Sind Zentralen eigentlich ARBEITGEBER ?

  • Gerade wird überall heftig diskutiert, ob UBER ein Arbeitgeber ist oder nicht, da tut sich für mich die Frage auf, ob nicht auch ALLE unsere ZENTRALEN in der Realität ARBEITGEBER sind?


    UBER argumentiert, die seien NUR eine Technologiefirma, die eine Software zur Vermittlung von Fahrten zur Verfügung stellt!
    Aber tun das unsere Zentralen nicht ebenfalls?
    WORIN unterscheidet sich UBER oder auch MyTaxi von unseren etablierten Zentralen?

    Wenn man mich fragt: IN NICHTS!
    Nur die einen nutzen noch eine Technologie von vorgestern!


    Auf der offiziellen US-amerikanischen Seite IRS kann man Fragebögen ausfüllen, bei denen man hinterher erkennen kann, ob man tatsächlich selbstständig ist, oder eben doch ein Angestellter.
    Im Falle UBERs zeigt eigentlich nahezu Alles in Richtung 'tatsächlich angestellt'!


    https://www.irs.gov/Businesses…Self-Employed-or-Employee


    Zitat:
    Common Law Rules
    Facts that provide evidence of the degree of control and independence fall into three categories:


    Behavioral: Does the company control or have the right to control what the worker does and how the worker does his or her job?


    Financial: Are the business aspects of the worker’s job controlled by the payer? (these include things like how worker is paid, whether expenses are reimbursed, who provides tools/supplies, etc.)


    Type of Relationship: Are there written contracts or employee type benefits (i.e. pension plan, insurance, vacation pay, etc.)? Will the relationship continue and is the work performed a key aspect of the business?


    Zumindest im Fall 1 neige ich dazu, daß dieses ein typisches Verhalten eines Arbeitgebers ist.
    Auch in Teile des 3. Falles zeigen die Zentralen ein typisches Arbeitgeber-Verhalten!
    Da der Fahrer (auch die angeblichen Unternehmer) einen sehr großen Prozentsatz ihrer Fahrten und damit ihres Einkommens über die Zentrale erwirtschaften, sind sie von dieser abhängig, die damit zu einem ARBEITGEBER wird.
    Wir denken da an das berühmte Kurier-Urteil!


    In dem Schweizer Beitrag über UBER als Arbeitgeber wird ebenfalls angesprochen, daß auch die normalen Zentralen dort eigentlich ebenfalls Arbeitgeber sind!


    http://www.srf.ch/play/tv/popu…2d-49f3-8b1e-10e4e190d049


    Definition eines 'Arbeitnehmers':
    http://wirtschaftslexikon.gabl…inition/arbeitnehmer.html


    Zitat:
    b) Fremdbestimmte Arbeit (arbeitsorganisatorische Abhängigkeit): Indizien für abhängige und unselbstständige Arbeit sind die Übernahme fremdbestimmter Arbeitsleistung (vgl. § 84 I 2 HGB) und die Einbezogenheit in einen fremden Organisations- und Produktionsbereich. Kriterien sind persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit und ausgeübte Arbeitskontrolle. Die Abgrenzung von selbstständiger Arbeit ist vielfach schwierig (Scheinselbstständigkeit).


    Zur Scheinselbstständigkeit (Siehe auch das Kurier-Urteil):


    I. Sozialversicherungsrecht:
    Der Begriff der Scheinselbstständigkeit wird im Gesetz nicht verwendet und nicht definiert. Scheinselbstständigkeit betrifft Erwerbstätige, die wie abhängig Beschäftigte arbeiten und arbeitsrechtlich wie abhängig Beschäftigte verpflichtet sind (z.B. weisungsgebunden, nur einem Arbeitgeber verpflichtet), die jedoch vertraglich unzutreffend als Selbstständige behandelt werden. Die Scheinselbstständigen unterliegen nicht den Schutznormen der Sozialversicherung und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dadurch ersparen sie bes. den Arbeitgebern Kosten. Scheinselbstständigkeit bedeutet eine unzulässige Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Dem sollte entgegen gewirkt werden durch die Vorschrift des § 7 IV SGB IV (eingefügt durch Gesetz vom 23.3.1999 (BGBl. I 388 )), der den Versicherungsträgern durch Vermutungsregelungen den Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erleichtern sollte. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I 4621) neu gefasst. Die früher geltende Vermutungsregelung mit fünf Merkmalen zur Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit wurde aufgegeben. Es wurde nunmehr (widerlegbar) vermutet, dass bei den Personen, die einen Existenzgründerzuschuss erhalten haben, Selbstständigkeit vorliegt. Diese Regelung wurde jedoch mit Wirkung zum 1.7.2009 wieder abgeschafft. Zur Feststellung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine schriftliche Entscheidung beantragen (sog. Anfrageverfahren, § 7a SGB IV).


