Fiskaltaxameter ab 2017 Pflicht

  • An Asphalto und werners.


    Jeder, der kein Taxameter mit digitaler Aufzeichnung hat, ist - völlig zu recht - im Fadenkreuz der Steuerfahndung.
    Zeit genug für eine Umstellung, sogar eine kostenlose, war jedenfalls genug vorhanden.

    MOin,


    wenn ich also meine Einnahmen weiterhin so erfasse, wie die Jahre zuvor, in denen ich offensichtlich nicht im "Fadenkreuz
    der Steuerfahndung" war, werde ich ab Januar deiner Meinung nach plötzlich zum potentiellen Steuerhinterzieher, obwohl sich mein
    "Steuerverhalten" in keinster Weise verändert; das soll mir mal einer erklären.


    Grüße

  • Die Rechtsverordnung IST schon durch, denn der Bundesrat hat dem zugestimmt!


    Das konntest du oben lesen, Bert.


    Es bedarf also NUR NOCH einer Veröffentlichung im Gesetzesblatt! Und die wird sicher in den nächsten Tagen erfolgen, wenn es nicht schon geschehen ist!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

    Einmal editiert, zuletzt von Joern (†) ()

  • Das ist jetzt genauso FALSCH wie PEINLICH von Dir.


    Die Gesetzesänderung ist durch. Die dazugehörige Rechtsverordnung (Ausführungsbestimmungen, Begriffserklärungen) muß erst noch erstellt werden.


    Und dann erst werden wir wissen, ob die Regelungen für elektronische Daten auch für Taxameter gelten.


    Eigentlich nicht, denn für EWU waren die Taxameterdaten noch nie Einnahmeursprungsaufzeichnungen. Einzig ausschlaggeben waren nur der Geldbestand in der Börse und der Kontoeingang bei unbaren Zahlungen. Was im Taxameter stand war in 20 Jahren vielleicht an 3 Tagen genau dasselbe wie die tatsächlichen Einnahmen. Sonst bekomme ich eigentlich immer Trinkgeld und runde den Kasseneingang immer auf den vollen Euro auf.


    Für MWU hingegen waren die Taxameterdaten schon immer Einnahmeursprungsaufzeichnungen. Somit unterliegen nur Taxiunternehmer mit Angestellten oder helfenden Familienmitgliedern den Anforderungen für digitale Aufzeichnungen.

  • Marvin von Drüben hat einen interessanten Artikel verlinkt.


    Aussage von Ritter und einem Mann von der Finanzbehörde: Das Taxameter ist KEINE KASSE!


    Jörn, jetzt weißt Du auch, warum Du keine Antwort auf Deine Anfrage bezüglich dieser Frage bekommen hast. Die Verkehrsgewerbeaufsicht wollte abwarten, ob es nicht doch gelänge, das Taxameter in das neue Registrierkassengesetz mit aufzunehmen. Es gelang nicht, warum habe ich Dir auch erklärt.


    Nur nochmal für Dummies:


    Bei einem EWU erfaßt das Taxameter in 99,xx % aller Fälle die Einnahme nicht in tatsächlicher Höhe.


    Ausgaben aus der Kasse werden in 100 % aller Fälle nicht erfaßt.



    Weiter mun zur überbewerteten Einzelaufzeichnungspflicht. Mein Kassenbuch ist dort, wo es hingehört, zu Hause im trockenen. Zwar wäre es durchaus möglich, daß man zumindest als EWU ohne Funk zumeist jede einzelne Fahrt tatsächlich schriftlich fixieren könnte, aber eben nur meist. Es gibt genügend Situationen, wo man derart im Weg steht, daß man gerade einmal kassieren und eventuell das Gepäck ausladen kann. Entweder muß man dann sofort weiter oder gar ein weiterer Fahrgast sitzt schon herinnen. Weiterhin ist die Höhe des Trinkgeldes manchmal zunächst unklar. Schon häufig haben mir Fahrgäste einfach ihr ganzes Kleingeld in die Hand geschüttet. Soll ich jetzt jedes Mal stehenbleiben und erstmal das Geld nachzählen? Es ist also nicht immer machbar und wäre somit für die Katz. Auch das wäre aber nur eine Kladde. Nun ist in der AO gerade unser Gewerbe mit seinen spezifischen Eigenheiten nicht besonders berücksichtigt. Wir sind mobil und Wind und Wetter ausgesetzt und nicht zu vergessen diebischen Fahrgästen, die auch gerne mal was mitgehen lassen.


