'RECHTSPRECHUNG' in Taxen-Zentralen ?

  • Dieses Thema soll grundsätzlich nicht speziell gegen den Hansa-Funk gehen, sondern die Zustände in nahezu allen Zentralen beleuchten. Es bezieht sich aber grundlegend auf den derzeitigen Fall 'Hella und Butje'!
    Bei den genannten Zahlen etc. beziehe ich mich aber auf den Hansa-Funk, da mir NUR von dieser Zentrale ein paar gesicherte Zahlen und Information vorliegen!


    Jeder Unternehmer oder FahrerIn muß, wenn er sich bei einer Zentrale engagieren will, einen Vertrag unterschreiben.
    Da gibt es unterschiedliche Formen, wie es ja auch unterschiedlich organisierte Zentralen gibt!
    ZB Genossenschaften, wie wir sie in Hamburg zB beim HANSA-FUNK und bei DAS TAXI haben. Und dann gibt es noch GmbHs und andere rechtliche Strukturen.
    Aber beide Gruppierungen haben die Eigenschaft, daß man dort, wenn man dort arbeiten möchte, einige 'Verträge' unterzeichnen muß, mit denen man die Gegebenheiten, die in der jeweiligen Zentrale herrschen, akzeptiert und sich unterwirft.
    Da ist zB DIE FUNKORDNUNG, in der ein gewisses Standard-Verhalten der angeschlossenen Taxen umschrieben wird.
    Und dann ist da noch ein weiterer Vertrag. Bei den GENOSSENSCHAFTEN ist das die SATZUNG, bei den angestellten Fahrern oder anderen teilnehmenden Personen (Unternehmer zB, die nicht direkt der Genossenschaft angehören) ist das dann ein, wie es beim Hansa so schön heißt: Teilnehmer-Vertrag!


    So weit, so gut.
    Verträge gehören zu unserem demokratischen Zusammenleben, wie Klohpapier zur Toilette, aber Verträge müssen auch, da sie 'auf Gegenseitigkeit' abgeschlossen werden, auch eine GEWISSE CHANCEN-GLEICHHEIT enthalten!
    Darunter verstehe ich, daß sich Rechte und Pflichten der beiden abschließenden Parteien irgendwo DIE WAAGE halten MÜSSEN!
    Schließlich müssen wir immer im Hinterkopf behalten, daß ja BEIDE PARTEIEN etwas zu IHREM EIGENEN WOHLE mit dem Abschluß eines solchen Vertrages beabsichtigen!
    Der Fahrer oder Unternehmer verspricht sich mehr Umsatz, die Zentrale aber benötig dringend viele gute Fahrer, die die Kunden ordentlich bedienen können und müssen! Nur die Genossen alleine schaffen das ja nicht.


    Soweit ist das also alles JEDEM klar verständlich.
    Die Sache aber verkompliziert sich, wie wir gerade am aktuellen Fall Hella und Butje beim Hansa sehen können, wenn es um 'RECHTSPRECHUNG' innerhalb der Zentralen geht, die immer dann in Aktion treten soll und muß, wenn sich Teilnehmer, egal ob Genosse oder sonstiger, gegen die Satzungen, Funkordnungen oder Teilnehmerverträge verhalten haben.
    Da gibt es natürlich vielerlei Möglichkeiten, dagegen zu verstoßen. Immer, wenn eine Menge Menschen zusammen ist, geschieht nicht immer alles gemäß den geltenden Regeln! Klar und von jedem akzeptiert!
    Und um solche 'Verstöße' zu begutachten und zu verhandeln, gibt es bei den Zentralen GREMIEN, die dafür gewählt oder ernannt wurden.
    Beim Hansa heißt das SCHIEDSAUSSCHUSS (SAS), beim Autoruf/Taxi Hamburg BEIRAT und woanders mögen die noch andere Bezeichnungen haben!


    Die Gruppen haben nun nicht nur die Funktion, Streitigkeiten zu schlichten, sondern sind - per Vertrag - ermächtigt, auch STRAFEN auszusprechen!
    Diese rangieren zB beim Hansa von ca. 50 Euro bis zu 1.000,-!
    Und in ganz schwerwiegenden Fällen sogar bis zum Ausschluß aus dem Funksystem oder gar der Genossenschaft!
    Diese paar Amtsträger sind also durchaus in der Lage, sehr gravierende Urteile über die Betroffenen zu fällen! Urteile, deren Auswirkungen tief in das Leben dieser Menschen eingreifen!


    Ich zitiere hier mal den Kollegen Eberhard Engel (08/15) aus diesem Forum zum Fall Hella:


    "Tuesday, May 10th 2011, 2:58pm
    Das ist ein harscher Eingriff in ein bestehendes Arbeitsverhältnis (kommt einer massiven Lohnkürzung gleich). Ob die Klausel in den Teilnehmerverträgen rechtens ist oder eventuell sittenwidrig wäre zu überprüfen. Sollte der Arbeitgeber der Kollegin nicht für gleichwertigen Ersatz sorgen können sollte geprüft werden ob hier nicht Ansprüche geltend gemacht werden können. Wenn der Unternehmer dieser Verfahrensweise nicht Abhilfe schaffen kann, kommt diese Hansa-Kündigung u.U. einer Änderungskündigung des Arbeitgeber gleich. Auch hier entstehen Rechtsansprüche."


    Nun hat Eberhard natürlich dahingehend Unrecht, daß es sich hierbei eben um einen TEILNEHMERVERTRAG und nicht um einen ARBEITSVERTRAG handelt, denn der Hansa (die Zentrale) ist ja NICHT DER ARBEITGEBER der entlassenen Personen, sondern der Besitzer der Taxe, auf der diese fahren, bzw. der Konzessionshalter.
    In Sachen dieser beiden sind sie wohl (wenn ich richtig informiert bin) BEIDE selber Konzessionshalter der gefahrenen Taxen, mit denen sie beide TEILNEHMER-VERTRÄGE mit dem Hansa hatten!
    Also könnten beide NUR gegen den Hansa vorgehen, nicht aber, wie oben geschrieben, gegen ihren Arbeitgeber, sprich: sich selbst!


    Jetzt kommt Heino Zuschlag zu Wort, der der Gründer des Hansa ist. Er schreibt:

    "Friday, May 13th 2011, 1:17am
    ...Wenn man Institutionen, wie Vereinen und Genossenschaften, freiwillig beitritt, unterwirft am man sich entsprechender Satzungen und Statuten. Dabei sind auch Beschränkungen und Veränderungen des BGB für gewisse Situationen zulässig. Das heißt im Klartext, was Recht ist, bestimmt hier und da nicht das Bürgerliche Gesetzbuch sondern die Statuten der Institutionen. Auf den ersten Blick erscheint das irrreal und gesetzwidrig, jedoch bei näherem Hinsehen, wird offenbar, dass man ja nicht gezwungen wird, diesem oder jenem Verein beizutreten. Wenn es dann aber zum Eklat kommt, ist das Geschrei plötzlich groß, - man fühlt sich ungerecht behandelt! Emotional ist das durchaus nachzuvollziehen, jedoch können die Satzungen u. a. vorschreiben, das man nicht streiken darf, nicht übel nachreden darf oder als Mitglied keine schädigenden Äußerungen von sich geben darf. Das unterscheidet sich wesentlich vom Arbeitsrecht. In Vereinen, Genossenschaften etc. kann Loyalität vorgeschrieben werden, bzw. bei Verstößen zum Ausschluss oder zur Bestrafung führen. (siehe Stöber Vereinsrecht 8. Auflage)..."


    Da ist Heino sicherlich zunächst einmal Recht zu geben, aber es kommen doch Zweifel auf, in wie weit so etwas tatsächlich rechtswirksam oder vielleicht sogar doch SITTENWIDRIG sein könnte!
    Und SITTENWIDRIGE VERTRÄGE sind auch dann rechtsunwirksam, wenn ich sie UNTERSCHRIEBEN habe!
    Da gibt es inzwischen reichlich Urteile zu.


    Es stellt sich außerdem noch die Frage, ob solche 'Verträge' nicht auch ZWANGSVERTRÄGE sind, da ja der Unterzeichner sich eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse verspricht, und für dieses Ziel bereit sein muß, sich auch zumindest fragwürdigen Regeln zu unterwerfen!
    Wir haben so einen ähnlichen Fall auch in Hamburg am Flughafen, wo Fahrer, die ihren langjährigen angestammten Arbeitsplatz FLUGHAFEN gerne behalten wollen, sich dafür aber seit ein paar Jahren einem Vertrag unterwerfen müssen, der zumindestens einige fragwürdige Elemente enthält! Aber man lebt von diesen Umsätzen und unterschreibt, wenn auch in vielen Fällen zähneknirschend!


