Illegale Entlohnung: BWVI & Taxiunternehmer mißachten Fahrpersonalgesetz !!!

  • Von mir schon: Falsch !

    Bis jetzt habt ihr noch kein logisches Argument wider meine Behauptung gebracht.

    Dabei wüsste ich selber eines ...... :D

  • Ist das eingenommene Geld für die erbrachte Dienstleistung 'Fahren einer Wegstrecke von 'A' nach 'B' schon Bezahlung im Sinne von Lohn?

    Wie könnte der Gesetzgeber diesen Vorgang und den Begriff definieren?



    Ein mögliches Argument, welches der Arbeitgeber (ab hier: AG) des Angestellten (ab hier: AN) vorbringen könnte, wäre:

    "Der eingenommene Umsatz gehört erst einmal zu 100% dem Unternehmen und wird dann erst zum Lohn per %ualer Umsatzbeteiligung.

    Der übliche Bruttoanteil, den der AN einbehält, ist nur wie eine Art Vorschuss zu sehen (nicht ganz unproblematisch übrigens in einem anderen Zusammenhang

    und so auch zuweilen behauptet). Mithin bekommt nicht der AN den Wegstreckenlohn, sondern der AG. Und für den AN wird erst nach Abrechnung und Versteuerung ein Lohn daraus.

    Dazu ist es unbedingt notwendig erst einmal die Frage zu klären, was Lohn ist, und welche unterschiedlichen Lohnarten gemeinhin und das Recht unterscheidet.

    Dann die Beziehung dieser im Verhältnis eines Vertrags (Arbeitsverhältnisses) zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer(AN).



    Prinzipiell gesprochen, ist Lohn die arbeitsvertraglich geschuldete, in der Regel finanzielle, Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung.


    Das kann in Form von Zeitlohn sein, Akkordlohn, Prämienlohn, Provisionslohn, Naturalienlohn, Gratifikationen und diverse Lohnzulagen.



    Zeitlohn ist klar: Gegenwert für geleistete Zeit in Stunden/Tagen/Wochen/Monaten/Jahr.


    Akkordlohn: Bezahlung nach Menge/Stückzahl/Strecke/Gewicht, auch kombinierbar mit Zeit, dann Zeitakkord, z.B. Menge/Stunde und so weiter.


    Prämienlohn: Eine Spielart der Entlohnung, eine Lohnzulage, also ein Art Leistungszulage (z.B. bezogen auf Arbeitsqualität).


    Provisionslohn: Die (finanzielle) Gegenleistung für erbrachten Wert an Geschäften mit Waren oder (Dienst) Leistungen in Form prozentualer Beteiligung an diesen.


    Gratifikationen: Belohnungszulagen


    und so weiter .....


    Kurzgeschlossen kann man sagen, dass der Taxifahrerlohn (AN) sich rechtlich irgendwo auf der Ebene von Provisionslohn und Akkordlohn befindet.


    Ab hier kommt eine Menge neuer gesetzlicher Regeln und Bewertungen hinzu, die eine eigene wissenschaftliche Arbeit (aber nicht von mir) erforderte.



    Allgemein ist ein Provisionslohn üblicherweise die Domäne von beispielsweise angestellten Handelsvertretern. Deren Regelungen betreffen unseren Fall zu 90% nicht.


    Für uns: Ein AN, der unmittelbar am Abschluss eines Geschäftes oder einer Dienstleistung beteiligt wird, erhält per Definition einen Provisionslohn.


    Der Provisonslohn (PL) enthält in aller Regel oder wird auf der Basis eines Festlohns (exklusive leistungsorientierter Vergütungen), fälschlicherweise oft als Grundlohn bezeichnet,


    denn der ist bloß eine steuerliche Grundeinheit desselben, gezahlt.


