NEUE KREATIVE ARBEITSMODELLE werden im GEWERBE schon eingeführt !?

  • wenn die zahlen stimmen,


    9470 kontrollierte personen
    15 verfahren


    dann wird es solche kontrollen bald nicht mehr geben.


    warum nicht?


    nicht nötig, die mehrzahl beachtet die vorschriften und
    man wird nicht sinnlos kostbare ressourcen für nichts und wieder nichts vergolden.

  • Die absolute Mehrzahl bricht derzeit alle Gesetze und Vorschriften, was den Mindestlohn betrifft!
    Aber die sind da recht kreativ, was ich zugeben muß.


    Und Betrug benötigt in der Regel zwei, die mitmachen: Den Unternehmer und seinen Angestellten!


    In Hamburg haben wir da mit unserer Behörde inzwischen schon sehr gute Erfahrungen gemacht, die derzeit immer tätig wird, wenn es um Konzen-Verlängerungen geht.
    Was die Zahl der reinen Konzessionen betrifft, haben wir inzwischen ein Niveau von 1969 erreicht.
    Und DARAN, mein lieber taxi39, erkennst du, daß es sich eben doch um ein ernstes Problem handelt.


    Gerade bei der Akkumulierung der angeblichen Pausenzeiten wird am meisten betrogen!
    Und die Reaktion unserer Behörde auf meine Anfrage dazu, konntest du ja nachlesen.
    Es wurden schon etliche Unternehmer abgemahnt!
    Und DAS ist bei anstehenden Verlängerungen nicht gerade hilfreich.


    HIER kannst du dir die Entwicklung der Zulassungen für Taxis und Mietwagen in Hamburg näher betrachten.
    Gerade heute habe ich von der Behörde die neuesten Zahlen bekommen.
    http://www.das-freie-taxiforum…ad&postID=15784#post15784


    Das ÜBelste ist die augenscheinliche Kumpanei zwischen den Behörden und den Taxiunternehmern, da man in allen anderen Städten, außer in Hamburg, mit Händen und Füßen die Einführung des Fiskaltaxameters zu verhindern sucht.

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  • Lieber Taxi39. Unbedingt mal das hier lesen!


    Bei JEDEM DRITTEN Kontrollierten war etwas faul!


    http://www.dgb.de/themen/++co+…dd-11e5-841d-52540023ef1a


    02.12.2015
    Vor Ort: Südbaden
    Mindestlohn im Taxi-Gewerbe: Jede dritte Zoll-Kontrolle ein Treffer
    Es sind krasse Zahlen. Sie zeigen, warum Mindestlohn-Kontrollen so wichtig sind: Bei einer "Schwerpunktkontrolle" des Zolls im Südbadener Taxi-Gewerbe entdeckten die Fahnder bei jedem dritten Fall einen Verstoß. Die Badische Zeitung berichtet.



    DGB/Claudia Falk


    DGB fordert wirksame Kontrollen
    Für den DGB machen solche Beispiele deutlich: Der gesetzliche Mindestlohn muss wirksam kontrolliert werden. Wir brauchen gut ausgebildete Kontrolleure der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Renetnversicherung, der Landeskontrollbehörden und der Sozialkassen in ausreichender Zahl. Aktive Kontrollen machen den "schwarzen Schafen" unter den Arbeitgebern klar: Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind keine Bagatellen, sondern können bis zu 500.000 Euro Bußgeld kosten. Dafür brauchen die Kontrollinstanzen verbindliche Kriterien, nach denen kontrolliert werden kann: fortlaufend dokumentierte Arbeitszeit (Beginn, Ende und Dauer) sowie klare Angaben, was Bestandteil des Lohns ist und was nicht.


    Forderungen verschiedener Arbeitgeberverbände, die Mindestlohn-Kontrollen oder die Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht aufzuweichen, lehnen die Gewerkschaften deshalb ab.


    Hier noch mal ein paar Argumentationshilfen gegen die Argumente der Arbeitgeber:
    http://www.dgb.de/themen/++co+…7a-11e4-a12e-52540023ef1a

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  • Dank an Rainer für den Hinweis auf dieses Urteil!


