Teil 1
Aus dem Referentenentwurf zur Änderung der Kassensicherungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.03.2021:
ZitatAlles anzeigenIn der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wurde eine Evaluierung der Regelungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehen. Im Rahmen der Evaluierung sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zu erweitern ist. Fachlich notwendiger Anpassungsbedarf hat sich ergeben, da auch bei EU Taxametern und Wegstreckenzählern digitale Grundaufzeichnungen unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Dies stellt ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug in Deutschland dar.
Damit ein gleichmäßiger und effizienter Steuervollzug auch im Bereich der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erfolgen kann, ist die Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen bei diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen sicherzustellen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sollen daher in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden. Damit müssen zukünftig auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) erfüllen, d. h. die durch die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden.
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Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund „der wirksamen steuerlichen Kontrolle“, bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehene Regelung ist erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelunen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden.
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Der aus der Kassensicherungsänderungsverordnung resultierende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist bereits grundsätzlich im die Verordnungsermächtigung erhaltenden Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) dargestellt.
Darüber hinaus entsteht der Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand von 8,73 Mio. Euro. Hierbei entfällt auf die Belegausgabepflicht einschließlich Papierverbrauch eine Entlastung von rd. 1,47 Mio. Euro und die Belastung entfällt auf die laufenden Druckerkosten von rd. 3,2 Mio. Euro, sonstige laufende Kosten in Höhe von 4 Mio. Euro sowie auf die Kosten der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung von rd. 3 Mio. Euro.
Bei einer Anzahl von 80 000 Geräten (EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) und von angenommenen 10 Geschäftsvorfällen pro Tag bei 365 Tagen im Jahr sind insgesamt 292 Mio. Geschäftsvorfälle anzunehmen. Bei einem geschätzten Zeitbedarf von zwei Sekunden je zu druckendem Beleg, einem Tarifansatz von 21,80 Euro/Stunde und 292 Mio. Belegen entstehen Kosten von 3 533 200 Euro für die Ausgabe der Belege. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der zu druckenden Belege zukünftig keine händischen Quittungen mehr ausgestellt werden müssen. Hierbei ist davon auszugehen, dass in 10 % der Fälle bisher händische Quittungen ausgestellt werden mussten und hierbei ein Zeitaufwand von 30 Sekunden notwendig war. Hierdurch ergibt sich eine Entlastung von 5,3 Mio. Euro (10 % von 292 Mio. Geschäftsvorfälle mal 30 Sekunden bei einem Tarifansatz von 21,80 Euro/Stunde).
Zudem entstehen Sachkosten (Papier) für den Ausdruck von 292 000 Euro (Belegverbrauch: 50 Rollen Belegpapier à 60 Meter kosten ca. 50 Euro. Annahme: 6 cm pro Beleg = 1 000 Belege pro Rolle x Fallzahl jährlich von 292 000 000).
Bei der Berechnung der laufenden Druckerkosten von rd. 3,2 Mio. Euro wurde davon ausgegangen, dass alle fünf Jahre die Drucker auszutauschen sind. Als Berechnungsgrundlage wurden Anschaffungskosten von 200 Euro je Drucker zugrunde gelegt.
Die sonstigen laufenden Kosten (Schulungsaufwand, Support usw.) werden je EU-Taxameter / Wegstreckenzähler auf 50 Euro je Gerät und Jahr geschätzt (insgesamt 4 Mio. Euro).
Für die Kosten der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung fallen ca. 3 Mio. Euro jährlich an. Hier ist von ca. 80 000 Geräten und Kosten von ca. 150 Euro je zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung auszugehen. Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung hat eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren, so dass von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von vier Jahren ausgegangen werden kann. Nach Ablauf der Nutzungsdauer muss die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ausgetauscht werden, kann dann aber wieder für mehrere Jahre je nach Nutzungsdauer genutzt werden. Daher sind die Kosten über den Zeitraum der durchschnittlichen Nutzungsdauer aufzuteilen. Insoweit ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 3 Mio. Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund der Ausweitung des Anwendungsreichs auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler von rd. 46,14 Mio. Euro entfällt auf die Anschaffung von Neugeräten von rd. 22,4 Mio. Euro, auf die Umrüstung der Altgeräte von rd. 6 Mio. Euro, die Anschaffung von Druckern von rd. 16 Mio. Euro sowie auf einmaligen Schulungsaufwand (geschätzt 60 min je Gerät) von 1,74 Mio. Euro.
Von den Anschaffungskosten für Neugeräte (EU-Taxameter, Wegstreckenzähler) wurden 50 Prozent abgezogen, da es sich nicht um Erstinvestitionen handelt und davon auszugehen ist, dass insoweit nur ein Vorziehen einer früher oder später „sowieso“ notwendigen Investition erfolgt.
Durch die Möglichkeit den QR-Code alternativ zu den ohne maschinelle Hilfe lesbaren Daten aufzudrucken wird die Wirtschaft jährlich um ca. 2,1 Mio. EUR entlastet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Daten bisher eine durchschnittliche Länge von 3 cm auf dem Kassenbeleg einnehmen und ca. 40 % der Belege entweder elektronisch ausgegeben werden oder keinen QR-Code enthalten. Bei geschätzten 6 Milliarden Belegen jährlich führt dieses zu einer Papiereinsparung von 108 000 km Papier. Bei einer durchschnittlichen Länge von 50 m je Bonrolle und durchschnittlichen Kosten von 1 Euro je Bonrolle ergeben sich die jährlichen Einsparungen von 2,1 Mio. Euro.