    Nochmal Heino Zuschlag dazu:
    "Die Teilhabe in satzungsgesteuerten Vereinigungen beinhalten oftmals Auflagen, die sich jenseits des natürlichen Rechtsempfindens bewegen. Das merkt man meist leider erst dann, wenn man Opfer wird. Merke also: „Bedenke, wo Du freiwillig beitrittst!“ Der Wahn ist kurz, die Reu´ ist lang!"


    Wie oben schon geschrieben, benötigt aber jede größere Gruppierung von Menschen eine Gruppe die schlichtend und REGELND eingreift, wenn etwas schief läuft.
    Ich zitiere den Genossen Archangel aus diesem Forum:


    "...16. Mai, 8:20am
    Papperlapapp!
    Ich möchte jedenfalls nicht, dass die Zentrale keine Möglichkeit hat, untaugliche Fahrer zu kündigen, wenn der Unternehmer sich weigert.
    Aber darum geht es gar nicht. Es geht darum, dass der Hansa eine Genossenschaft ist, dass die Kündigungen unberechtigt sind und das man das nicht tut. Und dass ist übrigens ein internes Problem. ...."


    Hier umschreibt dieser Genosse zwei völlig unterschiedliche Positionen:
    1. Jeder Verband braucht eine Möglichkeit, unrechtlich handelnde Personen sanktionieren oder gar rauswerfen zu können!
    Da gebe ich dir vollkommen recht!
    2. Es handelt sich bei diesen Kündigungen um ein INTERNES PROBLEM, das wohl, wie er uns damit sagen möchte, niemanden sonst etwas angeht!
    DA, lieber Erzengel, liegst du nun völlig falsch, denn es sind ja nicht nur einige wenige Hansa-Genossen und -Fahrer betroffen, sondern bundesweit in allen Zentralen möglichweise einige Hundert, vielleicht sogar TAUSENDE!
    Also handelt es sich HIERBEI auf jeden Fall um ein Problem, das UNS ALLE angeht! Leider!

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  • Fortsetzung:


    Kommen wir aber zurück zu diesen 'Schiedsausschüssen' oder wie immer sie sich nennen wollen und die vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten der jeweiligen Zentralen!
    Diese Schiedsausschüsse treten zusammen, wenn es Klagen über jemanden gibt, der mit eben dieser Zentrale einen Vertrag unterschrieben hat.
    ZB ist der Fahrer bei einer Vorbestellung nicht pünktlich beim Kunden gewesen oder hat sich diesem gegenüber unhöflich benommen. Es gibt dann zB noch andere Gründe (ich beziehe mich da auf Artikel im Hansa aktuell), wo zB ungehörige Fahrer Kundinnen zweifelhafte Angebote gemacht haben oder denen sogar ans Knie gefaßt haben! Und vieles mehr!
    Laut dem letzten Hamburg-Journal-Bericht sind das allein beim Hansa etwa 2.500 Fälle pro Jahr, was bei etwa 1.500 Fahrern und Fahrerinnen eine recht erhebliche Quote ergibt.
    Je nach Schwierigkeitsgrad können diese Delinquenten natürlich auch freigesprochen werden, was, wie Erzengel uns berichtet, in etwa 50% der Fälle geschieht! Aber es können AUCH STRAFEN verhängt werden, die beim Hansa, wenn ich richtig informiert bin, von 50 bis 1.000 Euro reichen können! BAR!
    Und dann gibt es noch die Kapital-Strafe: Ausschluß aus der Funkvermittlung! Bei Teilnehmern Kündigung des Teilnehmervertrages (siehe Hella und Butje, oder auch in meinem Falle vor vielen Jahren) oder DER RAUSWURF aus der GENOSSENSCHAFT! Solche Fälle sind auch schon in der Geschichte des Hansa mehrfach vorgekommen, wie zB bei Martin Bernd oder Clara Hielscher!
    Alle diese Fälle haben aber eines gemeinsam: SIE MÜSSEN UND WERDEN BEGRÜNDET!
    Bei der SAS-Verhandlung wird dem Delinquenten sein Fehlverhalten vor Augen geführt und ihm wird der GRUND genannt, weshalb er verurteilt wird, wobei im Falle von Genossen eigentlich IMMER das Einheits-Argument 'Genossenschaftsschädliches Verhalten' angeführt wird!
    Aber immerhin gibt es eine Begründung!


    Wir können uns nun darüber streiten, ob Zentralen überhaupt derartige Strafen aussprechen dürfen?
    Klar, zB Sperrung der Teilnahme an der Funkvermittlung für eine bestimmte Zeit ist sicherlich eine erlaubte Sanktion, auch im schlimmsten Falle ein Rauswurf aus der Gruppe, aber GELDSTRAFEN dürften rechtlich zumindest grenzwertig sein!


    Richtig übel aber, und da denke ich, wird die Angelegenheit SITTENWIDRIG, ist die Tatsache, daß (nicht nur beim Hansa) TEILNEHMER und ANGESTELLTE FAHRER der teilnehmenden Unternehmer rausgeworfen (gekündigt) werden dürfen (können und auch immer wieder werden), OHNE DASS JE EINE BEGRÜNDUNG geliefert wird, aus der der Beschuldigte und Relegierte entnehmen kann, WARUM er diese harschen Konsequenzen zu ziehen hat!
    Jeder, auch der lächerlichste Fall vor dem SAS, wird und muß BEGRÜNDET werden!
    Aber wenn jemand zB dem Vorstand unliebsam geworden ist, warum auch immer, kann man ihn OHNE JEDE ANGABE VON GRÜNDEN ex-kommunizieren und rauswerfen! So wie bei mir 2000 und jetzt bei Hella und Butje!
    Es ist doch nun wirklich ein Scherz, und sicher kein demokratischer, daß zwar solche Kündigungen (gesetzeskonform mit Frist) bei den Betroffenen ohne Vorwarnung landen können, diesen aber noch nicht einmal ein Grund mitgeteilt wird, WARUM sie gefeuert werden!
    Ob DAS gesetzes-konform ist, möchte ich mal ganz vorsichtig bezweifeln!


    Bei derart schweren Eingriffen in das Leben eines Menschen sollte es doch wohl ziemlich sicher zunächst einmal eine BEGRÜNDUNG geben und zweitens die Möglichkeit eines WIDERSPRUCHES, bei der dann die Beteiligten noch einmal gehört werden sollten!
    BEIDES ist aber in solchen Erlassen und auch in den Teilnehmerverträgen NICHT vorgesehen!
    Beide Vertragspartner haben also KEINESWEGS die gleichen Rechte und Pflichten, da NUR DIE EINE SEITE OHNE ANGABE VON GRÜNDEN die andere entfernen kann!
    OK, der Fahrer kann, mal rein theoretisch gesehen, ebenfalls ohne Grund fristgerecht kündigen, was er aber höchstens dann tun wird, wenn er die Stadt verläßt, krank wird oder schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten sind!


    Während aber der Vorstand dieser Gruppe ohne Probleme auch die KAPITALSTRAFE (Todestrafe) über ihn unbegründet verhängen kann, hat der Fahrer KEINERLEI RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN zB eben diesen Vorstand ebenfalls zur Rechenschaft zu ziehen und verurteilen zu lassen, wenn DIESER sich offensichtlich rechtswidrig verält!
    SPÄTESTENS DAS IST SITTENWIDRIG!


    Und SITTENWIDRIGE VERTRÄGE sind unrechtmäßig und infolge dessen NICHT GÜLTIG, egal, ob da meine Unterschrift drunter steht, oder die berühmten Linden rauschen!


    Wie gesagt, BIS JETZT gab es in solchen Fällen auch beim Hansa KEINE MÖGLICHKEIT des Widerspruches!
    Jetzt aber urplötzlich scheinbar doch!? Man zaubert eine solche aus dem berühmten Hut, nachdem man dort festgestellt hat, daß es Widerstand gibt auf ganz hoher Ebene! Denn HIER hat die derzeitige Hansa-Führung, und da beziehe ich alle mit ein, denn mir kann keiner erzählen, daß nicht ALLE von diesem Rauswurf gewußt haben (der SAS wird ausdrücklich erwähnt), den schlimmen Fehler begangen, zwei Personen rausgeworfen zu haben nur wegen ein paar Meinugsäußerungen vor dem Hamburg Journal, sondern auch, weil diese beiden ein absolutes HANSA-URGESTEIN sind und GANZ SICHER nie etwas Böses gegen die Kundschaft gemacht haben!
    JETZT PLÖTZLICH wird das Angebot unterbreitet, einen Widerspruch einlegen zu können! Davon steht in dem Kündigungsschreiben nichts drin!
    JETZT PLÖTZLICH möchte man, daß wieder Ruhe einkehrt und diese Sache INTERN zur allgemeinen Zufriedenheit der Betroffenen geklärt wird! Allerdings verlangt man von denen, daß sie sich entschuldigen! Wofür, wenn man das mal fragen darf?