    Hierbei gilt: Der AN darf nicht mit weniger Einkommen für Dinge entlohnt werden, die er nicht beeinflussen kann. Die Bedingungen unter dem dieser Leistungslohn erbracht


    werden muss (vom AN), muss gleich bleibend sein, so dass eine Änderung nicht zu Lasten der AN gehen darf. Eine Provisionsregelung MUSS auch bei ausbleibendem Erfolg


    ein Grundeinkommen sichern, dass dem Einkommen einer vergleichbaren Tätigkeit im Zeitlohn oder Gehalt entspricht.


    Fehlt also dieses Grundeinkommen oder unterschreitet der reine PL alleine einen üblichen Verdienst der Branche oder das Bestreiten des Lebensunterhalt, wäre dieser


    (resp. der Arbeitsvertrag) sogar unwirksam, weil sittenwidrig. Ein Umstand, der alleine schon die staatliche Unterstützung für sogenannte Aufstocker im Taxigewerbe (bei Vollzeitarbeit)


    in einem ganz anderen Lichte erscheinen läßt. Oder auch die Entlohnung manches Taxiarbeitsplatzes in Frage stellen kann. Man weiß ja: Taxi fahren ist Saisongeschäft mit Auf und Ab's,


    Zudem gibt es gravierende Unterschiede im Lohngefälle, die von AN nicht zu beeinflussen sind. Ein ganz heißes Eisen.



    Da der AN i.d. Realität an einem negativen Ergebnis des Provisionslohns beteiligt ist, darf man schließen, dass es sich NICHT um einen Provisionslohn handelt,


    weil (bei etwas freier Definition) nicht IST, was nicht sein darf. Bekannt und üblich ist ja: Kein Umsatz = keine Provision = kein Lohn.


    Der AN wird also doch am Misserfolg des Geschäfts beteiligt.



    Hier kommt hinzu dass, wenn der AG das Ausbleiben des Umsatzes aus dem erfüllten Dienst des Dienstleistungsvertrag zwischen einem Dritten (Fahrgast) und sich nicht


    zu verantworten hat, entfällt auch seine Schadenersatzpflicht (Schuld/Lohn) gegenüber seinem Arbeitnehmer; Heißt: Storno = Rückforderung der Provision.


    Gilt in erster Linie aber für Handelsvertreter (§ 87a Abs. 2 HGB) und nicht für AN die durch zeitlichen (zumindest Schichtzeiten) Arbeitsvertrag gebunden sind.


    Wird trotzdem immer gerne von Taxiunternehmern eingefordert.



    Dennoch enthält der Taxi-An-Lohn auch Merkmale des Akkordlohns.


    Nach REFA- Definition "ein Entlohnungsgrundsatz, bei dem der Lohn in der Regel anforderungs- und leistungsabhängig differenziert wird".


    Eine Unterscheidung zwischen Zeit- und Geldakkord. Zeitakkord enthält ein Grundentgelt, Geldakkord nicht (1 Stück = 1 Euro Lohn, 2 Stück = 2 Euro Lohn).


    Klar also: Ein Zeitakkord ist Taxifahrerlohn nicht (hat aber Merkmale davon). Also ein "Stück"-Lohn, in unserem Falle eine Entlohnung nach Anzahl/Wert/Länge Touren bzw. geleisteter Fahrstrecken.


    Wobei nach wissenschaftlicher Erkenntnis in der Natur der Sache liegend Mengenleistung oft zu Lasten der Qualität geht, mal so anbei bemerkt.


    Der Stücklohn unterscheidet sich also vom PL dahingehend, dass beim ihm nach vollendeter (Dienst) Leistung des AN, die Entlohnung sicher ist, auch wenn der AG seinen Umsatz


    für jene bei einem Storno nicht erhalten hat. Anders eben als beim so praktizierten Umsatz-Provisionslohn.



    In der Praxis mit der Abrechnung des eingenommenen Geldes ist bekanntermaßen folgende Abrechnungsmethode üblich und verbreitet. Der An rechnet einmal die Woche oder


    1x/2Wochen seinen Umsatz mit AG ab und behält "seinen" Bruttoanteil. Der lohnsteuerpflichtige Anteil wird dann einmal gegen Monatsende dem AG übergeben.


