GRUNDSATZURTEIL - Privatfirma darf nicht blitzen !


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    Grundsatzentscheidung: Tempokontrollen durch Firma unzulässig

    Aktualisiert am 13. November 2019, 11:54 Uhr


    Dürfen Geschwindigkeiten auch von Privatfirmen gemessen werden? Ein geblitzter Autofahrer hatte dagegen geklagt. Schon in erster Instanz hatte er recht bekommen. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag eine Grundsatzentscheidung getroffen.

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    Städte und Gemeinden dürfen Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr einem Gerichtsbeschluss zufolge nicht Firmen übertragen. Die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister sei gesetzeswidrig, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Dienstag in einer Grundsatzentscheidung.

    Auf einer solchen Grundlage dürften keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Als nächstes will sich das Gericht mit dem Einsatz von privater Verkehrsüberwachung bei Falschparkern beschäftigen. (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19)

    Gericht in erster Instanz: Verkehrsüberwachung ist hoheitliche Aufgabe

    Bei der aktuellen Entscheidung ging es um einen Fall aus dem Main-Kinzig-Kreis in Hessen. Dort hatte die Gemeinde Freigericht den Angestellten einer privaten GmbH per Leiharbeit mit der "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeinen Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten" beauftragt.

    Dies sei in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden geschehen, betonte die Kommune.

    Doch ein Anfang 2018 geblitzter Autofahrer wehrte sich und bekam in erster Instanz Recht. Das Amtsgericht Gelnhausen sprach ihn frei. Verkehrsüberwachung sei eine hoheitliche, also dem Staat vorbehaltene Aufgabe. Die Staatsanwaltschaft Hanau wollte die Sache grundsätzlich klären und legte Rechtsbeschwerde ein.

    OLG-Sprecherin: Zulässigkeit von privaten Dienstleistern im ruhenden Verkehr überprüfen

    Nach Einschätzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wissen viele Kommunen mittlerweile, dass sie Geschwindigkeitsmessungen nicht extern vergeben dürfen.

    "Es ist allgemein bekannt, dass die Auswertung ein hoheitlicher Akt ist", sagt Direktor Karl-Christian Schelzke. Dass es immer noch Prozesse deswegen gebe, verwundere ihn.

    Der OLG-Beschluss wird nicht die letzte Entscheidung zum Thema bleiben: "Das Oberlandesgericht wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen", sagte eine OLG-Sprecherin. (dpa/dh)


    https://rsw.beck.de/aktuell/me…stleister-ist-unzulaessig



    OLG Frankfurt am Main: Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister ist unzulässig


    • zu OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19


    Die Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister ist rechtswidrig, sodass auf einer solchen Grundlage auch keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Grundsatzentscheidung mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 06.11.2019 entschieden und damit den vorinstanzlichen Freispruch eines betroffenen Verkehrssünders bestätigt (Az.: 2 Ss-OWi 942/19).


    Gemeinde beauftragte privaten Dienstleister mit Geschwindigkeitsüberwachung

    Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der “Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

    Betroffener wurde im Bußgeldverfahren vor dem AG freigesprochen

    Das Amtsgericht hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde als Ortspolizeibehörde im Weg verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt habe und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder habe verhängen lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

    OLG bestätigt: Verkehrsüberwachung war rechtswidrig

    Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung sei rechtswidrig gewesen, da die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. In der Folge habe kein Bußgeldbescheid erlassen werden dürfen.

    Ortspolizeibehörde muss Verkehrsüberwachung selbst vornehmen

    Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen, so das Gericht weiter. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Weg der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen. In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns seien sämtliche derart durchgeführte Verkehrsüberwachungen im betreffenden Ordnungsbehördenbezirk mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig.



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  • Zitat

    Verkehrsüberwachung sei eine hoheitliche, also dem Staat vorbehaltene Aufgabe.

    Das kann nicht sein. JEDER Bürger darf eine Ordnungswidrigkeitsanzeige erstellen und Falschparker aufschreiben oder jemanden wegen Raserei anzeigen oder wegen Mißachten des Rotlichtes. Ganz sicher wird das auch verfolgt, je nach Glaubwürdigkeit der Beweise, die auch eine einfache Aussage erfüllen kann.

  • Formal korrekt. Ich habe jedoch deutlich schwerwiegendere Delikte erlebt, bei denen die Strafverfolgung nach kurzer Zeit eingestellt wurde. Das ist Deutschland.

  • Anzeigen darf man immer Jeden, was aber nur bedingt eine Weiterverfolgung beinhaltet.

    Wenn der Stat kein Interesse zur Weiterverfolgung hat, wird das eingestellt, vor allem auch deswegen, weil die Gerichte komplett überlastet sind.


    Wenn ich einen Falschparker anzeige, dann muß ich in der Regel auch noch einen Zeugen angeben.


    Hier aber wurde das Blitzen OFFIZIELL ausgelagert, was natürlich nicht geht.

    Wenn ich Jemanden anzeige, muß dieser mich PRIVAT schädigen, wie zB das Parken auf Taxiständen!

    Aber hier werden Autos geblitzt, die auf öffentlichen Straßen sich bewegen.

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  • sorry, habe nicht genau gelesen - eine Ordnungswidrigkeitsanzeige ist nicht dasselbe wie eine Stafanzeige. Bei letzterem ermittelt eine Behörde. Entweder auf Antrag ((z. B. illegales Parken, Beleidigung) oder Offizialdelikt (schwarze Kassen am Obersalzberg :dude:).