    Schon 2001 wußte man das also!
    TAXIFAHRERWARTEZEIT ist ARBEITSZEIT!
    http://www.taxi-recht.de/index…szeit-lsg-nrw-v-5-12-2001


    Klar iat, daß das Warten am Taxistand Arbeitszeit ist, die natürlich bezahlt werden muß.
    Da es sich hierbei aber um ARBEITSBEREITSCHAFT handelt, MUSS diese mit mindestens 8,50 abgegolten werden!
    Versteht sich von selber!


    Und hier noch gutes Dokument dazu von den Gewerkschaften:
    Bereitschaftsdienst-Dokument:


    http://www.schiering.org/arhil…rkschaft-bereitschaft.pdf

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  • http://feuerwehr.verdi.de/them…c5-11e3-88ed-52540059119e

    EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt auch für Feuerwehrleute


    Feuerwehrleute fallen unter den Schutz der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Dies scheint nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5. Oktober 2004 noch weniger zweifelhaft als davor. Zudem hat der EuGH zwei Merkmale herausgestellt: Um unter die Arbeitszeitrichtlinie zu fallen, muss die Arbeit als solche planbar sein, wie es zum Beispiel bei Dienstplänen der Fall ist. Zudem wurden die Feuerwehren bei den Abweichungsmöglichkeiten explizit genannt.

    Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit


    Die Rechtsprechung des EuGH hat mit Nachdruck folgendes deutlich gemacht: Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind Arbeitszeit. Festgelegt ist dies in Artikel 2 der Richtlinie. Zudem darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Überstunden im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie. Unmittelbar im Anschluss an eine Arbeitsphase mit Arbeitszeit/Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst muss sich die tägliche Mindestruhezeit in Höhe von 11 Stunden anschließen. An diese Grundsätze sind alle öffentlichen Arbeitgeber gebunden. Alle Beschäftigten in diesem Bereich können sich auf diese Grundsätze berufen.


    Keine Besonderheiten für beamtete Feuerwehrleute


    Es ist keine Ausnahmeregelung von der 48-Stunden-Grenze ersichtlich, die den Anforderungen an Artikel 18 der Richtlinie entsprechen würde. Deshalb können sie sich daher weiter unmittelbar auf o. a. Höchstgrenze berufen.


    Keine Besonderheiten für angestellte Feuerwehrleute


    Es ist keine Ausnahmeregelung von der 48-Stunden-Grenze ersichtlich, die den Anforderungen an Artikel 18 der Richtlinie sowie § 7 Abs. 2a und 8 Arbeitszeitgesetz entsprechen würde. Dies gilt auch für die bekannten tariflichen Ausnahmeregelungen.


    Text: Klaus Lörcher


    Mehr Informationen zur Arbeitszeitgestaltung sind in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu finden. Die Richtlinie kann folgend als PDF-Datei herunter geladen werden.


    http://www.gaa.baden-wuerttemb…ervlet/is/16487/1_1_1.pdf

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  • http://www.internetratgeber-re…rbeitszeitrecht/azra2.htm


    Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft


    Bei vielen Tätigkeiten ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Daneben gibt es die sog. Arbeitsbereitschaft. Was die Begriffe bedeuten und inwieweit dies als Arbeit gewertet wird soll im folgenden geklärt werden.


    1. Begriffe


    a) Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert.


    Beispiel: Der Mitarbeiter im Callcenter, der für drei Minuten keinen Kundenkontakt hat, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft. Genauso wohl der Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder auch der Feuerwehrmann.


    b) Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiele hierfür ist der Bereitschaftsarzt.


    c) Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.


    2. Was zählt zur Arbeitzeit und was nicht?


    Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Ein solcher Sachverhalt wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen.


    Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig.


    Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2001: Er ist als normale Arbeitzeit anzurechnen und zählt somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des ArbZG mit. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom Arbeitsgericht Kiel und Gotha durch entsprechende Urteile bestätigt.


    3. Vergütung


    Die Vergütung der oben genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. dem Arbeitsvertrag.

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  • http://www.kostenlose-urteile.…n.arbeitsbereitschaft.htm


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014
    - 5 AZR 1101/12 -
    Mindestentgelt in der Pflegebranche gilt auch für Bereit­schafts­dienst­zeiten

    BAG erklärt arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege geringeres Entgelt vorsehen als Mindestlohn, für unwirksam


    Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.


