Sogar für die Vorstandssitzungen! 6.000,-, was pro VS immerhin mal eben 3.000,- macht.
    Nicht schlecht für die paar Stunden Sitzungen!
    Sollte so etwas nicht in den Bereich ARBEITSZEIT fallen?


    Schön aber sind dann die Kosten, die zB am Frankfurter Flughafen entstehen, der ja im Taxibereich von der TV organisiert wird.
    Die Einnahmen über die Taxen sind ja immerhin etwa 650,000,-
    Also schon ein nettes Sümmchen, wenn man die Ausgaben gegenrechnet.


    Aber ich vermisse die Einnahmen durch eben diese ABMAHNUNGEN!
    Unter WELCHEM PUNKT werden die abgerechnet?


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  • Bei 'B5 unten' kannst'e eigentlich immer 'ne Fahrt abgreifen. Da kommen die Leute vom ICE-Bahnhof aus dem gegenüberliegenden Gebäude raus und die Frankfurter ham da keinen Halteplatz :D

  • Der Volltext des BGH-Urteils ist dieser Tage erschienen.


    http://juris.bundesgerichtshof…88&nr=78940&pos=2&anz=569


    Dem Urteil nach, scheint die Anwältin, die die Taxi-Vereinigung immer nach vorne schiebt, gar kein Mitglied eben dieses Vereins zu sein, was also bewirkt, daß die Vereinigung keine Abmahngebühren nehmen darf!
    Die sollten sich also, wenn sie weiterhin an dem Abmahngeschäft profitieren wollen eine EIGENE Vereins-Anwältin zulegen!


    22 (2) Der Umstand, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bei der Klägerin keinen erheblichen Umfang hat und sie nach ihrem eigenen Vorbringen jährlich weniger als 20 anwaltliche Abmahnungen aussprechen lässt
    nach dem Vorbringen des Beklagten sind es ungefähr doppelt so viele - , ist der wirtschaftlichen Entscheidung der Klägerin geschuldet, für diese Tätigkeit kein hinreichend qualifiziertes Personal einzustellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Verfolgung von typischen und durchschnittlich schwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen um eine ihr als Fachverband originär selbst obliegende Aufgabe handelt. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband muss in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten. Verstöße gegen das Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, stellen für einen Verband wie die Klägerin, in dem sich Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben, typische und allenfalls durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße dar. Aus diesem Grund oblag es der Klägerin, den Beklagten selbst abzumahnen. Soweit ihr durch die Delegation dieser Aufgabe an einen Rechtsanwalt Kosten entstanden sind, sind diese nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und deshalb auch nicht vom Beklagten zu erstatten.


    Also, liebe Kollegen in Frankfurt.
    Dann mal ganz schnell an die Schreibmaschine und eine Rückforderung schreiben!
    Sind immerhin über 571 Tacken.
    Dafür muß ein Omchen lange stricken.

    Und nicht vergessen, diese als EINWURFEINSCHEIBEN zu schicken, denn so Eines können die nicht ablehnen. Eines mit Rückantwort aber schon!
    Außerdem kostet es nur die Hälfte!

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