Ich hatte schon ein paar Male angeregt, als Argument in die Tarifverhandlungen die Frage zu werfen, wie die Behörde sich vorstellt, das der Taxiarbeitgeber
seinem Angestellten die unbezahlte Wartezeit verkaufen soll: "Ich bezahle dich nicht, weil ich mache ja keinen Umsatz in dieser Zeit".Im Effekt, ist es ja auch tatsächlich so.
Ich bin zwar im Dienst, leiste verpflichtende Arbeitszeit, befinde mich mit allen Pflichten im Geltungsbereich von Arbeitszeitgesetz, BoKraft, Taxenordnung, PBefG,
Einkommenssteuergesetz, Fahrpersonalgesetz usw., aber tatsächlich für Minuten immer wieder außerhalb einer Entlohnung, sprich "unbezahlte Wartezeit".
Leider gab es bislang wenig Resonanz auf diesen Einwurf, deswegen möchte ich heute diese Sache noch einmal ein wenig befeuern.
Und ich meine es ernst mit den nun folgenden Argumenten. Schauen wir also mal - wo denn (Taxi)Arbeitgeber wieder einmal versagen bei der Veränderung des Gewerbes,
was wir aus Arbeitnehmersicht dazu tun können.
Punkt 1.
Wir haben ja erst kürzlich in der Antwort auf die Anfrage der Linken v. 7.Okt.2011 Drucksache 20/1527 , Antwort 8 ) in der Hamburger Bürgerschaft,
vom Senat erfahren dürfen, das er (bzw. seine Behörde) bei der Genehmigung eines neuen (des letzten in 2011) Tarifs, wortwörtlich "der Kostenermittlung",
das "Arbeitsentgelt des angestellten Taxifahrers mit 45% des Umsatzes" ansetzt. Wir halten fest, dass die Genehmigungsbehörde die Entlohnung des Fahrpersonals,
eines Teils des ÖPNV, mit einem vom Umsatzertrag für deren erbrachte Dienstleistung abhängigen Prozentsatz in einem Tarif entschädigt, der i.d. Hauptsache
nach dem Prinzip funktioniert: Strecke mal Anzahl Tarifeinheit in Euro = geschuldeter Betrag.
Daneben gibt's noch einen Teil Zeittarif. Das Ganze nennt man Wegstreckentarif. Soweit bestehen hoffentlich keine Einwände. Nebenbei war der Hinweis der Behörde,
dass die Entlohnung des Entgelts der Angestellten der Vertragsfreiheit unterliegt. Soweit so blauäugig, aber dazu komme ich später.
Punkt 2.
Ich weiß nicht mehr genau wann es war, aber in den Jahren nach 2001, aufgrund der Einführung verschärfter Plausibilitätsprüfungen und der unbezahlten Wartezeit,
das allen anderen voran der Hansafunk den Lohn des Fahrpersonals von durchschnittlich 50% vom Umsatz auf 50% vom Bruttoumsatz gedrückt hat (usw.).
Dadurch ist einmal mehr die Tatsache unterstrichen, dass die Entlohnung des Fahrpersonals umsatzabhängig ist. Das ist nicht neu, nein, das ist wichtig.
Nebenaspekt dabei, der Abzug der Umsatzsteuer v. Umsatz, aus dem dann eine Bruttolohnbeteiligung wird. Einmalig in der gesamten Arbeitswelt.
Punkt 3.
Im Taxigewerbe erhält das Fahrpersonal i.d. Regel seine Lohnfortzahlung aus der erbrachten Arbeitsleistung. Welche ist das? Der erzielte Umsatz aus einer Menge
an Fahrdienstleistungen, welche aus Wegstrecken bestehen. Man spricht vom Umsatzlohn, das ist nichts anderes als ein Leistungslohn, der Gesetzgeber nennt es auch
Akkordlohn (nicht zu verwechseln mit Staffellohn).
Punkt 4.
