Checkerstreifen führt zur Abmahnung

  • Kurios.... aber so haben die Abmahnanwälte gleich wieder ein Betätigungsfeld:


    Diesen Artikel fand ich in "Taxi-heute":


    Schwarz-gelbes Muster für Taxis führte zur Abmahnversuch

    Für das als Kennzeichen für Taxis seit Jahrzehnten verwendete schwarz-gelbe Muster sollte ein Taxiunternehmer aus Sachsen-Anhalt abgemahnt werden.

    Wer als Taxiunternehmer beispielsweise auf seiner Homepage einen seit den 30er-Jahren als Taxi-Merkmal bekannten schwarz-gelben Streifen verwendet, läuft Gefahr, eine Abmahnung von der Rechtsanwältin des Straubinger Taxi- und Mietwagen-Unternehmers Alpár Kòsa jun. zu erhalten. Darauf weist der Taxiunternehmer Frank Geßner aus Burg bei Magdeburg hin. Er hat taxi heute ein Schreiben der Rechtsanwältin Rosemarie Lankes aus Weiding im Landkreis Cham übermittelt. Sie gibt darin an, dass die Markenrechte ihres Mandanten für zwei übereinander angeordnete Reihen abwechselnd schwarzer und gelber Rechtecke im Bereich von Taxi- und Beförderungsdienstleistungen verletzt worden seien, weil Geßner die geschützte Marke auf seiner Homepage im Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen verwende. Daher solle er eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und inklusive der Rechtsanwaltskosten 1.822,96 Euro überweisen.

    Der Rest des Artikels hier zu lesen!


    (Ich will ja niemanden auf Ideen bringen, aber ist der "Checker" nicht eigentlich die Marke dieser amerikanischen Firma....?):hmm:

  • Aus dem Taxi-Heute-Text:

    Zitat

    Anfang Juni 2020 hat auch der Rechtsanwalt Michael Gürke auf der Plattform anwalt.de auf die Abmahnversuche des Straubinger Unternehmers hingewiesen, die demnach offenbar auch einen Taxiunternehmer aus der Region Köln betroffen haben. In diesem Fall wollte der Abmahnkosten von 2.706,66 Euro ersetzt haben und bot als Alternative den Abschluss eines Lizenzvertrags an.

    Nachdem der Kölner Unternehmer beides ablehnte, stellte der Abmahner beim Landgericht München I Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht lehnte ihn aber ebenso ab wie danach das Oberlandesgericht München. Beide stellten übereinstimmend fest, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

    Wenn die Fahrgäste immer weniger werden, fischen manche im Trüben. Der fürchterliche deutsche Jurist steht hilfreich zur Seite.


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    Man beachte das R im gelbschwarzen Quadratemuster im ersten Bild:

    Zitat

    Firmennamen oder beim Produktnamen werden gerne mit den Symbolen ® (Registered) ergänzt. Dieses Symbol, das R im Kreis, ist ursprünglich in den USA entstanden. Dort zeigt es an, dass die Marke im U.S. Patent and Trademark Office registriert und damit amtlich eingetragen ist. In den USA gilt im weiteren, dass der Markeninhaber bei einer möglichen Markenverletzung erst dann Schadensersatz verlangen kann, wenn der Verletzende von der älteren Markeneintragung nachweislich Kenntnis erhalten hat. Dies ist in Deutschland anders. Hier kann der Markeninhaber auch dann Schadensersatz verlangen, wenn der Markenverletzende gar nicht wusste, dass er gegen eine eingetragene Marke handelte. Es ist nach dem deutschen Markenrecht zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragene Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird.

    Ein Wunder, daß die Petitesse nicht beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof gelandet ist.


    Dagegen offenbar untätig erweist sich die selbstherrliche eigengesetzliche Juristenkaste, wenn es darum geht FREE NOW Ride ehemals MyTaxi zur Räson zu bringen, welches - als eine Art von deutschem UBER - in seiner App eine Konfusion zwischen Mietwagen und Taxi herbeiführt um den Kunden in die Bestellung eines Mietwagens hineinzutricksen, während der Kunde annehmen kann, daß es sich um Taxiwerbewochen in Form von Absenkung des Fahrpreises in Verbindung mit den werbewirksamen Bezeichnungen "NEW" und "Ride" handelt. Hier wäre es aufgrund von Organisiertheitsgrad und Beschädigung der Daseinsvorsorge freilich zu wenig nur von Betrug oder unlauterem Wettbewerb auszugehen.