    Aber was ist mit denen, die nach Hella und Butje kommen, oder vor ihnen auf der Abschußliste standen?
    Werden AUCH DIE von nun an eine ordentliche Verhandlung und eine Widerspruchsmöglichkeit bekommen? Könnte man unter Umständen vielleicht rehabilitiert und wieder aufgenommen werden?
    Werden die Teilnehmerverträge dahingehend geändert?


    ICH PERSÖNLICH habe bei der Satzungsänderung des HTVs darauf gedrungen, folgende Änderung (inhaltlich) dort reinzusetzen, die zwar noch VOR dem aktuellen Fall war, aber auf den vielen mißlichen Erfahrungen über die Jahre hinweg beruhte: "Mitglieder, die sich gegen die Satzung des HTVs verhalten, können vom VS entlassen werden. Dieses Mitglied hat aber die Möglichkeit, zu widersprechen und in der nächsten MV gehört zu werden, wo DIESE dann endgültig über dessen Schicksal abstimmt!"


    SO, Herrschaften, sieht DEMOKRATIE aus!

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  • Darf ich zu dem Thema mal ganz bescheiden (hahaha) auf den von mir vorhanden Post im Thread "311'er Erfahrungsbericht" verweisen?
    Ich will das nicht alles wiederholen, passt nämlich dazu...Verquickung AN/AG/Zentrale/Teilnehmer: www.das-freie-taxiforum.com/in…read&postID=9167#post9167
    Das Thema müsste eigentlich lauten: " Rechtsprechung in Taxizentralen und Benachteiligung von Vertragspartnern".
    Wäre aber bißchen zu lang!

  • Es gibt auch bei anderen Threads noch den einen oder anderen Querverweis, vor allem im Teppich-Etagen-Bereich, aber es sollte noch mal explizit zu Worte kommen, da es sich hier um ein wirklich wichtiges Thema handelt, das nun ALLE FunkfahrerInnen in Deutschland angeht! Und hier mitlesende Gäste finden deine Sachen unter dem 'Geschichtchen-Thread' möglicherweise nicht!
    Das Eine oder Andere könnte ruhig hier noch mal wiederholt werden!

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  • Hier noch mal die Links, wo schon erhebliches an Argumentation gebracht wurde:
    http://www.das-freie-taxiforum…read&threadID=7&pageNo=20


    Und natürlich:
    http://www.das-freie-taxiforum…ead&threadID=672&pageNo=1


    Und dann noch mal die berüchtigten Hansa-X-Akten: Immer wieder gerne genommen:
    http://www.das-freie-taxiforum…?page=Thread&threadID=242
    Diese enthalten auch diverse Verhandlungen des SAS (mehr oder weniger erfolgreich) gegen mich, die gut als Beispiele für die Willkür dieser 'Rechtsprechung' dienen können!


    Wie sich die Zeilen gleichen!
    Nur daß DAMALS der Boß GIESELMANN und nicht SCHÜTTE hieß!?


    17.jpg

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  • Das Internet gibt da so ein paat Zitate her:

    "Außerhalb der Probezeit muss aber ein Grund angegeben werden. Aber nicht unbedingt im Kündigungsschreiben. Sondern erst auf Nachfrage.
    Also einfach nach dem Grund der Kündigung fragen."


    Ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen rechtens?
    quote:
    Außerhalb der Probezeit muss aber ein Grund angegeben werden. Aber nicht unbedingt im Kündigungsschreiben. Sondern erst auf Nachfrage.


    Gilt nur bei einer ausserordentlichen Kuendigung. Bei einer ordentlichen Kuendigung muss auch auf Nachfrage kein Grund angegeben werden (ausser dies wurde arbeits- oder tarifvertraglich so vereinbart).
    Erst bei einem Kuendigungsschutzverfahren wuerde der AG ziemlich bloed da stehen, wenn er auf die Frage nach dem Kuendigungsgrund antworten wuerde: "Muss ich nicht sagen". Sagen muss er es aber selbst dann nicht. Nur waere es ziemlich schwer vorstellbar, dass ein Arbeitsrichter trotzdem auf Wirksamkeit erkennen wuerde.


    Das letzte Zitat deckt sich mit der handlungsweise Schüttes vor der laufenden Kamera des NDRs!


    Ich möchte hier nochmal den Gründer des Hansa Heino Zuschlag aus dem DAS zitieren:

    "...Nächster Flop: „Zwei Fahrern ……. wurde jetzt gekündigt- ohne Begründung.“
    Diese „Fahrer“ sind Teilnehmer, also Vertragspartner und selbstständige Unternehmer!
    Nicht jedoch Arbeitnehmer bei dieser Funktaxizentrale! (HANSA FUNKTAXI eG)


    Deshalb steht in den Schreiben an die Gekündigten: „Kündigung des Teilnehmervertrages.“
    Ich könnte diesen polemischen, unwahren Artikel noch weiter zerfleddern, denke aber das reicht! Hier ist zum Nachteil von Hella und Butje lauter Unsinn verzapft worden.
    Typisch Morgenpost: Hauptsache Stimmungsmache und Umsatz!


    Welcher Schwachkopf den beiden dann auch noch geraten hat, das Arbeitsgericht anzurufen, kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen!
    Erstens geht das sowieso, aufgrund des Vertrages, schief, und zweitens kann Hansa-Funktaxi eG so lange klagen, bis den beiden das Geld ausgeht.
    Warum hat bloß keiner zu Hella und Butje gesagt: “Kommt und lasst gemeinsam mit dem Vorstand reden. Ihr entschuldigt euch und Hansa nimmt die Kündigungen zurück.“ Der einzig richtige Weg!
    Der Hansa Funk ist nämlich juristisch im Recht. Ich kenne zwar die Verträge nicht im Detail, jedoch gibt es bei Dienstverträgen auch die sog. „Verhaltenspflichten bzw. Verschwiegenheitspflichten“. (BGB §§ 280,282,324) Sofern diese aufgeführt sind, stehen die Chancen vor Gericht zu obsiegen, hier auch gleich Null!


    Fazit:
    1. Wunschgedanken und Fakten sind zwei Paar Schuhe.
    2. Erst recherchieren, recherchieren, dann handeln. ...."


    Kommentar: Also ich weiß nicht recht, WEM da zuerst das Geld ausgeht, lieber Heino!
    Der Hansa IST PLEITE! Die hätten für so eine Auseinandersetzung mit Sicherheit nicht die Kohle! Würde auch von der Spakasse wahrscheinlich gar nicht genehmigt werden!


    Bei all diesen Zitaten wird natürlich vorausgesetzt, daß es sich um einen ARBEITGEBER handelt, was natürlich IM RECHTLICHEN SINNE beim Hansa nicht gegeben ist!
    Aber dieser nimmt sich eine ARBEITGEBER-ÄHNLICHE FUNKTION heraus!
    Bei Kurieren zB, die ja auch IHRE EIGENEN ARBEITGEBER sind, wird das anders gesehen: Beziehen diese IHRE AUFTRÄGE WEITESTGEHENDST von EINEM UNTERNEHMEN, sind also ABHÄNGIG von diesem, hat dieser eben eine ARBEITGEBER-ÄHNLICHE STELLUNG!
    Und ein Hansa-Genosse oder -Fahrer bezieht nun einmal 80% seines Einkommens über die HANSA-VERMITTLUNG!

    Nach Angaben des Hansa fahren die angeschlossenen Taxen etwa 20% ihres Umsatzes mit Anläufern!

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  • Ich denke, daß man die Situation von pseudo-selbstständigen Kurieren durchaus mit der eines Taxifahrers gegenüber dem Hansa vergleichen kann.
    Hier mal die Situation eines Subunternehmers in Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Subunternehmen


    Zitat:
    "Verhältnis des Nachunternehmens zum Hauptunternehmen


    Das Nachunternehmen erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines eigenen Dienst- oder Werkvertrages (zur Abgrenzung zu Arbeitsverhältnissen siehe Scheinselbständigkeit). Das Nachunternehmen trägt somit das Kalkulationsrisiko. Bei Leistungsstörungen hat das Hauptunternehmen die Rechte wie jeder Besteller beziehungsweise Dienstberechtigte, wobei jedoch regelmäßig der Hauptauftraggeber Ansprüche gegen das Hauptunternehmen geltend macht und dieses die Ansprüche an das Nachunternehmen „durchstellt“. Besondere Regelungen bestehen beim Werkvertrag zur Fälligkeit der Vergütung (§ 641Abs. 2 BGB).


