Gerade wird überall heftig diskutiert, ob UBER ein Arbeitgeber ist oder nicht, da tut sich für mich die Frage auf, ob nicht auch ALLE unsere ZENTRALEN in der Realität ARBEITGEBER sind?
UBER argumentiert, die seien NUR eine Technologiefirma, die eine Software zur Vermittlung von Fahrten zur Verfügung stellt!
Aber tun das unsere Zentralen nicht ebenfalls?
WORIN unterscheidet sich UBER oder auch MyTaxi von unseren etablierten Zentralen?
Wenn man mich fragt: IN NICHTS!
Nur die einen nutzen noch eine Technologie von vorgestern!
Auf der offiziellen US-amerikanischen Seite IRS kann man Fragebögen ausfüllen, bei denen man hinterher erkennen kann, ob man tatsächlich selbstständig ist, oder eben doch ein Angestellter.
Im Falle UBERs zeigt eigentlich nahezu Alles in Richtung 'tatsächlich angestellt'!
https://www.irs.gov/Businesses…Self-Employed-or-Employee
Zitat:
Common Law Rules
Facts that provide evidence of the degree of control and independence fall into three categories:
Behavioral: Does the company control or have the right to control what the worker does and how the worker does his or her job?
Financial: Are the business aspects of the worker’s job controlled by the payer? (these include things like how worker is paid, whether expenses are reimbursed, who provides tools/supplies, etc.)
Type of Relationship: Are there written contracts or employee type benefits (i.e. pension plan, insurance, vacation pay, etc.)? Will the relationship continue and is the work performed a key aspect of the business?
Zumindest im Fall 1 neige ich dazu, daß dieses ein typisches Verhalten eines Arbeitgebers ist.
Auch in Teile des 3. Falles zeigen die Zentralen ein typisches Arbeitgeber-Verhalten!
Da der Fahrer (auch die angeblichen Unternehmer) einen sehr großen Prozentsatz ihrer Fahrten und damit ihres Einkommens über die Zentrale erwirtschaften, sind sie von dieser abhängig, die damit zu einem ARBEITGEBER wird.
Wir denken da an das berühmte Kurier-Urteil!
In dem Schweizer Beitrag über UBER als Arbeitgeber wird ebenfalls angesprochen, daß auch die normalen Zentralen dort eigentlich ebenfalls Arbeitgeber sind!
http://www.srf.ch/play/tv/popu…2d-49f3-8b1e-10e4e190d049
Definition eines 'Arbeitnehmers':
http://wirtschaftslexikon.gabl…inition/arbeitnehmer.html
Zitat:
b) Fremdbestimmte Arbeit (arbeitsorganisatorische Abhängigkeit): Indizien für abhängige und unselbstständige Arbeit sind die Übernahme fremdbestimmter Arbeitsleistung (vgl. § 84 I 2 HGB) und die Einbezogenheit in einen fremden Organisations- und Produktionsbereich. Kriterien sind persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit und ausgeübte Arbeitskontrolle. Die Abgrenzung von selbstständiger Arbeit ist vielfach schwierig (Scheinselbstständigkeit).
Zur Scheinselbstständigkeit (Siehe auch das Kurier-Urteil):
I. Sozialversicherungsrecht:
Der Begriff der Scheinselbstständigkeit wird im Gesetz nicht verwendet und nicht definiert. Scheinselbstständigkeit betrifft Erwerbstätige, die wie abhängig Beschäftigte arbeiten und arbeitsrechtlich wie abhängig Beschäftigte verpflichtet sind (z.B. weisungsgebunden, nur einem Arbeitgeber verpflichtet), die jedoch vertraglich unzutreffend als Selbstständige behandelt werden. Die Scheinselbstständigen unterliegen nicht den Schutznormen der Sozialversicherung und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dadurch ersparen sie bes. den Arbeitgebern Kosten. Scheinselbstständigkeit bedeutet eine unzulässige Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Dem sollte entgegen gewirkt werden durch die Vorschrift des § 7 IV SGB IV (eingefügt durch Gesetz vom 23.3.1999 (BGBl. I 388 )), der den Versicherungsträgern durch Vermutungsregelungen den Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erleichtern sollte. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 4621) neu gefasst. Die früher geltende Vermutungsregelung mit fünf Merkmalen zur Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit wurde aufgegeben. Es wurde nunmehr (widerlegbar) vermutet, dass bei den Personen, die einen Existenzgründerzuschuss erhalten haben, Selbstständigkeit vorliegt. Diese Regelung wurde jedoch mit Wirkung zum 1.7.2009 wieder abgeschafft. Zur Feststellung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine schriftliche Entscheidung beantragen (sog. Anfrageverfahren, § 7a SGB IV).
In dem Basis-Beitrag dieses Themas, nämlich der 'illegalen' Rechtsprechung innerhalb von Zentralen auch den Nichtmitgliedern (angestellten Fahrern) gegenüber, wird dieses Thema angesprochen.
Gerade da nehmen sich die Zentralen ganz klar ARBEITGEBER-RECHTE heraus! Vor Allem, wenn sie dann auch noch Geldstrafen aussprechen!
http://www.das-freie-taxiforum…?page=Thread&threadID=835