AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN bei BARGELDUMSÄTZEN

  • http://www.rechtsprechung-hamb…ramfromHL=true#focuspoint


    Auch wenn es sich bei diesem Urteil des Hamburger Finanzgerichtes vom 1. August 2016 um ein RESTAURANT mit PARTYSERVICE handelt, betrifft es natürlich auch das Taxigewerbe!
    Es betrifft ALLE BARGELDINTENSIVEN BETRIEBE, worunter Taxiunternehmen selbstredend ebenfalls fallen, denn der Anteil von bargeldlosen Fahrten dürfte gering sein.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

    Einmal editiert, zuletzt von Joern (†) ()

  • Hallo Joern!


    Damit könntest du durchaus recht haben ich würde mich aber dennoch auch bei einem Anwalt ausführlich beraten lassen und nicht nur nach einem Urteil das du im Internet gefunden hast gehen. So ein Anwalt hat meistens mehr Einblick und kann dann genauer auf deine jeweilige Situation eingehen.
    Wenn du willst schau mal hier vorbei und erkundige dich ausführlich.


    Gruß Ludwig

  • Das hat in Hamburg unsere Behörde schon sehr ausführlich getan und die Unternehmer darüber informiert.

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