    Und hier noch mal was zum Thema SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit


    Und daraus dieses bemerkenswerte Zitat:
    "...Auch arbeitsrechtlich kann er als Arbeitnehmer eingestuft werden. Hier wird auf den allgemeinen Rechtsgedanken wie er in § 84 HGB Ausdruck gefunden hat, abgestellt, was im Ergebnis zumeist zu übereinstimmenden Ergebnissen führt. Das Bundesarbeitsgericht definiert einen Arbeitnehmer als jemanden, der weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss. Dies können beide Seiten durch eine sogenannte Statusklage beim Arbeitsgericht verbindlich feststellen lassen. Ein Interesse dürfte aber vor allem der Arbeitnehmer haben, da er hierdurch u.a. Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub und bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ggf. verbesserte Arbeitsbedingungen erreichen kann.

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  • Zum Thema KONVENTIONALSTRAFEN:
    http://www.eugenbucher.ch/pdf_files/Bucher_ORAT_30.pdf


    Zitat:
    "...1. Begriff der Konventionalstrafe; Natur der gesetzlichen Regelung
    «Konventionalstrafe» (auch «Vertragsstrafe»; clause pénale, pena convenzionale) ist die
    Leistung, die ein Schuldner dem Gläubiger akzessorisch zu einer Hauptleistung
    (Primärobligation) für den Fall der Nichterfüllung (oder nicht richtigen, nicht rechtzeitigen
    Erfüllung) der Hauptschuld verspricht 1.
    Die Pflicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe kann vertraglich oder auch durch die
    Statuten einer Körperschaft (eines Vereines, Genossenschaft, nicht jedoch einer AG: OR 680/I)
    begründet werden2.
    Die die Konventionalstrafe regelnden Vorschriften von OR 160-163 sind im wesentlichen
    dispositiver Natur. Die Ausgestaltung der Konventionalstrafe, insbesondere auch das Verhältnis
    von Erfüllungsanspruch und Konventionalstrafe, ist daher in erster Linie nach dem konkreten
    Willen der Parteien zu bestimmen. Wo ein solcher nicht nachgewiesen werden kann, greifen die
    gesetzlichen Vermutungen...."


    2. Die zu sichernde Hauptschuld
    Die durch die Konventionalstrafe zu sichernde Hauptschuld kann eine rechtsgeschäftliche 3
    oder statutarisch begründete Pflicht des Schuldners sein. Eine Konventionalstrafe kann zur
    Sicherung beliebiger Leistungspflichten ausbedungen werden, soweit dem nicht allgemeine oder
    spezielle Verbote der Rechtsordnung entgegenstehen. Ungültigkeit der Pönalabrede kann sich
    (als Folge der Akzessorietät; vgl. unten Ziff. 4) daraus ergeben, dass bereits die Primärobligation
    ungültig ist4. .....


    3. Möglicher Inhalt der Strafleistung
    Die vom Schuldner bedingt zu erbringende Konventionalstrafe muss, um nach herrschender
    Auffassung unter diesen Begriff zu fallen, in einer Leistung, nicht aber einem sonstigen
    Rechtsnachteil bestehen6. Im Vordergrund stehen Geldleistungen, aber auch Sach- oder
    Arbeitsleistungen sind denkbar. ....


    4. Akzessorietät der Konventionalstrafe
    Die Konventionalstrafe tritt zu der Hauptverpflichtung hinzu8 in dem Sinne, dass sie von
    dieser grundsätzlich abhängig ist. Dieses akzessorische Moment ist begriffstypisch für die
    Konventionalstrafe. Daraus folgt insbesondere: Konventionalstrafe setzt Bestand einer
    Hauptschuld voraus. Ist diese nichtig, gilt das Konventionalstrafeversprechen als nie entstanden,
    und zwar gleichermassen bei anfänglicher Ungültigkeit der Hauptverpflichtung infolge
    Formmangels, Dissens oder Sittenwidrigkeit bzw
    . Widerrechtlichkeit (dies aufgrund der
    expliziten Norm von OR 163/II)9, wie bei nachträglicher Ungültigkeit infolge der Anfechtung
    wegen Willensmangels10. .....

    5. Form der Begründung
    Die Begründung der Konventionalstrafe-Vereinbarung kann entweder im Vertrag, der die
    Hauptleistung stipuliert («Hauptvertrag»), enthalten sein oder Gegenstand einer (vorgängig oder
    nachträglich geschlossenen) Sondervereinbarung bilden.
    Die Begründung der Konventionalstrafe-Verpflichtung ist grundsätzlich formfrei. Die
    Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist daher auch möglich durch Unterwerfung unter
    Geschäftsusanzen oder ein Betriebsreglement, Beitritt zu einem Verein, wenn die Statuten
    Konventionalstrafen für Verletzung von Mitgliederpflichten vorsehen etc. ....

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  • Fortsetzung:


    ...II. Verfall der Konventionalstrafe
    1. Grundsatz: bei Eintritt der vertraglichen Bedingung
    Die Konventionalstrafe als bedingte Verbindlichkeit ist dann geschuldet («verfallen»,
    «verwirkt»), wenn die von den Parteien statuierten Bedingungen erfüllt sind; die konkrete
    Umschreibung der die Strafe auslösenden Voraussetzungen ist daher primär anhand der
    Auslegung der Parteiabrede zu ermitteln. Durch Auslegung ist insbesondere zu bestimmen, ob
    die Strafe bloss bei Leistungsverzögerung oder aber auch bei (näher zu bestimmender)
    Schlechtleistung geschuldet sei, ob Teilleistung zu einer entsprechenden Reduktion der Strafe
    führt und dgl. ...


    b) Verschulden (OR 163/II)
    Mangels anderslautender Vereinbarung kann die Konventionalstrafe nur gefordert werden,
    wenn die Leistungsstörung vom Schuldner «zu vertreten» ist, d. h., ihn an der Schlecht- bzw.
    Nichterfüllung ein Verschulden trifft (OR 163/II)21. .
    ...

    c) Nicht: Schaden (OR 161/I)
    Hingegen ist gemäss OR 161/I Eintritt eines Schadens beim Gläubiger nicht erforderlich. Die
    Konventionalstrafe verfällt auch dann, wenn der Gläubiger durch die Nichterfüllung bzw. nicht
    gehörige Erfüllung nicht geschädigt ist23, sie ist Rechtsbehelf zur Sicherung nicht
    vermögensmässiger Gläubigerinteressen, wie etwa reine Affektionsinteressen24, worin sich die
    mögliche «Straffunktion» der Konventionalstrafe zeigt.
    ...

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  • Hier ein hoch spannender Beitrag von der Website des Landes Sportbundes Berlin:
    http://www.lsb-berlin.net/300.0.html

    Maßregelungen und Vereinsstrafen


    Maßregelungen gegenüber Mitgliedern sollten das letzte Ordnungsmittel in einem Verein sein, das angewendet wird. Die Vereinslandschaft hat sich aber in den letzten Jahren erheblich verändert. Während man früher oft von einer verschworenen Gemeinschaft sprechen konnte, kann man heute bereits Vereine mit kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen vergleichen. Ohne klare Regeln und Ordnungen sind diese nicht mehr oder nur schwer zu führen.


    So, wie es in einem Unternehmen Mittel zur Durchsetzung der Ordnung, der Disziplin und der Unternehmensphilosophie gibt, können auch Vereine und Verbände Maßregelungen für Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse formulieren und festlegen.


    Außer dem Ausschluss aus dem Verein, als der schwersten Vereinsstrafe, kann die Satzung für Verstöße gegen die Mitgliedspflichten Disziplinarmaßnahmen der verschiedensten Art vorsehen (z.B. Rüge, Verweis, zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt, befristeter Ausschluss von den Vereinseinrichtungen, Sperre für Veranstaltungen). Aber auch die Androhung von Geldstrafen für bestimmte Verstöße ist grundsätzlich zulässig. Dabei kann für bestimmte Fehlhandlungen des Mitglieds die Höhe der Geldstrafe bereits in der Satzung festgelegt werden. Besser ist es aber, in der Satzung lediglich den "Strafrahmen" zu bestimmen und die Festsetzung der Höhe der Geldstrafe im Einzelfall dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu überlassen. Bei dieser Regelung können die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und nicht angemessene Strafen vermieden werden, die einer gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten würden.


    Maßregelungen bzw. Strafen, gleich welcher Art, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen. Nur das zuständige Vereinsorgan darf über eine sachliche Berechtigung der Strafe befinden. Es dürfen auch nur solche Straf- und Disziplinarmaßregeln angewandt werden, die in der Satzung vorgesehen sind.


    Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und deren Verletzung mit Geldstrafen bedrohen (z.B. wenn Mitglieder eines Radsportvereins gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen). Aus dem Strafbeschluss muss sich ergeben, wegen welcher Handlungen die Strafe ausgesprochen wurde. Wiederholte Bestrafung auf Grund desselben Tatbestandes ist nicht zulässig. An das Vereinsstrafverfahren werden die selben Mindestanforderungen gestellt, wie an ein Ausschlussverfahren.