    In dem Basis-Beitrag dieses Themas, nämlich der 'illegalen' Rechtsprechung innerhalb von Zentralen auch den Nichtmitgliedern (angestellten Fahrern) gegenüber, wird dieses Thema angesprochen.
    Gerade da nehmen sich die Zentralen ganz klar ARBEITGEBER-RECHTE heraus! Vor Allem, wenn sie dann auch noch Geldstrafen aussprechen!
    http://www.das-freie-taxiforum…?page=Thread&threadID=835

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

    3 Mal editiert, zuletzt von Joern (†) ()

  • http://www.srf.ch/play/tv/schw…d2-42e2-a7d1-c3d02192269a


    Hier gibt es den 2.Teil der Berichterstattung der Schweizer Rundschau zu sehen.
    Natürlich ist auch hier wieder Züri-Düütsch nötig, wenn man das Wichtigste verstehen will.


    Interessant an diesem bericht ist aber, daß man bei der Schweizer Unfallversicherung offensichtlich nicht nur der Meinung ist, daß UBER-Fahrer angestellt sind, sondern daß das Gleiche auch für die Fahrer gilt, die für eine normale Taxizentrale arbeiten.
    Gegen die Zürcher Zentrale 444 läuft offensichtlich ein gerichtliches Verfahren zu diesem Thema.


    Das könnte auch auf deutsche Verhältnisse Auswirkungen haben.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • ....und eigentlich benötigt man eine Vollmacht der Kontoinhaber, um bei einer Bank am Schalter Geld von fremden Konten abzuheben. Es soll aber gelegentlich auch eine Walther PPK genügen. :forgive:


    Wenn eine Zentrale auch Sanktionen gegenüber Fahren ihrer Teilnehmer verhängt, welche über eine Funksperre hinausgehen, kann vielleicht auf ein Angestelltenverhältnis zwischen Zentrale und Fahrer geschlossen werden. Ich sehe das aber eher so, daß der Umkehrschluß zutrifft. Da die Zentrale nicht "Arbeitgeber" (Ich hasse diesen irreführenden Begriff!) des Fahrers ist, stehen ihr auch keine Sanktionen gegenüber dem Fahrer zu. Das ist alleiniges Vorrecht seines Chefs. Ich weiß von 2 Fällen, wo Fahrer in Begleitung eines Anwaltes beim Hansa SAS erschienen sind und die Hansis ihre eh schon winzigen Schwänzchen eingezogen haben. Leider ist nationalitätenübergreifend das Duckmäusertum verbreitet und so zahlen viele Fahrer Strafen :achduschreck: , die jeder Rechtsgrundlage entbehren.


    Auch hier besteht endlich mal Handlungsbedarf. Das PBefG beschäftigt sich überhaupt nicht mit Zentralen. Hier sollte mal ein rechtlicher Handlungsrahmen geschaffen werden, der auch das Thema "Haftung bei Vorbestellungen" mit einschließt.

  • Erst einmal finde ich deinen Beitrag sehr interessant und deckt sich weitestgehendst mit meinen Vorstellungen.


    Kleiner Hinweis: Natürlich ist der Taxi-Unternehmer ein ARBEITGEBER!
    Allerdings hab sich die Unternehmer jahrzehntelang daran gewöhnt, daß sie NUR DAS ARBEITSMITTEL zu Verfügung stellen, der fahrer sich seine ARBEIT dann selber suchen muß, wobei er auch nicht bezahlt bekam, wenn er eben keine fand!
    Das war eigentlich schon immer illegal, aber zu zeiten des (tatsächlich gezahlten) Mindestlohnes nicht mehr funktionierend.
    Jetzt MUSS auch der Unternehmer dafür sorgen, daß der Fahrer ARBEIT bekommt, indem er akquiriert! Das ist etwas ungewohnt, aber er wird es müssen.


    Aber es ist natürlich richtig, daß eine Sanktionierung eines Fahrers, der Mist gebaut hat, NUR EINZIG DEM AG zusteht und sonst NIEMANDEM!
    Zumal, wenn die verhängten Geldstrafen dann auch noch nirgends aufgeführt werden, sondern irgendwo klammheimlich verschwinden!


    Was die Regreßpflicht einer Zentrale oder eines Unternehmers betrifft, so ist es vollkommen klar, daß er bei der Annahme einer Vorbestellung auch die PFLICHT hat, diese Fahrt auszuführen. Und zwar nach menschlichem Ermessen PÜNKTLICH und sorgfältig.
    Der Fahrer hat bestimmte Verkehrssituationen wie Staus zu berücksichtigen, da er hoffentlich weiß, wo größree Baustellen etc. sind!
    Höhere Gewalt, wie zB Unwetter oder so sind davon selbstredend ausgenommen!