    Die 1954 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.685,85 Euro beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den Rollstuhl gebunden sind. Neben den eigentlichen Pflegeleistungen oblagen der Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern (wie z.B. Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Wechseln und Waschen von Wäsche). Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten, während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Diese nahmen täglich von 11:45 bis 12.45 Uhr am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft und von 17:50 bis 18.50 Uhr am Gottesdienst teil. Mit ihrer Klage hat sie für die Monate August bis Oktober 2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro brutto begehrt und geltend gemacht, das Mindestentgelt von - damals - 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen. Für diesen könne arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart werden.
    Entscheidungen der Vorinstanzen


    Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst hat das Landesarbeitsgericht als nicht zu vergütende Pausen gewertet.
    Mindestentgelt wurde nach § 2 PflegeArbbV ist "je Stunde" festgelegt


    Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist "je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar kann dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.

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  • http://www.welt.de/regionales/…se-gegen-Mindestlohn.html

    82 Fahrer wurden kontrolliert!


    Davon 16 unter Verdacht des Mindestlohnmisbrauchs!
    47 Leistungsmisbrauch (Hartz IV?)
    27 waren nicht richtig versichert!

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  • Aus dem DAS:

    Re: Gesetzlicher Mindestlohn - eine "lohnende Angelegenheit"
    Beitragvon IK » 10.01.2016, 17:54


    GK hat geschrieben:
    Auf wieviele "tatsächlich geleistete" Arbeitsstunden möchtest Du denn die arbeitsvertragliche Formulierung herunterrechnen, damit das Ergebnis für Dich passt?


    Mir reicht es, wenn unter der geleisteten Arbeit so viele Stunden drinne sind, wie viele tatsächlich gearbeitet wurde. Das aber für dich alles außer der gesetzlichen Pausen gleich Arbeit ist, macht die Welt auch nicht gerechter. Was du für unrecht hältst, juckt doch keinen.


    Gesetz ist doch klar:
    Anfang, Ende, Zahl der Arbeitsstunden.
    Rest ist ohne Belang.


    Da irrt sich IK wohl ein wenig!
    Wenn zB der fahrer AM POSTEN auf 'Pause gedrückt hat, so ist das eben KEINE, wenn er weiterhin arbeitstypische Handlungen durchgeführt hat.
    Wenn er zB eine 'Pause' angegeben aber gleichzeitig getankt hat, denn leider gibt es auf den Quittungen ja Zeitangaben, dann dürften Fahrer und Unternehmer bei Kontrollen ein Problem haben!
    Man sollte und MUSS schon etwas genauer mit seinen Angaben sein!


    Da kann es zB geschehen, wie bei unseren großen Unternehmern, daß der fahrer irgendwie zwar 10 Stunden auf der Straße war, aber bloß 6 gearbeitet hat!
    Sehr glaubhaft, oder?

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  • So sehen Arbeitszeitnachweise aus in Firmen, wo der Chef seine ANs zudazu anhält, die Arbeitszeitnachweise zu fälschen.
    Macht der AN das nicht, wird sein Zettel vom Chef persönlich in rot korrigiert.
    Erst dann muß der AN diesen Wisch unterschreiben!
    Macht er das nicht, fliegt er!


    Man fragt sich immer wieder, warum so wenig ANs im taxigewerbe Mitglied bei der ver.di sind?
    Und dem Zoll sollte man auch mal einen Tip geben.
    Letzteres ist allerdings im oben vorliegenden Fall schon geschehen, blieb allerdings ohne Folgen für den Unternehmer!?

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  • Erst mal meinen Dank an Poorboy im DAS, der uns Allen dieses Dokument zugänglich gemacht hat!