    Deshalb ist für den EWU eine tägliche Erfassung der Bareingänge im Kassenbuch völlig ausreichend!


    Nun kommen einige mit der scheinbar ominösen Belegausgabepflicht. Die haben wir schon längst. Nennt sich bei uns Quittung und wird von fast allen handschriftlich geführt. Es kommt nämlich nicht auf den Begriff "Beleg" an. Will der Fahrgast keine Quittung, schreibe ich auch keine. Und alleine im Taxi zu sitzen und eine Quittung zu schreiben, für einen Fahrgast der garkeine haben will und schon ausgestiegen und weggegangen ist, ist grober Unfug.


    P.S. Wäre schön Jörn, wenn Du auch den Link setzen könntest, denn ich weiß immer noch nicht wie sowas geht.

  • Fiskaltaxameter Vorschrift für Hamburg---
    Ab morgen 24.00 Uhr wird es in Hamburg endlich ernst.... und leerer an den Taxiposten.
    Stambulies Taxen natürlich ohne Fiskaltaxametern sieht man hier seit Tagen schon nicht mehr ;) .




  • Zunächst einmal zum Link-setzen:
    Du kopierst einfach oben in deinem Browser die Adresszeile und setzt sie hier rein! SO einfach geht das!


    Und nun zu diesem Link:
    Man könnte glauben, daß es sich dabei tatsächlich um einen wirklichen Beitrag handeln würde, da es aber schlicht NUR WERBUNG ist, um seinen Fleet-Manger zu verhökern, wird das unglaubwürdig.


    Ich denke, wir warten mal einfach ab, wie sich das in den nächsten Monaten entwickelt!


    Und noch was: Wenn Ritter da so etwas behauptet haben soll, hätte ich gerne das Original-Dokument.
    Bisher sieht es eher nach einer Fake-Nachricht aus.

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  • Moin,


    SGM


    ich muß Dich leider entäuschen, wenn ich ab morgen nicht mehr am Posten stehe,
    liegt das nicht am fehlendene "Fiskaltaxameter", sondern weil ich im Urlaub bin.
    Du kannst ja dann in den kommenden 2 Wochen mal die angebliche "Hamburger Fiskaltaxametervorschrift"
    herraussuchen, damit ich nach meinem Uralub die aktuelle Rechtslage nachlesen kann. :whistling:


    guten Rutsch

    Einmal editiert, zuletzt von Asphalto ()

  • -------nur nach Anmeldung/Bestätigung noch bis 05.01.2017------


    Für Donnerstag 12.Januar 2017
    10.00 bis 12.00 Uhr Handelskammer Hamburg InnovationsCampus (Hörsaal)
    Adolphsplatz 6,20457 Hamburg


    ...hau rein...min Jung..... 8)

  • ca. 700 Unternehmer in Hamburg noch immer ohne Fiskaltaxameter unterwegs.
    Die meisten davon bekamen inzwischen eine Einladung in die Behörde mit der Aufforderung zur schriftlichen Erklärung bis zum 28.02.17
    mit dem Hinweis auf die gesetzliche Pflicht und der entsprechenden Konzessionsvergabe-/einzug.

  • und hier eine veröffentlichung des Bundesministerium der Finanzen vom 3. april 2017.


    http://www.bundesfinanzministe…17-04-03-KassenSichV.html


    "
    § 1 der KassenSichV zählt auf, welche Systeme unter dem Begriff des elektronischen Aufzeichnungssystems zu verstehen sind und damit über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Hierzu zählen elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme. ...


    Klarstellend wird in § 1 Satz 2 der KassenSichV geregelt, dass Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO gehören. [/b]
    "

  • hier noch §1 im einzelnen (s. link oben):


    "
    § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
    Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind
    elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.


    Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme,
    Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten,
    Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.
    "

  • und hier, nur zur erinnerung, teil des neuen §146a Abgabenordnung
    https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html


    "
    § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung


    (1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder
    andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst,
    hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden,


    das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln,
    vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet.


    Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1
    sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.


    Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul,
    einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen.
    ...
    "


    und jetzt ist es vorläufig amtlich,
    Taxameter fallen nicht darunter !!!


    sie brauchen keine zusätzliche sicherheitseinrichtung a la insika.

  • du kannst glauben, was du möchtest.


    in Deutschland ist die religionsfreiheit gesetzlich geregelt,
    ...wie vieles andere...


    du kannst also weiter glauben und
    weil ich nicht gläubig bin,
    halte ich mich an die gesetze.