    Es kommt aber leider immer wieder vor, daß Fahrer Vorbestellungen einfach nicht fahren oder verschlafen etc. Und DAS geht natürlich gar nicht.


    Hier ein Urteil von 2003 zum Thema:
    http://www.anwalt-bauer.de/urt…tz-taxibestellung-14.html

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

    Einmal editiert, zuletzt von Joern (†) ()

  • Das der Fahrer haftet, wenn er die Vorbestellung vergeigt ist doch klar.


    Ich meine aber die Haftung der Zentrale. Wenn Du abends für den nächsten Morgen eine Taxe vorbestellst, nimmt die Zentrale die Vorbestellung zwar an, vermittelt diese Vorbestellung aber erst kurz vor der tatsächlichen Zeit, so ca. 10 bis 20 Minuten vorher. Was ist aber nun, wenn sich zum fraglichen Zeitpunkt keine Taxe an dem entsprechenden Posten oder in dem Bereich befindet? Es kann ja sein, durch Schneefall, starkem Regen, Streik beim subventionierten Teil des ÖPNV ect. Plötzlich die Taxinachfrage derart gestiegen ist, daß keine freie Taxe zu haben ist. Was dann? Haftet die Zentrale? Glitza meint JA. Kann sich die Zentrale herausreden, weil sie ja nur Vermittler des Beförderungsauftrages ist und selbst garkein Taxiunternehmen mit entsprechender Beförderungspflicht?


    Schön wäre es, wenn solche Dinge mit durchaus hohen finanziellen Folgen möglichst klar gesetzlich geregelt werden. Ob in Richtung Haftung oder Nichthaftung ist vielleicht diskussionswürdig. Tatsache aber ist, daß klare Regelungen immer besser sind, als der Willkür von Verwaltungsbeamten und ihrer Interpretation der schwammigen Gesetzeslage ausgeliefert zu sein.

  • Die Zentrale ist heute schon haftbar, da DIESEM dem Kunden Fahrzeug zugesagt hat!


    DIE könnte sich dann eventuell an den Fahrer halten, wenn der die Tour nicht durchgeführt hat.


    Bei MyTaxi haben die mir mal erzählt, daß sie regelmäßig solche Forderungen von Kunden haben, da es immer wieder Fahrer gibt, die Touren zwar annehmen, die dann aber nicht durchführen.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Natürlich, da sie ein Teil der Tourenvermittlung einer Zentrale sind, denen diese gehören.


    Allerdings ist die Möglichkeit eingeschränkt, einen Fahrer für sein beschissenes Verhalten haftbar zu machen, denn gerade bei diesen Fahrten kommt es immer wieder vor, daß das Taxi zwar bestellt wurde, aber nie ankam, weil der Fahrer einen am Wegesrand stehenden winkenden Gast mitgenommen hat und sich so die Anfahrt sparte.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Der Arbeitgeber sorgt für die Arbeitsbeschaffung. Er kann die Arbeitsbeschaffung einem Vermittler überlassen, welcher dann die Pflichten des Arbeitgebers übernimmt. Der Vermittler handelt also im Auftrag. Das sich der Vermittler hierbei nicht die gesetzlichen Gegenheiten kümmern muss, will sich mir nicht erschließen

  • grundsätzlich arbeiten die zentralen nicht im auftrag des unternehmers,
    sondern im auftrag des fahrgastes/bestellers.


    sie übermitteln nur den will des fahrgastes/bestellers.
    sie übermitteln ohne eine eigene willenserklärung abzugeben, grundsätzlich.

  • Grundsätzlich ist das Unfug!


    Auftraggeber ist der Taxenunternehmer gegenüber der Zentrale. Er zahlt doch auch dafür. Der Auftrag lautet, den Beförderungswusch eines Kunden entgegenzunehmen und diesen Wusch nach bestimmten Algorithmen an die Taxen der teilnehmenden Unternehmer zu vermitteln.


    Eigentlich klar und verständlich. Die Zentrale tritt als Makler auf. Gemakelt werden die Touren im Auftrag des Unternehmers und nicht die Dienstleistung Taxi im Auftrag des Fahrgastes.

  • RICHTIG!


    Eine Zentrale, egal ob es eine Genossenschaft oder sonst eine Organisationsform ist, BIETEN DEM UNTERNEHMER den Service einer Vermittlung an!
    Dafür ist er verpflichtet, Werbung zu machen und die technischen Einrichtungen bereitzustellen!
    Ebenso die Angestellten, die dann die Vermittlung übernehmen, egal, ob per Sprechfunk oder digital!