    In Hamburg sind wir eben den anderen Großstädten immer ein wenig voraus. Unsere Behörde hat einen vorläufigen Sieg gegen einen Taxenunternehmer erreicht, der offenbar mächtig gemogelt hat, was den Lohn seiner Angestellten betrifft! Gut so!
    Solchen Kapeiken MUSS das dreckige Handwerk gelegt werden!


    https://www.dropbox.com/s/tpv3…PRT-716050407500.pdf?dl=0

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  • Dank auch von mir! :hi:
    Es lohnt sich immer wieder Kollegen bei den Behörden zu melden die es nicht für nötig halten sich an Gesetze zu halten,die für ALLE im Gewerbe
    gleich gelten, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen, die am Ende auch noch ALLE zahlen müssen.
    Strafen dafür können gar nicht hoch genug sein.....

  • Denn;


    "Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxis ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht dem Schutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die öffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten."


    ******************
    Ist doch deutlich.
    Entweder wir dürfen in Zukunft ALLE so be........wie dieser erwischte "sogenannte" Kollege mit seinen dazu dummerhaften Ausreden,
    oder nicht!



    Höchststrafe und höher....

  • Dieser Fall motiviert an Einzelnen Punkten und öffnet evtl. einigen Kollegen mal die Augen.
    Das das PBefG dem öffentlichen Verkehrsinteresse dient, scheint dabei noch immer neu.


    So liegen im vorliegenden Fall zu vielen Handlungen dieses Unternehmers wohl noch zu klärende Abläufe auch evtl. Verstöße vor und er sollte nun zusätzlich auch mit hohen Nachzahlungen von verschiedener Seite rechnen.


    Denn ein klarer Missbrauch gegen das PBefG, das Arbeitsschutzgesetz und natürlich die (Arbeitnehmer-)Unfallversicherung bei gleichzeitigem Missbrauch und Betrug der Arbeitgeberversicherung, entsprechende Sozialabgaben durch die Arbeitseinsatzstunden auf Unternehmerkarte sind durch die Zentralendaten bewiesen worden.


    Um es nur kurz anzusprechen und auf den Punkt zu bringen.
    Das öffentliche Verkehrsinteresse ist durch den vorliegen Fall nicht mehr gegeben!!


    Das hat man uns nun hiermit mitgeteilt und was das für die Zukunft bedeutet darf sich jeder selber malen.....

  • Scarda (echter Name ist bekannt), der selber einer der Chefs der kleinen Hamburger Zentrale 'DAS TAXI' ist, gibt im DAS einige sehr bemerkenswerte Ansichten zu Protokoll!
    Da man davon ausgehen kann, daß das die gängige Denke der Unternehmerverbände ist, finde ich das schon sehr grenzwertig!


    Er bezieht sich hierbei natürlich auf die Entscheidung gegen einen Hamburger Unternehmer, weil der massenweise Steuern und Sozi hinterzogen hat.
    Es bedenkt nicht, daß es schon seit Langem gängige Praxis ist, die UNplausibilität eines Betriebes bei einem Durchschnitt von 0,89 Euro pro Kilometer festzulegen, was natürlich praxisnah und korrekt ist.
    Eigentlich schon sehr kulant ist, wenn man mich fragt.

    Re: Neues "Opfer" des "Fiskaltaxameters" in Hamburg!!!

    Beitragvon scarda » 09.05.2016, 02:39


    Okay, die Behörde möchte abschrecken und versendet Urteile über unglaubwürdige Aufzeichnungen an Verbände, die dann hier mit geifernder Freude besprochen werden.
    Wer da noch alles informiert wird und was einklagen kann und will, interessiert mich noch weniger.
    Ist ja nicht mein Problem der Nachzahlungen. Für Steueroptimierungstipps gibts Berater.
    Dass hier einer jede Menge Unsinn aufgezeichnet hat, interessiert mich nur unwesentlich.
    Stimmige, darstellbare Daten sollten Satz sein.
    Auch dafür gibt es Berater.
    Nicht mal Fahrer lernen hier etwas. Mach dich nicht zum Komplizen ist eine Selbstverständlichkeit.
    Die Berater heißen hier Gewerkschaften.
    Berater lohnen sich.