    Weil das nicht korrekt ist, wird auch nicht darüber geredet. Erfüllt aber bis dahin teilweise das Merkmal des selbstständigen (Sub) Unternehmers. Da auch hier nicht sein soll,


    was nicht sein darf, wird diese Tatsache einfach um deklariert und als "Lohnvorschuß" bezeichnet, um sich der Legalität anzunähern. Das ist nicht überall so, aber verbreitet.



    Vorläufiges Fazit: Oftmals sind im Taxigewerbe keine schriftlichen Arbeitsverträge definiert, oder nach gesetzlichen Vorgaben unvollständige. Es fehlen detailliertere Angaben zur Entlohnung (Zulagen etc.),


    zur Arbeitszeit (Schichtzeit =Arbeitszeit?), zu Mitbestimmungsrechten und betrieblichen Übungen. Daraus ergibt sich insgesamt ein unglaubliches Kuddelmuddel eines Rechtszustandes von Taxifahrerarbeitsplätzen. Zu den krassesten Auswüchsen wie Unterschlagung von Lohnfortzahlungen


    und Abgabenverkürzung kommen ein Reihe von - nennen wir es mal Gesetzstrapazierungen und Interpretationsdehnungen hinzu, die der Ausbeutung und Rechtlosigkeit von angestellten


    Taxiarbeitnehmern den Boden bereiten. Alleine die beschriebenen Begriffe und ihr Bezug zum diskutierten Gegenstand zeigen dies deutlich, denn sie werfen wiederum Fragen zu anderen


    Merkwürdigkeiten auf (Beispiel: 3 Monatsschnitt als Lohnfortzahlungsgrundlage???).



    Der Taxifahrerlohn ist mindestens eine Mischung aus umsatzabhängigem Provisionslohn und einem Akkordlohn in Art des Stücklohns.


    Wenn auch der Umsatz per se erst einmal dem AG gehört, woraus der AN als Weisungsempfänger im Namen des AG seine Beteiligung bezieht, werden in der Praxis in unzulässiger Weise


    oftmals Handelsrecht und Arbeitsrecht zum Nachteil des AN vermischt. Umsatzabhängige Bezahlung und Erfüllung des Dienstleistungsauftrags in Natur des Fahrauftrags stehen in keinem


    so deutlich engen Verhältnis wie anderswo. Die Entlohnungsform und Höhe so eindeutig unabhängig von der Art und Weise der Tätigkeit zu definieren, gipfelnd in der Behauptung,


    die Höhe des Lohns sei nicht direkt Ergebnis der Tätigkeit, weil dazwischen quasi der "Umweg" über den Abrechnungsvorgang über den Arbeitgeber geht, scheint mir äußerst bemüht.


    Wenn man alle genannten Umstände miteinander abwägt. Als Minimalkonsens müsste man sagen: SO eindeutig ist das alles nicht und bedarf endlich mal einer rechtlichen Klärung.


    Zudem: Man kann nicht nach Belieben mal so, mal so sich die rechtlichen Gegebenheiten hinmischen wie einem das grade passt.



    Hauptproblem einer Klage & Neuordnung


    Welcher Arbeitnehmer findet sich, der auch durch seine Lohnabrechnungen und Aussagen die behaupteten Zustände belegt. Lieber alles so lassen, wie es ist?


    Bloß nicht dran rühren, den Meisten geht es doch ganz gut?


    Dagegen: Ein Gewerbe, welches sich vor allem durch Zustände abseits normaler arbeitsrechtlicher, sozialer und wettbewerbsrechtlicher Standards am Leben hält,


    als Gesellschaftsmodell? Zumindest leben die Einen gut auf Kosten der Anderen.


    Eines ist mal sicher: Der beschriebene Ansatz ist nicht der Einzige, dieses unsoziale Kartell aufzubrechen.