    Wird ein Gericht zur Überprüfung der verhängten Strafe angerufen, kann es den Strafbeschluss entweder nur bestätigen oder für unwirksam erklären, aber nicht selbst das Strafmaß angemessen herabsetzen. Jedoch kann durch einstweilige Verfügung der Vollzug der Vereinsstrafe ausgesetzt werden.

    Eine gerichtliche Klage von Mitgliedern gegen getroffene Maßnahmen hat in der Regel keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Form und Höhe der Bestrafung in der Satzung vorgesehen, das Vereinsstrafverfahren satzungsgemäß durchgeführt, der Sachverhalt durch das Vereinsorgan einwandfrei festgestellt und die ausgesprochene Vereinsstrafe weder willkürlich noch offenbar unbillig ist. Ist gegen die ausgesprochene Strafe nach der Satzung ein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben (z.B. Anrufung der Mitgliederversammlung oder des Beschwerdeausschusses), so ist die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Strafe grundsätzlich erst zulässig, wenn das Mitglied von diesem vereinsinternen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat.


    Eine Bestrafung darf nur während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein verhängt werden. Zulässig ist sie jedoch noch zwischen der Austrittserklärung und dem Zeitpunkt, in dem der Austritt wirksam wird.


    Kommentar:
    Zunächst einmal handelt es sich im aktuellen Fall NICHT um Mitglieder, sondern NUR um Teilnehmer, wobei zu erwägen wäre, ob für diese AUCH das Vereinsstatut gelten würde!
    Schließlich sind sie entweder ANGESTELLTE zB eines Vereinsmitgliedes, zweitens aber SUBUNTERNEHMER, die einen Großteil ihres Einkommens über diesen Verein beziehen!

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  • Und nun noch dieses hier:
    http://www.marktplatz-verein.d…xikon/gerichtsbarkeit.php

    Gerichtsbarkeit


    Die Vereinsgerichtsbarkeit ist im Gesetz nicht geregelt. Die Gerichte erkennen jedoch die Autonomie des Vereins in seinen Vereinsstrafen an. Von der Vereinsgerichtsbarkeit bestrafte Vereinsmitglieder können vor Gericht nur auf Unterstützung hoffen, wenn das Verfahren nicht der Satzung und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat.
    Vereinsstrafen können von einem Verein gegenüber Mitgliedern nur ausgesprochen werden, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
    Das Vereinsstrafverfahren muss in der Satzung oder in einer lt. Satzung möglichen Vereinsordnung geregelt sein.
    Die Zuständigkeit muss festgelegt sein. Wenn nichts geregelt ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig.
    Die Gründe für eine Bestrafung müssen ihren Grund im Verhalten des Mitgliedes innerhalb des Vereins haben.
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden. Zum Beleg können frühere Verfahren herangezogen werden.
    Die Strafe muss im Verhältnis zum Verstoß stehen.
    Das Verfahren muss rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
    Das Verfahren darf nicht gegen Gesetz und gute Sitten verstoßen.

    In der Begründung der Strafe muss das Vereinsmitglied erkennen, welche Handlungen warum zu dieser Strafe geführt haben.
    Bei Verfahren gegen Minderjährige muss der gesetzliche Vertreter beteiligt werden.
    Gruppenstrafen sind unzulässig.
    Eine Bestrafung ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft noch besteht. Aus „Lehmann, Meine Rechte als Vereinsmitglied“ ISBN 3-9808778-3-3 Euro 14,90 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de

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  • Und noch dieses hier:
    http://www.bw.fh-jena.de/www/cms.nsf/id/DE_Herr_Morgenroth_-_Sportoekonomie_und_Sportrecht_/$file/Sport%C3%96%20%26%20SportR%20-%20Sportgerichtsbarkeit,%20Haftung%20im%20Sport.pdf

    I. Einleitung
    Vereine und Verbände (die ja auch Vereine im Rechtssinne sind) haben aus ihrer
    Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs.1 GG, das Recht, sich zur Erfüllung ihres Satzungszwecks
    Regeln zu geben und diese auch durchzusetzen. Neben den erforderlichen Regeln
    (Sanktionen, Strafen, Verfahrensrecht) können dazu natürlich auch entscheidende Organe
    eingerichtet werden.
    ....
    Andererseits steht nach Art. 19 Abs.4 GG jedem das Recht zu, seine Rechte in einem
    staatlich garantierten Verfahren, in dem des rechtsstaatliche Mindeststandards gibt, geltend
    zu machen. Dies gilt natürlich auch für Sportler, die sich durch ein vom Verein oder Verband
    eingerichteten „Gericht“ in ihren Rechten verletzt fühlen.
    .....
    Manche Verbände schließen die staatliche Gerichtsbarkeit ganz aus! Das ist jedoch ein
    Verstoß gegen die Grundrechte der Betroffenen (Sportler) aus Art. 19 Abs.4 GG.
    .....
    Zulässig ist es aber, ein sog. echtes Schiedsgericht einzurichten. Dies kann gesetzlich, also
    im Regelwerk des Vereins, aber auch vertraglich geschehen.
    Was ein echtes Schiedsgericht ist, bestimmt sich nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung
    (ZPO).
    1. die Regel oder Vertragsklausel muss deutlich machen, dass ein echtes
    Schiedsgericht und nicht nur ein Vereinsgericht eingesetzt werden soll
    2. die Schiedsrichter müssen unabhängig, das Verfahren muss fair und rechtsstaatlich
    sein.

    Vor allem die Unparteilichkeit der Schiedsrichter ist ein Problem:
    - möglichst von beiden Seiten oder von unabhängigem Dritten bestimmt
    - keine Mitglieder oder Organe des beteiligten Vereins!

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  • Und hier dann das Ultimative:
    http://gaius.jura.uni-sb.de/Kl…freunde/loesung/anm42.htm


    Werner Flume, Die Vereinsstrafe, in: Festschrift für Eduard Bötticher zum 70. Geburtstag, Berlin 1969, Seite 101 bis 141.


    Seite 115/116:


    "Abschließend ist folgendes festzustellen: Mit apriorischen Thesen läßt sich eine Vereinsstrafgewalt nicht begründen. Sie ergibt sich nicht aus dem "Wesen" des Vereins. Mit der Vereinsautonomie hat sie nichts zu tun. Selbst wenn man die Vereinssatzung als "Gruppenrecht" gelten läßt, folgt daraus nicht, daß dem Verein zur Einhaltung dieses Gruppenrechts eine eigene Strafgewalt zusteht. Es geht bei dem Problem der Vereinsstrafe nicht darum, ob das Vereinsmitglied dem "Gruppenrecht" unterworfen ist, sondern ob es einer Gewalt unterliegt, die von der Mehrheit oder von Vereinsorganen ihm gegenüber ausgeübt wird. Eine gesetzliche Grundlage, wie man sie für die Betriebsbuße § 56 I Buchst. f oder § 57 Betriebsverfassungsgesetz entnehmen zu können glaubt, fehlt hinsichtlich des Vereins. Für die Religionsgesellschaften ist es anerkannt, daß ihre Betätigung in der Ausübung einer Strafgewalt der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist (Art. 140 GG, Art. 137 Weim. Verf). Für die Parteien gilt Sonderrecht auf Grund des Parteiengesetzes. Für die "wirtschaftlichen Vereine", d.h. insbesondere für die juristischen Personen des Handelsrechts, gibt es nach allgemeiner Meinung keine Vereinsstrafgewalt. Die - vom Gesetz unmittelbar nicht behandelte - Frage der Vereinsstrafgewalt besteht nur für die nicht wirtschaftlichen Vereine des bürgerlichen Rechts und die nicht rechtsfähigen Vereine. ..."


    Seite 140:


    "Ist für die Ausschließung eine Vereinsstrafgewalt nicht anzuerkennen, ist vielmehr die Ausschließung mit der Kündigung auf eine Stufe zu stellen, so ist auch für die sonstigen Vereins-"strafen" eine Strafgewalt des Vereins nicht zu begründen. Ist das Mitgliedschaftsverhältnis ein Rechtsverhältnis und kein Gewaltverhältnis, so bleibt für die sonstigen Vereinsstrafen nur die Möglichkeit der Einordnung als Vertragsstrafen. ..."


    Speziell zur Geldstrafe, Seite 126 bis 131.


    3. D i e V e r e i n s - G e l d s t r a f e


    Betreffs der Vereins­Geldstrafe ist es strittig, ob sie als Vertragsstrafe zu werten ist. Erörtert wird die Frage vor allem in Hinsicht darauf, ob die Vereins­Geldstrafe nach § 343 BGB der Herabsetzung durch den Richter unterliegt. Nach h. M. ist die Vereins-Geldstrafe keine Vertragsstrafe und deshalb § 343 BGB nicht anwendbar.