    Bleibt die Frage: Wer legt fest, ab wann ich unplausibel bin? Was ist überdurchschnittlich hoch?
    Scheint niemanden zu interessieren, dass ein Teil der Basis des Urteils grundsätzlich schwammigen Krams ist.
    Es kann ja dem Richter wohl kaum darum gegangen zu sein danach zu urteilen was ich resp. die Behörde mir alles als plausibel / unplausibel vorstellen kann.
    Die Behörde könnte zwar was beisteuern, das FA sollte es können, akzeptiert selbst legitimierte Fiskaltaxameter aber nicht als Fahrtenbuch. Die einen veröffentlichen bestenfalls Orientierungsmarken in unvollständigen Excl-Tabellen voller Rechenfehler und bei den anderen steht das Steuergeheimnis davor ...


    Hab ich jetzt Angst vor der konzessionierenden Behörde? Nö.
    Warum nicht? Weil auch die absurdeste Buchhaltung unter gewissen Umständen darstellbar sein könnte.
    Sprich, die Angstmacherei gründet auf Spekulastik, - und alles spekuliert fröhlich mit.
    Innerhalb der Verbände gehört es diskutiert.
    Selbst mit den Behördenmitarbeitern kann man vernünftig reden. Wenn man denn kann.


    Solange mir keiner konkret sagt, ab einen Km-Schnitt von X entziehen wir die Konze und jeder Richter geht mit, wäre das Urteil besser bei den Verbänden geblieben, statt sich hier in Klassenkampfrhetorik zu ergehen und / oder auf Steueroptimierungstipps zu hoffen.
    Mal ab davon, dass hier einer fröhlich was inszeniert hat, was offensichtlich in vielerlei Hinsicht unstimmig war, - und trotzdem ein guter Taxifahrer sein könnte.
    Mal ab davon, dass Deutschland sich endlich mal eine zentrale Datenbank für die Veröffentlichung jedweder Urteile zulegen könnte und andere in ganz anderem Stil Steuern und Sozialabgaben verkürzen.

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  • Die Behörde versendet Unterlagen an Verbände, damit diese tätig werden!
    Tätig werden, gegenüber ihren Mitglieder......Tätig werden evtl. laut Strafprossgesetzbuch...


    Es handelt sich hier um Vorgänge, Missbräuche auch Betrug im öffentliches Interesse der Verkehrssicherheit und Verbraucherschutz!


    Verbandsvorstände, auch Ersatzvorstände siebenden Grades einer achtköpfigen Luservereinigung sollten das wissen!
    [color=rgb(102,0,102)]***************************[/color]


    Scarda ist mir inzwischen zu peinlich. Jemand der sich hinstellt und die "Reichen" für alles verantwortlich machen möchte,
    bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Fahrzeugfinanzieungen/Krediten ist für mich nicht für voll zu nehmen.
    Außerdem ist er mir im Thema zu emotional...Er wird schon seine Gründe dafür haben.

  • 'Pirat' schreibt im DAS:

    Re: Neues "Opfer" des "Fiskaltaxameters" in Hamburg!!!
    Beitragvon Pirat » 10.05.2016, 14:28


    Fahrer sind in der Regel nicht glaubwürdig, im Übrigen stand die Kündigung ins Haus, Unregelmäßigkeiten bei den Abrechnungen, wird eidesstattlich versichert.
    Kann das Taxameter in HH jetzt auch sehen, wer es bedient?
    Key liegt doch im Handschuhfach, kann sich doch jeder mit einbuchen, wird eidesstattlich versichert.
    Der Funk wir öfters vergessen aus zu machen, wird eidesstattlich versichert.
    Außerdem mögen die mich nicht in der Zentrale, wird eidesstattlich versichert.
    Alle Lohnabrechnungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen abgerechnet, wird eidesstattlich versichert.


    Das dürfte Alles relativ leicht als Fake nachzuweisen sein!
    Das Fiskaltaxameter 'sieht' zwar nicht, wer fährt, aber jeder Fahrer MUSS vor Antritt seiner Schicht seinen speziellen FAHRERGEBUNDENEN CODE eingeben, sonst läuft das Teil nicht.
    Das dauert in Zweifelsfalle mal 1 bis 2 Minuten, wenn man zwischendurch den falschen Knopf drückt.


    Der Key dürfte hier nichts nützen, denn, wie oben gesagt: JEDER FAHRER muß sich AM TAXAMETER mit seinem eigenen Code eingeben!