  • Für mich steht fest :
    1.Lt. § 2 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes Arbeiter und Angestellte,damit
    also auch angestellte Taxifahrer/innen.
    2.Lt. § 2 Abs.2,1 des Fahrpersonalgestzes (FPersG) gilt dieses neben den üblichen Verdächtigen auch für alle, die Arbeitnehmer
    im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, ALSO auch für angestellte Taxifahrer/innen (s.1.).
    Bei Grossraumtaxen ist der Einbezug des ArbZG nicht nötig,da das zul. Gesamtgewicht z.B. des DB Vito/Viano bei voller
    Bestuhlung (9 Sitze) 3050 KG beträgt und das ohne Anhänger.


    Damit gilt eindeutig §3 FPersG , das Akkordlohn im Strassenverkeh verbietet.Denn der Fahrer verkauft im Auftrag seines
    Arbeitgebers überwiegend Wegstrecke an den Kunden.Er wird ausscliesslich nach seinem Verkaufserfolg bezahlt ohne irgendein Fixum. und ohne Berücksichtigung der Zeit.Also nur Erfolsorientiert und Leistungsbezogen.Das ist illegal.Daher ist nur Festgehalt bzw. ein Stundenlohn legal.
    Bei den zukünftigen Mindestlöhnen von EUR 7,50 die Stunde entspricht das bei heutigem Lohnniveau von 45% der Nettoeinnahmen(lt. Gutachten der Aufsichtsbehörde) EUR 7,50 : 45 x 100 x 1,07 = EUR 17,83 Mindeststundenumsatz oder wie bei einigen HANSA`s
    EUR 7,50 : 38 x 100 x 1,07 = EUR 21,12 Mindestumsatz. Bleibt der Fahrer darunter , so fängt der Chef an langsam alt aus
    zusehen.
    Da die Stundenumsätze lt. amtlichem Gutachten z.Z. zwischen Eur 12,48 und EUR 16,54 Brutto schwanken, dürfte kein Unternehmer demnächst einen Fahrer legal beschäftigen können ohne pleite zu gehen.


    Da die Aufsichtsbehörde aber aus Ihrem eigenen Gutachten keine Konsequenzen zieht, wird sie die Möglichkeiten des ArbZG und des FPersG auch nicht nutzen.
    Mit ein wenig Phantasie könnte man den Hansa Unternehmern sicherlich auch die Scheinselbständigkeit nachweisen, nda diese sich
    ja rühmen fast auschlieslich Funktouren zu fahren,wirtschaftlich also voll von der Vermittlung abhängig sind.Damit wären sie wie Angestellte zu behandeln und fielen wie ihre Fahrer unter die obigen Gesetze.
    Ein Blick in die Vermittlungsdaten und alles ist klar.Aber trotz Steuer und Sozialbetrugs zu Lasten des Gesamtgewerbes .
    hat der Hansa bei der Behörde immer noch Beraterstatus


    Fazit:
    Der REchtsstaat zieht hier den kürzeren.Die Dummen sind wir, die wir nicht wie der Hansa die Kontakte "pflegen".


    PS: Auch ohne die Gültigkeit des § 3 FPersG gilt trotzdem das Arbeitszeitgesetz und der "Rest" des FPersG !
    Die darin enthaltenen Aufzeichnungsvorschrifen und Regeln zur Schicht und Freizeit reichen völlig aus um jeden
    Cheffe "zu ärgern".Durch die Zentralendaten und bald dm Fiskaltaxameter sind Verstösse,so man es will, jederzeit
    bestrafbar.

  • Du hast den Bogen zwar etwas weiter um das Thema gespannt, grundsätzlich erst mal 'Danke' für Deinen Beitrag!

    Es macht wahrlich keinen Spass, auf dem Niveau von "Taxen sind keine KFZ im Sinne des FPerG" oder "gilt nicht für KFZ bis 2,8T"

    zu "diskutieren". Der Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetz ist diesbezüglich indiskutabel und eindeutig

    Der Punkt mit "Cheffe ärgern", von wegen 'Eintragen korrekter Arbeitszeiten' (Pausen- und Schichtzeiten) greift allerdings in der Realität

    nicht so durch wie du meinst - meine ich. Die wenigsten Angestellten tragen ihre Pausenzeiten in die Schichtzettel ein. Wäre mal ein Anfang. Das wird erst heißer, wenn ein Fiskaltaxameter kommt, welches auch Arbeitszeiten (Anmeldezeiten am Taxameter) aufzeichnet.

