Kassensicherungsverordnung

  • Teil 1


    Aus dem Referentenentwurf zur Änderung der Kassensicherungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.03.2021:

  • Teil 2


    Aus der Taxi-Times vom 7. April 2021:

    Zitat

    Jene seit 2017 gültige Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) definiert die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr. Sie stellt sicher, dass die von elektronischen Kassen erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen.


    Bisher waren Taxameter und Wegstreckenzähler von der KassenSichV ausdrücklich ausgenommen, da diese vordergründig als Messgeräte und nicht als Kasse galten. Ersatzweise kamen dafür andere Systeme zum Einsatz, unter anderem INSIKA, die für eine manipulationssichere Datenübertragung sorgen. Verpflichtend eingeführt wurden dieses Systeme allerdings nicht, zumindest nicht auf Bundesebene.


    Mit dem nun vom Bundesfinanzministeriums (BFM) vorgelegten Referentenentwurf für eine Neufassung der KassenSichV wird die bisherige Ausnahme ins Gegenteil verkehrt. Wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, müssen Taxameter und Wegstreckenzähler künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen.


    Aus der Taxi-Times vom 12. April 2021:

    Zitat

    Die neue Verordnung erfordert im Prinzip völlig neue Taxameter, alle Altgeräte, auch die INSIKA-fähigen, gehören danach 2024, spätestens aber 2026 auf den Müll. Die hier als Industrie dargestellten so genannten „Kassenhersteller“ für die Taxibranche bestehen aber nur aus fünf bis sechs mittelständischen Unternehmen, die für ca. 50.000 Taxis und ca. 30.000 Mietwagen fiskalkonforme Geräte mit Drucker entwickeln und herstellen sollen, die auch noch klein genug sind, um in modernen PKW Platz zu finden.


    Hat jedes Unternehmen im Schnitt vielleicht vier Autos und es gibt fünf Anbieter, müssen 4.000 Unternehmer jeweils die Entwicklung und Produktion eines neuen Taxameters finanzieren – Stückpreise von minimal 3.000 bis 5.000 Euro werden da pro System wohl kaum unterschritten werden. Gleichzeitig müssen die Unternehmen (wo „unternehmen“ die eigentlich noch was) ihren Fuhrpark decarbonisieren, wie es neudeutsch heißt und sie müssen sich der Herausforderung schnell steigender Mindestlöhne stellen. Ob der Branche all das gleichzeitig gelingen kann, ist zumindest fraglich. Und eine nach Fiskal-Gesichtspunkten starr geregelte Taxameter-Nutzung schließt darüber hinaus die auch vom Gesetzgeber erwünschte Flexibilisierung des Gewerbes (Thema Tarifkorridor oder auch app-basierte Systeme) konsequent aus.


    Aus der Taxi-Times vom 14. April 2021:


    Aus der Taxi-Times vom 17. Mai 2021:

    Zitat

    Dazu kommt eine völlige Diskrepanz zur Intention des neuen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG): Man will mit der Novelle das Gewerbe und seine Ordnungsbehörden zukünftig flexibler aufzustellen. Genau das wird mit der neuen KassenSichV ad absurdum geführt: Eine TSI-gesicherte Einnahmeaufzeichnung, die ausschließlich unveränderbare Taxameterfahrpreise zulässt, macht alle Unternehmen, die abweichende Krankenfahrttarife oder genehmigte Festpreise, beispielsweise auch auf Basis der neuen Korridorregelung, abrechnen, aus Sicht der Finanzbehörden betrugsverdächtig.


    Besonders irritierend ist dabei, dass die Begründung des BMF, digitale Grundaufzeichnungen könnten bei den existierenden Taxametern und Wegstreckenzählern unerkannt gelöscht werden, bisher mit keiner einzigen Studie belegt wurde. Nur weil eine Feststellung logisch klingt, muss sie ja noch lange nicht tatsächlich wahr sein. Trotzdem fehlte bisher offensichtlich eine parlamentarische Anfrage aus dem Kreis der Politik zum Beleg für diese Behauptung. MdB Michael Donth von der CDU und MdB Detlef Müller (SPD), in der Branche bekannt als federführende Mitglieder im Bundesverkehrsausschuss zum Thema PBefG-Novelle, hatte zwar vor kurzem gegenüber dem Autor signalisiert, dort noch einmal nachhaken zu wollen, aber ob diese Initiative noch von Erfolg gekrönt sein wird, bleibt abzuwarten.


    Fazit: Die Definition eines Taxameters als Kasse ist die verzweifelte Suche nach der eierlegenden Wollmilchsau: Ein geeichtes Messgerät, welches das ursprünglich Vertrauensverhältnis zwischen Einsteigern und Taxlern bei der Preisbildung stützen soll und daher zeit- und streckenabhängig unveränderbare Fahrpreise ermittelt, kann nicht gleichzeitig auch der steuerlichen Veranlagung dienen, wenn es personenbeförderungsrechtlich parallel gestattet ist, auch Abweichungen von diesen Preisen mit bestimmten Fahrgästen abzurechen. Es ist also zu hoffen, dass hinter den Kulissen noch Aktivitäten zu verzeichnen sind, die diese simple Logik transportieren und die Verabschiedung dieser Gesetzesinitiative im letzten Augenblick vielleicht doch noch verhindern können.