    Schon das Reichsgericht hat für Vereins­Geldstrafen die Einordnung als Vertragsstrafen abgelehnt, daneben aber angenommen, daß die Vereine auch Vertragsstrafen androhen könnten. Der BGH stellt auf die Begründung der Vereinsstrafe ab. So heißt es in BGHZ 21, 373: "Vereinsrechtlich vorgesehene Strafen, die die Einhaltung mitgliedschaftlicher Pflichten sichern, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als die Vertragsstrafen nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen." Demgegenüber hat jedoch schon v. Tuhr darauf hingewiesen, daß die Vereins­Geldstrafe, wenn man sie auf die Unterwerfung gründet, wenn auch nicht auf Vertrag, so doch jedenfalls auf einer Willenserklärung des Vereinsmitglieds beruhe und deshalb im Falle der Unverhältnismäßigkeit für die Anwendung des § 343 alle die Gründe sprächen, aus denen der § 343 entstanden ist.


    Die Ansicht des BGH, daß durch die Begründung in der Satzung der Charakter der Vereins­Geldstrafe als Vertragsstrafe ausgeschlossen werde, wird widerlegt durch die Regelung des Aktiengesetzes, daß durch die Satzung Vertragsstrafen begründet werden können. Die Vertragsstrafen nach §§ 55 II AktG, 63 III AktG sind nach allgemeiner Meinung Vertragsstrafen im Sinne der §§ 339 ff. BGB, und es steht auch außer Zweifel, daß es sich bei den Anordnungen der Vertragsstrafen in der Satzung gemäß § 55 II, § 63 III AktG um echte Satzungsbestandteile handelt. Das gleiche gilt für die Androhung von Vertrags­Geldstrafen durch die Satzung einer GmbH oder Genossenschaft. Für die "wirtschaftlichen Vereine" gibt es ebenso, wie bei ihnen der Ausschluß nicht als "Strafe", sondern nur als Kündigung aus wichtigem Grunde in Frage kommt und die volle richterliche Nachprüfung, ob der wichtige Grund besteht, eine Selbstverständlichkeit ist, auch eine Geldstrafe nur im Sinne einer Vertragsstrafe. Das Entscheidende ist dabei nicht die Anwendbarkeit des § 343. Über diese ließe sich sogar streiten, ob sie als positivistische Regelung auch auf die "Satzungs"­Strafe anzuwenden ist, wenn dies auch mit der h. M. zu bejahen ist. Für die richtige Einordnung der in den Satzungen von wirtschaftlichen Vereinen begründeten Geldstrafen­Androhungen ist viel wichtiger die Erkenntnis, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe als unmittelbare Rechtsfolge des satzungsmäßig begründeten Tatbestandes eintritt und nicht durch die Verhängung einer Strafe kraft einer angenommenen Strafgewalt.
    Der h. M. ist zu folgen, daß die Vereinsstrafe so, wie sie in der Praxis der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Idealvereine gehandhabt wird und von der Rechtsprechung anerkannt ist, keine Vertragsstrafe ist Der entscheidende Unterschied besteht einmal darin, daß sie nicht von Rechts wegen eintritt, sondern die Folge der Betätigung einer Gewalt, der angenommenen Vereins­Strafgewalt, ist, daß sie "verhängt" und nicht "verwirkt" wird. Ferner geht es bei der Vereins­Geldstrafe so, wie diese nach der Vereinspraxis zu verstehen ist, nicht nur um den schlichten Vermögensnachteil für den Betroffenen wie bei der privaten Vertragsstrafe, sondern um das in aller Regel mit der Geldstrafe verbundene Unwerturteil, auf Grund dessen die Strafe dem Betroffenen als Sühne auferlegt wird. Wenn der BGH demgegenüber behauptet hat, die Vereinsstrafe sei "keine diskriminierende Strafe, kein Unwerturteil, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil", so widerstreitet dies einfach den Tatsachen, die nicht wegzudisputieren sind.
    Dem Verein steht nun aber die von ihm mit der Vereins­Geldstrafe in Anspruch genommene Strafgewalt nicht zu. Der Verein hat eine Satzungsgewalt, und die in Betätigung der Satzungsgewalt erlassene oder geänderte Satzung kann allerdings auch Bestimmungen enthalten, die vermögensrechtliche Pflichten der Vereinsmitglieder begründen. Der Verein hat aber keine unmittelbare Gewalt über das Vermögen der Mitglieder. Mit der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung ist nicht gleichzusetzen, daß die Mitglieder sich durch die Unterwerfung auch dem unterworfen hätten, daß die Vereinsorgane Gewalt über ihr privates Vermögen hätten. Eine solche Unterwerfung wäre auch offenbar nach unseren Rechtsvorstellungen gar nicht zulässig. da man niemandem durch privaten Akt Gewalt über sich und sein Vermögen geben kann, so auch nicht einem Verein und dessen Organen.
    Die Vereins­Geldstrafe so, wie sie im Vereinsleben gehandhabt wird, ist ferner auch deshalb rechtlich unzulässig, weil sie zugleich eine Ehrenstrafe ist. So gilt für sie das gleiche, was zur Ehrenstrafe ausgeführt worden ist.
    Es ist hiernach festzustellen, daß für die Vereins­Geldstrafe als Institution so, wie sie der Praxis unseres Vereinslebens entspricht und von der h. M. in Literatur und Rechtsprechung verstanden wird, in unserer Rechtsordnung kein Platz ist. Die Vereins­Geldstrafe als .Maßnahme einer Vereinsstrafgewalt und zugleich in der Regel zu verstehen als Sühne, die auf Grund eines Unwerturteils verhängt wird und auch dieses Unwerturteil zum Ausdruck bringen soll, ist nicht Rechtens.