    Und selbst damit ist der Drops noch nicht gelutscht. In künftigen Arbeits- Tarif- oder Mindestlohnverträgen definieren die AG einen Anteil an

    Bereitschaftszeit, welcher niedriger entlohnt werden kann. Vor allem aber dehnt diese über diesen Umweg wieder

    die gesamte - nennen wir es mal 'Verweildauer' - am Arbeitsplatz wieder aus. Und wir sind wieder beim Status Quo der üblichen Arbeitszeit von heute.

    Jedenfalls hast du eine schöne Zusammenfassung des Zustands des Hamburger Taxengewerbes und seiner Protagonisten (Lobbyisten) geschrieben.

    Ich bin schon gespannt wie ein Flitzbogen, wie das BMAS (Berlin) meine offizielle Beschwerde bewerten und beantworten wird.

    Sollte sich meine Ansicht bewahrheiten - deren Einschätzung muss auch nicht der Wahrheit letzter Schluß sein - dann hätte unsere hiesige BWVI

    jedenfalls ein echtes Problem am Hals. Ich meine damit im speziellen die 'unbezahlte Wartezeit'. Ich nenne das bewußt plakativ

    'Behördlich Angeordnetes Lohndumping'.

    Nebenbei habe ich denen per Email natürlich auch den letzten Beitrag von mir als weitere Begründung zugeschickt.

    In diesem Kontext muss man natürlich auch den künftigen, kommenden Mindestlohn sehen. Die allgemeine Vorstellung, ein Fixum + Leistungszulage zu

    zahlen, dürfte sich damit immer noch im Bereich des FPerG befinden, auch wenn die Bedingungen eines Provisions(umsatzabhängigen)lohns formal

    damit erfüllt wäre. Das letzte Wort dazu, ist jedenfalls noch lange nicht gesprochen. Auch wenn das Thema bislang allgemein ignoriert

    und totgeschwiegenen wird. Ich bin mir ziemlich sicher, das wird es nicht bleiben.

  • Heute Anruf aus Berlin .... die Fachgruppe (soziale Angelegenheiten) der Fraktion einer großen Bundespartei interessiert sich für das Thema ...

  • @Habenichts

    Zitat

    Ja, ich kanns mir denken: Da schweigt man leicht erschrocken und leicht amüsiert, aber auch verunsichert ..... wer weis ......


    Also ich habe dies als Aufforderung zur Beteiligung verstanden. Hilfreich wäre vielleicht beim nächsten Mal die Messlatte für Dein Niveau anzugeben.
    Habenichts Souveränität sieht anders aus!!
    Sachkunde Sprachbegabung alles vorhanden bei Dir.
    Wer von seinen Fähigkeiten überzeugt ist, beklagt sich nicht über fehlendes Niveau von anderen. Der ist Pädagoge und klärt weniger Begabte auf. Alles andere wäre Arroganz.

