Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 22. Jan. 2020 zur Standplatzpflicht von Taxen

  • § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG enthält das bundesgesetzliche Gebot, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten (Standplatzpflicht). Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt jedoch nicht zur Regelung einer Standplatzpflicht durch Rechtsverordnung.

    BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 - 8 CN 2.19



    Der Antragsteller, ein in M. tätiger Taxifahrer, wendet sich gegen § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Taxigewerbe vom 25. Oktober 2016 (Taxiordnung). Danach dürfen Taxis unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO - Standplätze und Nachrückplätze). Die Verordnung wurde am 10. November 2016 bekanntgemacht und trat am 11. November 2016 in Kraft. Gleichzeitig trat die vorangehende Taxiordnung vom 4. Januar 2016, die eine gleichlautende Vorschrift enthielt, gemäß § 7 Abs. 2 Taxiordnung außer Kraft.

    2 Am 30. August 2017 hat der Antragsteller im Wege der Normenkontrolle beantragt, § 2 Abs. 1 der Taxiordnung vom 25. Oktober 2016 für unwirksam zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag stattgegeben. Für die angegriffene Regelung ergebe sich aus dem Personenbeförderungsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage.


    Das vollständige Urteil findet sich hier.

  • Die, das Verhalten ahnende Stelle hätte sich auf das PBefG berufen müssen, dann hätte es geklappt.


    So jedenfalls verstehe ich das.

  • Tatsächlich geht es in der Causa "Allgemeines Gebot der Bereithaltung von Taxen an behördlich zugelassenen Stellen" (Ausnahmen bestätigen die Regel) um den möglichen Mißbrauch der freien Wahl der Bereithaltung, beispielsweise daß sich asoziale Fahrer 50 Meter entfernt vor dem offiziellen Taxistand aufstellen um Fahrgäste abzufischen oder daß unsensible Fahrer sich zu nahe vor Clubs und Restaurants aufstellen und damit gegen ein allgemeines Diskretionsgebot verstoßen oder daß Fahrer sich so bereitstellen, daß sie den Verkehr behindern.


    Der fürchterliche deutsche Jurist als die Inkarnation des Unberufes macht daraus als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für sich selbst eine hanebüchene Inszenierung am Thema vorbei indem er zwangsneurotisch, manisch, schikanös und unsinnig mit Rechtsschablonen jongliert:


    "Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 47 Verkehr mit Taxen

    (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

    (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

    (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

    1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,

    2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,

    3. den Fahr- und Funkbetrieb,

    4. die Behindertenbeförderung und

    5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt."


    "Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe § 2 Bereitstellung von Taxis


    (1) Taxis dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO – Standplätze und Nachrückplätze)."


    "Art. 80 (1) 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2 Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden."


    "§ 47 [Normenkontrollverfahren]


    (2) 1 Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen."


    - deren praktische Bedeutung der Jurist nicht versteht.


    Die Taxiordnung München wäre nur zwanglos berufspraktischen Gegebenheiten anzupassen (eine Aktion von einer Viertel Stunde). Vorschlag:


    "(1) Taxis sollen allgemein an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO – Standplätze und Nachrückplätze)."


    Daß Juristen ausbildungsbedingt politisch, rechtlich, wirtschaftlich, weltanschaulich und ethisch unmündig sind, zeigt u.a. eine "Initiative" der "Koalition" den Parasiten UBER mit dem Taxigewerbe zu harmonisieren (Deutschlandfunk vom 5. Juni 2020: "Die große Koalition will den Einstieg neuer Anbieter in den Taxi- und Fahrdienstmarkt erleichtern.""Anbieter wie etwa Uber oder der VW-Ableger Moia sollen damit mehr Rechtssicherheit erhalten."). UBER soll in Deutschland unter der Ägide des Parteijuristen legal werden, obgleich in aller Welt bekannt ist, daß es sich bei UBER um einen Ausplünderer, Verslumer und Zerstörer (Taxikastraten) erster Rangordnung handelt. Da kann der deutsche Jurist einfach nicht widerstehen und muß UBER nun die helfende Hand reichen nachdem er vorher über Jahre hanebüchene Überlegungen angestellt hat ob UBER legal oder illegal sei. Die Expertise des Juristen: Ja UBER ist legal und nein UBER ist illegal. Wenn das Volk glaubt sich eine in weiten Teilen durchidiotisierte Judikative leisten zu können, wird es sich vielleicht schon mittelfristig mit dem Failed state anzufreunden haben.