http://www.rechtsprechung-hamb…ramfromHL=true#focuspoint
Auch wenn es sich bei diesem Urteil des Hamburger Finanzgerichtes vom 1. August 2016 um ein RESTAURANT mit PARTYSERVICE handelt, betrifft es natürlich auch das Taxigewerbe!
Es betrifft ALLE BARGELDINTENSIVEN BETRIEBE, worunter Taxiunternehmen selbstredend ebenfalls fallen, denn der Anteil von bargeldlosen Fahrten dürfte gering sein.