  • @ Habenichts


    Sollen die doch ruhig keine ordnunggemässen Aufzeichnungen führen, das erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und gibt Anlass zu einer tiefergehenden Prüfung. Es geht auch nicht darum plötzlich die 35 Std. Woche bei voller Lohnzahlung zu bekommen,Das wrd in unserem Gewerbe nie möglich sein.Wir werden uns immer für einen unterdurchschnittlichen Lohn überdurchschnittlich abschuften müssen.
    Es geht vielmehr darum die Steuer und Sozialbetrüger,die sich mit diesen Mitteln Wettbewersvorteile bzw. ihr wirtschaftliches Überleben sichern zu entfernen.
    Die Behörden kennen schon die einschlägigen Gesetze scheuen aber die Arbeit! Denn das Problem sind die Zentralen.
    Anfang der 90èr sollte versucht werden durch das Amt für Arbeitsschutz den Zentralen zu untersagen den Fahrgästen Fahrer zu vermitteln, deren "Arbeitszeit abgelaufen" ist.Denn diese stellen aufgrund Übermüdung etc. ein Sicherheitsrisiko für die ihnen vertrauende Gäste da.
    Die damals gültige AZO (Arbeitszeitordnung) galt wie heute das ArbZG auch für Taxifahrer.Aufgund Teilnehmervertrag/Funkordnung und des damaligen
    (Halb-)Datenfunks war die Zentrale über den jeweiligen Fahrer und seine Einsatzzeit informirt.Trotzdem vermittelte sie auch völlig übermüdete Fahrer.
    Problem:
    Nach damaliger Rechtslage wurden die Daten nur kurzfristiggespeichert und es gab keine vertragliche Beziehung zwischen angestelltem Fahrer und Zentrale.Sie war moralisch zu verurteilen aber nicht juristisch.Eine Untersagung durch die Behörde ggü. der Zentrale also nicht möglich.
    Mit welchen Mitteln Zentralen ums Überleben kämpfen erleben wir seit Jahren ja beim Hansa.Die ZEntrale die freiwillig die Arbeitszeit/Vermittlungszeit , auf das gestzliche Mass reduziert hat bald keine Teilnehmer mehr.
    Die Einzelkontolle vor Ort/Taxistand ist für das Amt für Arbeitsschutz unwirtschaftlich, da sie dort nur kleinste Fische 2 stellige BUssgelder abgreifen,während sie im Hafen oder Gefahrgutsektor 5 stellige Beträge enfahren.
    Bei der heutigen langen Datenspeicherung und dem legalen Zugriff auf die Zentralendaten durch die Behörden sollten sich Besuche dort schon lohnen!

  • Entschuldige bitte mal, @korrupt, aber ich bin kein Coach oder Pädagoge und das hier ist keine Gesprächstherapie.

    Du selber hast eine Steilvorlage gegeben, für meinen genervten Kommentar. Selbstverständlich will ich sachkundige Kommentare.

    Ein Fachmann bin ICH nämlich nicht. Das braucht man aber auch nicht zu sein, um zu erkennen, was du gemacht hast.

    Du greifst Dir einen Satz aus dem Gesetzestext heraus, kürzt ihn um die Hälfte auf seinen Halbsatz, setzt einen Punkt,

    und sagst: Das Gesetz sagt aber DAS!. Genausogut hättest du 1 beliebiges Wort herausgreifen können, z.B. 'ist'.

    Das Gesetz sagt aber das ISTso.

    Klingt es meinetwegen arrogant, dann ist das halt so, aber für sowas ist mir meine Zeit echt zu schade.

    Ersetzte "Niveau" mal besser durch "Gründlichkeit" oder "Gewissenhaftigkeit", dann sind wir uns schon näher.

    Nix für ungut!!!

  • WOW!
    Meinen ergebensten Glückwunsch an dich, denn das alleine ist ja schon ein toller Anfangserfolg!


    An korrupt!
    Was das 'Niveau' betrifft, hast du natürlich irgendwo Recht.
    Aber ich bin sehr froh, einen Schreiber gefnden zu haben, der endlich mal ein bißchen mehr Sachverstand in ein Forum bringt, als es sonst allgemein üblich ist!
    Es gibt in Foren massenweise 'Leser', die solche Beiträge gar nicht erst lesen, sich dann aber später beschweren, daß sie das Alles nicht gewußt hätten!
    Die allermeisten Kutscher sind sich ihrer Rechte überhaupt nicht bewußt!
    Deshalb MÜSSEN wir diese Dinge wirklich endlich mal unter die Leute bringen, denn DAS ist möglicherweise DIE WIRKLICH EINZIGE SCHARFE WAFFE gegen das, was uns allen in unmittelbarer Zukunft bevorsteht! DIE DEREGULIERUNG des Gewerbes!