    Den Funk nicht auszuschalten, hilft auch nichts, es sei denn, er hat über Stunden tatsächlich keine Tour angenommen.
    Aber auch in der Zentrale wird man, wenn dort die Programme ordentlich laufen, ihn auf den Ablauf seiner Schicht hinweisen.
    Das machen sogar schon Apps wie zB 'TALIXO'. Dort wird man nach etwa 9 Stunden darauf hingewiesen, daß die Schicht abläuft. Man kann sie dann noch einmal um 1 Stunde verlängern, aber danach ist Schluß.
    Zoll und Behörde lassen sich gerne von den Zentralen deren Vermittlungsdaten geben, um die Angaben zu überprüfen, und so viel lügen oder Meineide von sich geben, kann auch der Schlaueste nicht.


    Ob man in der Zentrale geliebt wird, spielt in Abwesenheit des Sprechfunkes keines größere Rolle mehr, denn die Vermittlung erfolgt nahezu immer vollautomatisch.
    Es könnte höchstens den einen oder anderen Privatanruf geben, wenn eine gute Tour bestellt wird, aber auch das ist schwierig, da der Anruf ja über die Zentrale ging und dort auf dem Computer registriert wurde.


    Die Lohnabrechnungen zu fälschen, dürfte in Zeiten eines FTs ebenfalls schwierig bis unmöglich geworden sein, denn die Arbeitszeiten, inklusive von Wartezeiten sind registriert. Und das System auf 'Pause' am Posten zu stellen, ist zwar weit verbreitet, aber bekannt und wird scharf geahndet. Außerdem fällt bei den Plausibilitätsprüfungen auf, ob der Fahrer zwar 10 Stunden angemeldet war, aber bloß 6 Stunden gearbeitet hat.
    Auch hier werden die Pausen mit den Protokollen der Zentralen verglichen, denn so eine Pause kann natürlich nur eine solche gewesen sein, wenn der Fahrer auch tatsächlich ALLE Funkvermittlungen, Zentralen wie Apps, auf 'Pause' gestellt hat und NICHT am Posten stand!
    Weiterhin werden in Hamburg ebenfalls Zeitstempel auf Tankquittungen, Waschanlagen oder dem Flughafen registriert und mit den Angaben des Unternehmers verglichen.
    Da nützt auch kein 'nach bestem Wissen und Gewissen' mehr!


    Fazit: In Hamburg stieg seit weiter Verbreitung des FTs das Steueraufkommen aus dem Taxigewerbe um 20 bis 25% !
    Warum wohl?

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  • "Pirat" hat langsam den Überblick verloren.


    Was sollte es denn für einen Sinn machen, das sich der Unternehmer an
    seinen Fiskaltaxameter auf Fahrercode anmeldet und in der Zentrale als Fahrer angemeldet ist?...


    Natürlich >>>BULLSHIT!
    Hier im Fall waren die Zentralendaten des Fahrers Beweis für den Betrug der Fiskaltaxametermanupulation.
    **************


    Stambula hat für seine vollständige Flotte ca.37 Wagen bis heute noch keine vollständigen FT eingebaut.
    Dazu soll es inzwischen interne "Arbeitszeitsdokumentations" Lehrgänge geben :rolleyes: ....(Fahrerton.....)

  • "Pirat" hat langsam den Überblick verloren.


    Was sollte es denn für einen Sinn machen, das sich der Unternehmer an
    seinen Fiskaltaxameter auf Fahrercode anmeldet und in der Zentrale als Fahrer angemeldet ist?...


    Das ist wirklich komisch. Der einzige Vorteil wäre, dass die Trinkgelder steuerfrei sind. Ich bezweifle aber, dass die so hoch sind um daraus Profit zu schlagen.


    Ansonsten hätte man als Arbeitnehmer wohl nichts dagegen: Zuhause bleiben, Füße hoch, schöne Rente sichern und dazu noch das Gehalt gesichert. Das ideale Paradies für Langzeitarbeitslose. Offiziell gilt man als beschäftigt, praktisch bleibt alles wie gehabt. Nur eben mit mehr Geld.



    Ob der Chef da irgendwann mitbekommt, wenn der Angestellte verstorben ist?