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  • Deshalb ist nun aber nicht jede Vereins­Geldstrafe als Vertragsstrafe einzuordnen, ohne daß sich, abgesehen von der Anwendung des § 343 BGB, sonst etwas ändern würde. Die grundsätzliche Verwerfung der Vereins­Geldstrafe als Betätigung einer angenommenen Vereinsstrafgewalt und als Sühnemaßnahme ist nicht dem Meinungsstreit zugeordnet, ob die Vereins­Geldstrafe eine Vertragsstrafe sei und deshalb § 343 BGB unterliege. Sie geht viel weiter. Sie bedeutet, daß die derzeitige Praxis der Vereins­Geldstrafe aufgegeben werden muß. Für die rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Idealvereine kann nichts anderes gelten als für die wirtschaftlichen Vereine. Es gibt also, was den Inhalt der Vereins­Geldstrafen anbetrifft-die Rechtsgrundlage ist in der Tat die Satzung und nicht ein "Vertrag"-nur echte Vertragsstrafen, d. h. Strafen, die zu leisten sind für den Fall, daß das Mitglied eine ihm auf Grund der Mitgliedschaft obliegende Verbindlichkeit nicht erfüllt oder daß es eine Handlung vornimmt oder unterläßt. Es gibt nur die Strafe, die durch die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder die Vornahme oder Unterlassung der tatbestandsmäßig festgelegten Handlung "verwirkt" und die nicht in Betätigung einer Strafgewalt "verhängt" wird. Als Voraussetzung verlangt diese Vereins­Vertrags­Geldstrafe einen rechtlich formierten Straftatbestand, weil anders die Strafe als Rechtsfolge nicht eintreten kann.
    Die Höhe der Strafe mag der Festsetzung des Vereins überlassen werden. Es handelt sich dann um eine Festsetzung im Sinne von § 315 BGB, die vom Richter daraufhin nachzuprüfen ist, ob sie der Billigkeit entspricht. Das Verhältnis von § 315 und § 343 ist derart, daß, wenn die Satzung auch die Höhe der Geldstrafe bestimmt, § 343 BGB anzuwenden ist, während, wenn die Bestimmung der Höhe im Einzelfall durch ein Vereinsorgan erfolgt, § 315 BGB gilt.
    Die richterliche Kontrolle nach § 315 BGB geht weiter als diejenige nach § 343 BGB, indem nach § 343 nur die unverhältnismäßig hohe Strafe herabgesetzt werden kann, während nach § 315 die Festsetzung nur "verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht". Außerdem gilt § 343 BGB nach § 348 HGB nicht für Kaufleute. Die Unterschiedlichkeit der Regelungen des § 315 und des § 343 ist an sich begründet und auch für die Vereinsstrafe, wenn man sie nur als Vertragsstrafe gelten läßt, sachgerecht. Die Herabsetzung der Vereinsstrafe nach § 343 BGB ist ein extraordinärer Rechtsbehelf entgegen der allgemeinen Festsetzung in der Satzung. Die Regelung des § 315 betrifft dagegen die Festsetzung der Strafe als Gestaltung für den Einzelfall, § 315 betrifft die Festsetzung als Gestaltungsakt. Da der Grundsatz der Privatautonomie nicht die Bestimmung über "den anderen" zuläßt, indem dann die privatautonome Festsetzung für den anderen zur heteronomen Gewaltausübung würde, ist die Bestimmung der Leistung nach §315 unter die rechtliche Begrenzung gestellt, daß sie billigem Ermessen entsprechen muß. Daraus ergibt sich als sachgerechte Folgerung, daß die Festsetzung, die nicht der Billigkeit entspricht, nicht der richterlichen Aufhebung bedarf, sondern ipso iure nicht gilt. Die richterliche Festsetzung tritt nach § 315 nur ergänzend ein, weil es wegen der Nichtigkeit der Bestimmung durch den Gestaltungsberechtigten an einer Regelung fehlt. Wird in der Satzung ein Strafrahmen mit Höchst­ und Mindeststrafe bestimmt, so kommt in der Regel nur die Anwendung von § 315 und nicht von § 343 in Frage. Problematisch ist nur der Fall, daß die Mindeststrafe einerseits nicht der Billigkeit entspricht, andererseits aber nicht "unverhältnismäßig hoch" ist. Da bei der Festsetzung der Strafe nach einem Strafrahmen es in jedem Falle-selbst bei der Anwendung der Mindeststrafe-sich um einen Gestaltungsakt handelt, sollte auch in jedem Falle § 315 angewandt werden.
    Eine Anwendung des § 318 I BGB statt des § 315 BGB wird in aller Regel nicht in Frage kommen, weil für die Bestimmung der Strafe im allgemeinen ein Vereinsorgan oder Personen zuständig sind, die nicht als Dritte im Sinne von § 319 I BGB angesehen werden können. Eine Satzungsbestimmung schließlich, daß die Festsetzung der Strafe in das "freie Belieben" der für die Bestrafung als zuständig erklärten Personen gestellt sei, wäre nichtig. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar wäre.
    Die Satzungsbestimmungen über Geldstrafen und die Inanspruchnahme der gemäß der Satzung verwirkten Geldstrafe müssen darauf gerichtet sein, alles zu vermeiden, wodurch der Anschein erweckt wird, als ob es sich bei der Strafe um eine Sühne auf Grund eines Unwerturteils handelte. So kann "ehrwidriges Verhalten" zwar ein Ausschließungsgrund sein, weil es für den Verein ein wichtiger Grund zur Kündigung gegenüber dem Mitglied sein kann. "Ehrwidriges Verhalten" ist aber kein möglicher Tatbestand der Verwirkung einer Geldstrafe im Sinne einer Vertragsstrafe. Eine Geldstrafe wie die in dem Falle der oben erörterten Entscheidung BGHZ 29, 352 ff. wegen der behaupteten Abgabe falscher Erklärungen und der behaupteten Fälschung von Dokumenten ist evident eine Geld­Ehrenstrafe und deshalb unzulässig.

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  • Und hier noch mal explizit etwas über die AUFGABEN eines Aufsichtsrates IN GENOSSENSCHAFTEN!
    Wir erinnern uns an den tollen Spruch Kruses über den Daseinszweck des ARs im Hansa!
    Wer das nicht kennt, geht mal im ARCHIV in DEN FALL HOFSCHULTE, da wird er fündig werden!


    Hier aber ein Spezial-Heft über die Aufgaben eines Aufsichtsrates speziell in einer Genossenschaft!
    ZB im Falle des Ausschlusses von Hella und Butje hätte der AR, sprich Thomas Hofschulte, sofort nach Kenntnisnahme des Falles vorstellig WERDEN MÜSSEN!


    http://www.neuegenossenschafte…/Aufsichtsrat-Spezial.pdf
    Ab Seite 20 wird es spannend!


    Auszug:

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  • Hella und Buttje bleibt es unbenommen per einstweiliger Verfügung eine Wiederherstellung ihrer einseitig gekündigten Verträge zu verlangen! Das würde dazu führen, dass sich das Gericht tatsächlich damit zu beschäftigen hätte ob die Satzung des HFT sittenwidrig ist oder auch nicht! Als Nichtjurist vermag ich das nicht zu beurteilen! Für einstweilige Verfügungen kann ich Rechtsanwalt Tim O. Becker sehr empfehlen... :D


    Allerdings, wenn ich ehrlich bin, tendiere ich mehr dazu die beiden zu beglückwünschen! Das sind beide gestandene Taxler, die es gar nicht nötig haben bei "Mama Zentrale" unter den Rock zu kriechen! Die haben ihren festen Kundenstamm und haben vermutlich der Zentrale sowieso kaum noch Touren abgenommen, weil sie selbst genug zu tun hatten! Die Funkgebühr können die beiden sich in Zukunft sparen und das Geld für sinnvollere Dinge ausgeben!


    Und jetzt können die beiden auch, ganz ohne Sanktionen befürchten zu müssen, durch Hamburg fahren und jedem Fahrgast erzählen wie schlecht der Hansafunk ist und das man bei Taxi Hamburg oder Taxi Altona viel besser aufgehoben ist! Der HFT schafft sich selbst seine Feinde...! Herzlichen Glückwunsch kann ich da nur sagen! Die wirklich guten Fahrer, also die Creme de la Creme, benötigt keine Zentrale! Die ziehen ihr Ding auch ohne Zentralenzugehörigkeit gnadenlos durch!

  • Drüben im DAS hat 'Yes' die ganze Angelegenheit HERVORRAGEND beschrieben und von der rechtlichen Seite her umfassend beleuchtet!


    Ich setze seinen Beitrag deswegen hier rein. Möglichweise hilft das ja, diese Form der 'Rechtsprechung' bei Zentralen endlich mal auf eine DEMOKRATISCHE GRUNDLAGE zu stellen!


    Yes
    User
    Anmeldedatum: 05.08.2005
    Beiträge: 36
    Wohnort: Hamburg

    BeitragVerfasst am: 17.05.2011, 07:16
    HSEZ schrieb
    Zitat:
    Bereits der Aufmacher ist eine Farce: „Gefeuert, weil sie ihre Meinung sagte!“
    Wo steht das denn? Spekulation!


    Es steht in der April-Ausgabe der HT-Aktuell. Dort stellte der Vorstand allen Teilnehmern, die sich in den Medien geäußert haben, „entsprechende Konsequenzen“ in Aussicht. Anschließend kündigte er die davon betroffenen Teilnehmerverträge. Andere Gründe als diese Äußerungen mochte der Vorstandvorsitzende im NDR-Interview nicht nennen. Auch ohne persönliches Eingeständnis des Vorstandsvorsitzenden ist die Ursächlichkeit der Meinungsäußerungen für die Kündigungen bei unbefangener Betrachtung ohne weiteres den Begleitumständen zu entnehmen.


    Die übrigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder machen sich unglaubwürdig, wenn sie vor diesem Hintergrund gleichwohl Äußerungen von Schütte tolerieren, die dieser in den öffentlichen Medien abgibt, obwohl sie nicht minder genossenschaftsschädigend sind.



    HSEZ schrieb:
    Zitat:
    „Unternehmens-Chef kündigt zwei Taxi-Fahrern.“ Völliger Unsinn“
    Zumindest Hella hat einen Teilnehmervertrag, also einen Vertrag auf Gegenseitigkeit.


    Die Aussage ist nicht unsinnig. Hella und Buttje sind zweifellos Taxifahrer, Schütte und die „zuständigen Gremien“ Unternehmens-Chefs und die Teilnehmerverträge tatsächlich gekündigt. Warum also ist das „völliger Unsinn“?
    „Unsinn“ sind Deine Ausführungen über den gegenseitigen Vertrag. Beim gegenseitigen Vertrag handelt es sich um ein Merkmal vieler Vertragstypen. Zu den gegenseitigen Verträgen gehören neben Dienst- und Maklerverträgen auch Verträge wie der Arbeitsvertrag.



    HSEZ schrieb:
    Zitat:
    Weil sie keine „Genossin“ ist, kann dieser Vertrag ohne Begründung fristgerecht gekündigt werden. Diese ist dann juristisch korrekt zum 30.06.2011 erfolgt.


    Die Begründung ist fehlerhaft oder meinst Du, wir könnten jede Funkerin rauswerfen, weil sie keine Genossin ist. Die Kündigung ist nur dann juristisch korrekt, wenn von einem Dienstvertrag ausgegangen werden kann und nichts anderes wirksam vereinbart war.