    BILD macht Werbung mit dem Satz: 'Wer liest schon gerne lange Sätze?'
    Aber dem wollen wir uns doch ganz sicher nicht anschließen!
    Aber AUCH DESWEGEN wird diesesForum inzwischen als hervorragende Informationsquelle im Gewerbe ernst genommen.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Guter Beitrag, Kutscher!
    Es ist sowieso schon seit Jahrzahnten eine rechtliche Grauzone, wo nicht nur die direkten angeschlossenen Unternehmer, seien es Genossen oder Teilnehmer, von der Zentrale reglementiert werden, sondern auch die angestellten Fahrer der genossen!
    Die Zentrale spielt sich Arbeitgeberrechte zu, die sie in Wirklichkeit gar nicht haben!
    Zum Beispiel bei einem Fehlverhalten eines Kutschers könnte eigentlich NUR der Unternehmer diesen bestrafen, das macht aber die Zentrale über ihre Schiedsausschüsse!


    Wernn es dann aber dahin kommt, daß man versucht, sie darauf festzunageln, ziehen sie sich immer darauf zurück, daß ja die Fahrer keine Angestellten der Zentrale, sondern eben des besagten Genossen sind!
    Hier trifft zB, wie du es völlig richtig ansprichst, das KOURIER-GESETZ zu, das jemandem einen Arbeitgeberstatus gibt, wenn ein Selbstständiger ÜBERWIEGEND von einer bestimmten Firma, hier zB die Zentrale) lebt!
    Beim Hansa liegen die Anläufer nach eigenen Angaben bei etwa 10% !!!!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Ein Punkt, den auch Eberhard schon angesprochen hat, worüber sich viele amüsiert haben.

    Inhaltsschwer halte ich vor allem Kutscher HH's Aussage, das sich diese Dinge häufig alle im gesetzlichen Graubereich abspielen.

    Das ist es, was es so schwer macht, gegen dieses unsoziale Kartell anzugehen. Und wo sich auf diesem Nährboden manche ganz gut

    entwickeln, ist klar: Die anderen führen bloß eine Neiddebatte. Übrigens, wen's interessiert, die große Bundespartei

    ist NICHT die Linke, die generell immer offen für solche Themen ist, sondern eine der wirklich großen Volksparteien.....

  • @ Habenichts

    Zitat

    Der Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetz ist diesbezüglich indiskutabel und eindeutig


    Also schlag mich tot, aber ich Lese daraus „sowohl als auch.“


    Frage:
    Sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 1 FPersG als auch einschlägigen Kommentierungen ist nicht zu entnehmen, ob angestellte Fahrer (Arbeitnehmer) von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes fallen oder nicht?
    Antwort :
    Arbeitnehmer fallen als Taxifahrer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Fahrpersonalgesetzes grundsätzlich unter den Geltungsbereich des Gesetzes.
    Auf Grundlage des § 2 Fahrpersonalgesetz wurde die Verordnung zur Durchführung des
    Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) erlassen.


    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2FPersV haben nur Fahrer
    1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
    2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,


    Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten entsprechend der EU-Verodnungen einzuhalten.


    Daraus folgt, dass Taxi und Mietwagen zur gewerblichen Personenbeförderung mit maximal 8 Fahrgastplätzen plus Fahrer nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs.1 Nr. 2 ( Lenk und Ruhezeiten ) der Fahrpersonalverordnung fallen.

  • Ich will das nicht weiter kommentieren, lieber korrupt, aber wenn Du so nett sein willst,

    dann poste doch mal die Links zu den einschlägigen Kommentierungen zum Anwendungsbereich

    des Paragraphen 1 des FPerG, die Du dazu recherchiert und gelesen hast. Oder besser: um die Leser hier nicht zu langweilen,

    schick sie mir per Mail zu. Ich bilde mir dann meine Meinung dazu.

    p.s. Bitte nur die vom ...Gesetz, nicht von der Verordnung, die interessiert hier nicht.