Habe ich als angestellter Taxifahrer ein Interesse daran, möglichst viele Touren, möglichst lange Touren zu fahren? Oder möglichst schnell eine neue Tour zu ergattern?
In diesem Sinne vielleicht möglichst vor meinem Konkurrenten (Kollegen) auf dem Posten zu sein, der Haltestelle, dem Hotel, dem Bahnhof, der Veranstaltung etc.?
Ist das ein Wettbewerb, eine Konkurrenzsituation? Wäre es abwegig zu behaupten, das eine Situation gegeben sein kann, schneller sein zu wollen, als ein anderer?
Im Zuge dessen vielleicht zumindest potenziell eine Situation gegeben sein könnte, die mich oder einen Anderen in eine strassenverkehrsgefährdende Situation bringt?
Es dürfte allgemein bekannt sein, das die Versicherungswirtschaft hohe Kosten an Schadensregulierungen im Taxengewerbe beklagt. Dem schließen sich auch die
Gewerbeverbände wie z.B. der BZP an und fordern darob allenthalben Qualifizierungsmaßnahmen für das Fahrpersonal.
Besteht ein Zusammenhang der Konkurrenzsituation, der Jagd nach dem nächsten Auftrag, umso mehr bei angespannter Geschäftslage, mit der Gefahr,
im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen? Müßige Fragen, ich weiß, aber wichtig um sachzusammenhang zwischen Begriffen herzustellen.
Was haben diese Dinge miteinander zu tun? Wo ist der Zusammenhang?
Der Titel nahm es schon vorweg. Schauen wir also mal in das
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
§ 3 Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge
"Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden,
auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind,
die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen."
Bevor wir hier eine Bewertung vornehmen, was das mit uns zu tun hat, lieber erst mal die Frage, OB es auf uns überhaupt zutrifft, darum § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen,
soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der
Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals 1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr ...... usw. 2. von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal
in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen. Okay, die letzte Frage dürfte man mit "ja" beantworten können.
Der Akkordlohn, von dem hier gesprochen wird, ist ganz klar der Leistungslohn, nämlich Entlohnung nach Umsatz.Nichts Anderes bekommt der angestellte Taxifahrer, das Fahrpersonal. Will irgendjemand noch ernsthaft behaupten wollen, wir würden ja gar nicht nach Wegstrecke bezahlt werden, sondern sozusagen 'pauschal' von einem Umsatzertrag? Wie wäre das denn gesetzt den Fall, ich fahre an einem Tag genau eine Tour von A nach B und das war's dann? Das Entscheidende ist ja nicht die Menge, sondern das Prinzip der Entlohnung. Postboten bekommen einen Stundenlohn und nicht Lohn für abgelaufene Kilometer. Auslieferungsfahrer bekommen Stundenlohn und nicht Lohn für angefahrene Stationen. Der Taxifahrer bekommt genau einen festgelegten %Satz vom Ertrag einer bestimmten abgefahrenen Wegstrecke (mit Fahrgast). Mehr als das sogar, bekommt er mehr Geld, wenn er mehr Wegstrecke (längere Touren) zurücklegt. Das überschneidet sich jetzt und steht im Widerspruch zur Vorschrift, immer eine bestimmte kürzeste Wegstrecke fahren zu müssen (Beförderungsordnungen). Diese Vorschrift hindert ihn im Prinzip direkt daran durch mehr Wegstrecke seinen Lohn zu erhöhen. Kann es einen deutlicheren Beweis für die Tatsache geben, dass der Lohn des angestellten Taxifahrers eine %uale Wegstreckenentlohnung ist? Dasselbe gilt natürlich für sogenannte Botenfahrten, im Gesetzt-Wortlaut 'Güter'. Ursprünglich war das Gesetz im Besonderen u.a. zum Schutz von LKW-Fahrern gedacht, die einmal nach Menge transportierter Güter entlohnt wurden. Fortsetzung folgt...