    DAFÜR zahlt der Kunde (Unternehmer) an diese Zentrale. Entweder mit monatlichen Geno-Beiträgen oder einer festgesetzen Gebühr!


    Probleme mit dem Verhalten von agestellten Fahrern hat der UNTERNEHMER zu regeln, NICHT DIE ZENTRALE!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • RICHTIG!


    Eine Zentrale, egal ob es eine Genossenschaft oder sonst eine Organisationsform ist, BIETEN DEM UNTERNEHMER den Service einer Vermittlung an!
    ...


    ja das ist richtig.


    die zentrale bietet dem unternehmer die möglichen,
    gegen die zahlung einer gebühr,
    an dem service einer auftragsweiterleitung teil zu nehmen.


    der fahrgast erteilt mit zuhilfenahme einer zentrale einen auftrag an den den unternehmer.
    der unternehmer zahlt an die zentrale eine gebühr dafür,
    dass die zentrale sein unternehmen bei der weiterleitung berücksichtigt.
    die gebühr, monatsbeitrag, gilt auch nicht für einen bestimmten auftrag oder anzahl dr aufträge.
    einen anspruch auf einen auftrag hat der unternehmer nämlich nicht.


    das erkennt man auch daran,
    dass nicht der unternehmer der zentrale seine agbs auferlegt,
    sondern die zentrale dem unternehmer.


    die zentrale "hat" etwas was der unternehmer haben will.
    das "hat" ist die überbringung einer willenserklärung eines fahrgastes.


    die zentrale, weil sie selber nicht befördert und auch nicht befördert werden will,
    kann nur die funktion eines überbringers oder empfangsberechtigten haben.
    die stellung eines emfangsberechtigten kommt nicht in frage,
    weil der fahrgast beim anruf noch keinen brstimmten vertragspartner hat.
    wenn es keinen vertragspartner gibt,
    dann kann es auch keinen empfangsberechtigten des vertragspartners geben.


    die zentrale kann also nur die aufgabe eines überbringers haben.


    siehe auch mytaxi.

  • Der Unterschied zwischen einer Genossenschaft und einer anderen Organisationsform ist der, daß da die Zentrale den Genossen SELBER GEHÖRT!
    Sie sind also GLEICHZEITIG Arbeitgeber (dem angestellten Fahrer gegenüber) aber eben auch BETREIBER der Vermittlungsstelle!


    BEIDE Arten Zentralen maßen sich aber WEITGEHENDE ARBEITGEBERRECHTE an, indem sie zB auch den angestellten Fahrern gegenüber sich als GERICHT und BEFEHLSGEBER aufspielen, was ihnen, auch wenn der Fahrer deren sogenannte AGBs unterschrieben hat, trotzdem nicht zustehen!


    Beim ISAR-FUNK in München (neuer Chef übrigens auch WALDNER) muß der Fahrer zB unterschreiben, daß er im Zweifelsfall KEINE ORDENTLICHEN GERICHTE anruft, sondern nur eine Schiedskommission!!
    UBER läßt grüßen!


    PS: Wie du unten völlig richtig feststellst, unterscheidet sich da MyTaxi in keinster Weise von den etablierten Zentralen, außer daß sie weniger Leute beschäftigen müssen!
    Ansonsten sind sie schlicht und ergreifend auch NUR EINE ZENTRALE mit anderen Mitteln, die aber rechtskonform arbeitet!
    Besser möglicherweise, als die meisten der Zentralen, in denen einfach die Strukturen inzwischen derart festgefahren und korrupt sind, daß nur eine vollständige Umkonstruktion des System mit völlig neuen Leuten an der Spitze Erleichterung schaffen könnte!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

    2 Mal editiert, zuletzt von Joern (†) ()

  • Jörn, wat ne Genossenschaft ist, weiß ich :vortrag:


    Meine Frage war sarkastisch gemeint und an taxi39 gerichtet. Laut seiner Darstellung gründen jedoch nicht etwa Taxiunternehmer eine Genossenschaft, um mit einer einheitlichen Telefonnummer für sich zu werben und somit Aufträge an Land zu ziehen, nein, Taxi39 meint, das die Taxiunternehmer einen Überbringer einer Willensbekundung gegründet haben. Ich glaube, daß er diese Erkenntnis mal den Genossen mitteilen sollte. Er meint somit, daß der Fisch den Wurm bestellt hat und der Angler nun vom Wurm den Fisch haben will.

  • Grundsätzlich gilt: eine Genossenschaft ist eine juristische Person. Besitzt die Auftragsannehmende (Genossenschafts-)Zentrale eigene Taxis, dann kommt schon mit Annahme des Auftrages ein Beförderungsvertrag zustande. Soweit ich aber weiß, besitzt Hansa-Taxi keine eigenen Taxis. Somit fungiert sie nur als Erklärungsbote!