    In der Rechtsliteratur mehren sich aber die Meinungen, nach denen Dritte, die vertraglich an Arbeitsverhältnissen beteiligt sind, den Kündigungsschutz zu beachten haben. Hierfür spricht beim Teilnehmervertrag, dass sein wesentlicher Bestandteil ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied der Funkzentrale ist, die Zentrale Weisungsbefugnisse aus dem Arbeitsverhältnis erhält, die Funkteilnahme wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit und deren Vergütung ausübt und sämtliche Umstände beiden Parteien bei Vertragsschluss bekannt sind.



    HSEZ schrieb:
    Zitat:
    Welcher Schwachkopf den beiden dann auch noch geraten hat, das Arbeitsgericht anzurufen, kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen!


    „Schwachkopf“ ist kein gutes Argument. Ob das Arbeitsgericht anzurufen ist, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem die Teilnehmer ihre Rechte herleiten wollen. Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn sie ihre Arbeitgeber als solche verklagen.


    Die Erfolgsaussichten liegen höher, wenn die gekündigten Teilenehmer vorrangig ihre Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Die Unternehmer haben aus ihren Mietgliedsverhältnissen gegenüber der Zentrale Ansprüche auf Funkvermittlung an die bei ihnen beschäftigten Fahrerinnen und Fahrer. Die Fahrer können von ihren Unternehmern verlangen, diese Ansprüche durchzusetzen. Als Arbeitgeber obliegen ihnen nicht nur die Wahrung von Ansprüchen gegenüber Dritten umfassende Fürsorgepflichten, sondern auch Beschäftigungs- und entsprechende Vergütungspflichten.


    Wegweisender und interessanter wäre natürlich die direkte Inanspruchnahme der Zentrale. Sollten die Ausgeschiedenen mit einer Klage vor dem Arbeits- oder Zivilgericht Erfolg haben, hätte der Vorstand der Genossenschaft einen wahren Bärendienst erwiesen. Ob dies als genossenschaftsschädigend einzustufen wäre, mögen nicht zuletzt auch die Mitglieder entscheiden.
    http://www.taxiforum.de/forum/viewtopic.php?p=94167#94167



    HSEZ schrieb im Forum von Joern:
    Zitat:
    Bereits im Jahre 1976 hat das Amtsgericht Hamburg im Verfahren gegen ein Hansa Funktaxi-Mitglied u. a. in der Urteilsbegründung erklärt: „Es ist nicht mit finanziellen Einbußen zu rechnen, wenn ein Taxi ohne Anschluss an eine Vermittlung betrieben wird.“ (Urteil bei den Hansa-Akten)


    Das von Dir benannte Urteil ist für die hier diskutierte Frage nicht einschlägig. Dem Urteil des Amtsgerichts lag offensichtlich keine Arbeitssache zugrunde. Für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte zuständig, zu denen das Amtsgericht Hamburg nicht gehört. In der zitierten Entscheidung standen die Parteien auch nicht im Teilnehmerverhältnis, da der Kläger, Deinen Angaben zufolge, Mitglied der Genossenschaft war.


    HSEZ schrieb im Forum von Joern:
    Zitat:
    Also, auch im Jahre 2011 kommt man ohne Taxivermittlung, nicht in Existenznöte! So ist jedenfalls die Meinung der Gerichte.


    Nein, so ist die Meinung der Gerichte heute nicht. Die Gerichte werden die aktuelle Lage anders als die von 1976 bewerten. Die Behauptung, durch die fehlende Teilnahme an einer Funkvermittlung sei mit Einbussen zu rechnen, ist nunmehr durch die Eigendarstellung der Hansa Funktaxi eG und das Gutachten von Linne & Krause leicht zu belegen.


    HSEZ schrieb:
    Zitat:
    Erstens geht das sowieso, aufgrund des Vertrages, schief, und zweitens kann Hansa-Funktaxi eG so lange klagen, bis den beiden das Geld ausgeht.


    Naja, letzteres würde ich heutzutage nicht mehr so ohne weiteres unterschreiben. Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht wären die Anwaltskosten aber ohnehin nicht zu erstatten und das Kostenrisiko ist überdies auch nicht sonderlich hoch.


    HSEZ schrieb:
    Zitat:
    Warum hat bloß keiner zu Hella und Butje gesagt: “Kommt und lasst gemeinsam mit dem Vorstand reden. Ihr entschuldigt euch und Hansa nimmt die Kündigungen zurück.“ Der einzig richtige Weg!


    Der Hansafunk ist weder eine Diktatur noch muss man als Hansafahrer sonderlich devot sein. Warum also sollten die beiden sich entschuldigen? Weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben?


    HSEZ schrieb:
    Zitat:
    Der Hansa Funk ist nämlich juristisch im Recht. Ich kenne zwar die Verträge nicht im Detail, jedoch gibt es bei Dienstverträgen auch die sog. „Verhaltenspflichten bzw. Verschwiegenheitspflichten“. (BGB §§ 280,282,324) Sofern diese aufgeführt sind, stehen die Chancen vor Gericht zu obsiegen, hier auch gleich Null!


    Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht. §§ 280, 282 BGB sind Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche und § 324 BGB gewährt dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht. Die Verhaltenspflichten ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis, den §§ 241 Abs. 2, 611, 617-619 BGB und sind vorwiegend vom Richterrecht geprägt.


    Die gekündigten Teilnehmer haben keine Verschwiegenheitspflicht verletzt. Beide haben kein Betriebsgeheimnis offenbart. Hella hat lediglich ihre Empörung geäußert, ihre Meinung war kein Betriebsgeheimnis. Buttje hat die Zettelwirtschaft vor laufender Kamera veranschaulicht. Die Praxis der Scheinrechnungen war aber durch die Medienberichte über die Anklagen bereits bekannt. Selbst, wenn die Gekündigten Betriebsgeheimnisse offenbart hätten, wären eventuelle Verschwiegenheitspflichten jedenfalls nicht verletzt. Die Teilnehmer sind insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei gewichtigen innerbetrieblichen Missständen, von denen auch die Öffentlichkeit betroffen ist, ist die Offenbarung von Betriebsgeheimnissen ausnahmsweise zulässig. Die unter dem damaligen Vorstand geübte Praxis von Scheinrechungen, die Verurteilungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder wegen Steuerhinterziehung und die wegen des Verdachts auf schwere Untreue eingeleiteten Strafverfahren waren gewichtige innerbetriebliche Missstände, von denen die Öffentlichkeit betroffen ist.


    Wenn man entsprechende Konsequenzen in dieser Angelegenheit ziehen möchte, muss man wohl eher die seinerzeit verantwortlichen Mitglieder in Haftung nehmen.

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  • Übrigens standen diese Art 'WARNUNGEN' schon in diversen Ausgaben des Hansa aktuell, die sich aber NICHT NUR auf TEILNEHMERVERTRÄGE beriefen, sondern AUCH UND VOR ALLEM GENOSSEN der Opposition BEDROHTEN, mit der eindeutigen Absicht, diese zum Einlenken zu zwingen!
    Auch diese Beiträge wurden doch wohl vom 2.VS (damals teilweise immer noch HUCK) und dem AR (Hofschulte) abgesegnet, oder?
    Und auch von Thomas Lohse konnte ich nirgends einen Widerspruch lesen!?

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  • Ich habe von Anfang 1970 bis 2000 für den Hansa gearbeitet, als Fahrer und als Genosse! Bis 1999 stand ich NIEMALS vor dem SAS.
    Als dann aber die Sachen mit dem Touren-Verschieben bei Bahn und Bussen hochkochte, und ich das nicht so akzeptieren wollte, wurde ich plötzlich alle 2 Monate vor dieses Gremium gezerrt!
    Und anderen, die unbequem geworden waren, ging es genauso!


    Gieselmann sagte mir am letzten Verhandlungstag:
    "Ich hätte dich damals nicht rausgeworfen, aber der SAS wollte es so!"
    Nun ja, wenn es denn so war?
    Dazu muß gesagt werden, daß eben dieser SAS schon immer ein Handlungsorgan war, das maßgeblich vom VS gesteuert wurde!


    Übrigens muß JEDER, genau wie zB am Flughafen, diese Sachen unterschreiben, auch wenn Teile davon rechtswidrig sein mögen, da er sonst dort nicht arbeiten oder Touren annehmen kann!
    Also hätte er drastische Einkommenseinbußen!


    Der Hansa und andere Zentralen sind zwar nicht wirklich meine Arbeitgeber, nehmen sich aber Arbeitgeberbefugnisse heraus.
    Da 90% der Fahrten eines Hansa-Kutschers über die Zentrale kommen, kann man da, ähnlich wie bei Kourieren, wohl von einem arbeitgeberähnlichen Verhaältnis reden, da der Fahrer ÜBERWIEGEND von dieser Zentrale seine Fahrten und sein Einkommen bezieht!

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