  • Die F.-Verordnung ersetzt NICHT das F.-Gesetz , sondern differenziert es dort wo EU-Richtlinien es verlangen.Die in der F.-Verordnung genannten verschärften(!) Vorschriften gelten für besonders gefährdete Bereiche.Ähnlich wie es eine Differenzierung bei den Steuerlichen Aufzeichnungspflichten der Taxen gibt.Die F.-Verordnung ist quasi die Schwere Klopse Abt. des F.-Gesetzes das natürlich solange weiter gilt , bis es ausser Kraft gesetzt wird!!

  • Zitat

    Die F.-Verordnung ersetzt NICHT das F.-Gesetz , sondern differenziert es dort wo EU-Richtlinien es verlangen.



    Ich liebe solche Sätze !!!!!! :P 8) :) :D :rolleyes: :thumbsup: :thumbup: 8o

  • Was ich dagegen hasse, wenn man 3/4 seiner Zeit damit verbringt zu erklären, wie man was gemeint hat.

    Völlig unabhängig vom Wahrheitsgehalt einer Aussage, liebe ich die Klarheit und einfache Logik, die einem Satz innewohnen kann.

    Kurz, prägnant und sprachlich bestechend formuliert. Ich denke, Kutscher-HH hat das verstanden.

  • Dieses ist von der Webseite der "Wissensdatenbank" des Ministeriums für

    'Arbeit und Soziales' des Landes Nordrhein Westfalen.LINK



    Frage:

    Sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 1 FPersG als auch einschlägigen Kommentierungen ist nicht zu entnehmen, ob
    angestellte Fahrer (Arbeitnehmer) von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes fallen oder nicht?

    Grundsätzlich gilt das Gesetz für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen,
    soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen.

    Nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 FPersG gilt dieses Gesetz nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen mit
    einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als
    Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.

    Diese Regelung würde nach dem Wortlaut auf angestellte Taxifahrer zutreffen.
    Trotzdem ist nicht klar, ob die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Taxifahrer in den Geltungsbereich des FPersG
    einbezogen werden oder nicht, zumal das FPersG eine Ausführungsvorschrift zu den Vorschriften der
    VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EWG) Nr. 3821/85 darstellt.

    Antwort:

    Arbeitnehmer fallen als Taxifahrer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Fahrpersonalgesetzes grundsätzlich
    unter den Geltungsbereich des Gesetzes. Auf Grundlage des § 2 Fahrpersonalgesetz wurde die Verordnung zur
    Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) erlassen.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2FPersV haben nur Fahrer
    1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
    oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
    2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu
    bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer
    Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
    Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten entsprechend der EU-Verodnungen einzuhalten.

    Daraus folgt, dass Taxi und Mietwagen zur gewerblichen Personenbeförderung mit maximal 8 Fahrgastplätzen plus
    Fahrer nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs.1 Nr. 2 ( Lenk und Ruhezeiten ) der Fahrpersonalverordnung fallen.
    Für Arbeitnehmer auf solchen Fahrzeugen gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).


    ....Also nochmal verkürzt.. aus § 1, (1) 2.: Dieses Gesetz gilt nicht für ....... von Kraftfahrzeugen bis 2,8T, es sei denn(ArbZG) ..... also in diesem Sinn: dann eben doch!

    Nachtrag: Übrigens, das für angestellte Taxifahrer im Sinne des FPerG und der FPerVo die LRZVo nicht gilt,
    sondern das ArbZG, habe ich an anderer Stelle schon beschrieben, nämlich im Thread 'Lenk-& Ruhezeiten für Taxifahrer ungültig !!!'

  • Wasserstandsmeldung

    Reaktionen von 2 Taxiverbänden. Der eine schreibt 'Das Fahrpersonalgesetz ist für Taxifahrer nicht zuständig', was natürlich Unsinn ist.

    Der andere schreibt 'Wir sehen das genauso, sichern dir unsere Unterstützung zu und sind interessiert an den Reaktionen besonders aus der Politik.'

    Letzterer übrigens ein Berliner Verband.