Mindestlohn: Haftung der Zentralen

  • Der § 13 MiloG regelt die Haftung des Auftraggebers für den Mindestlohnanspruch der Beschäftigten und verweist dabei auf die entsprechende Anwendung des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG):


    Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

    Hierdurch entsteht eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße von Fremdfirmen. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstverträgen beauftragt, für dessen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns! Das heißt im Klartext die Zentralen haften, wenn ein angeschlossener Unternehmer seinen Fahrern den Mindestlohn vorenthält.


    Es ist den Zentralen dringend an Herz zu legen sich von den angeschlossenen Unternehmen eine formlose Haftungs- und Freistellungserklärung unterschreiben zu lassen mit der verbindlichen Zusage des Unternehmers den Mindestlohn an seine Beschäftigten zu zahlen. Ansonsten kann eine Zentrale als Auftraggeber durchaus auch mal in Regreß genommen werden!


    Beispiel :


    Haftungs-und Freistellungserklärung zum Mindestlohngesetz



    Hiermit sichern wir der (hier genaue Bezeichnung der Zentrale) zu, dass wir unseren Mitarbeitern mit Wirkung zum 01.01.2015 mindestens den gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zahlen. Gleichzeitig erklären wir, dass der Auftraggeber/die (Bezeichnung der Zentrale) bei jeglicher Zuwiderhandlung von uns schadlos gehalten wird. Das heißt, dieser/diese wird im Innenverhältnis für jeden Fall eines möglichen Gesetzesverstoßes von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich freigestellt.


    Name/Firma:


    Adresse:


    PLZ, Ort:


    Datum, Unterschrift

  • Eine allg./Pauschale Haftung wie Du hier gerne, von drüben übernommen vergeben möchtest gibt es natürlich nicht!
    Die Rechtsform einer "Zentrale" wird am Ende für eine tatsächliche Haftung entscheidend sein!




    Auch wenn die Vorstellung das ein Fahrer von Adnan, der wie bekannt geworden für 4,16 Stunde anschaffen muss und unter diesen widrigen Umständen evtl.auch
    die MINISÄULEN von Möller bedient,
    für Möller eine Haftungsgefahr darstellen soll, scheint zu gefallen, ist jedoch >>>>>>>QUACK.


    Ebenso eine evtl. Weitervermittlung an all die Fahrer von Adnans für 4,16 Stunde
    von Billstedt zum Grindel,von Harburg nach Billstedt oder Alstertal nach xyz..... :albern:


    ...WAtt is ZENTRALE?.....(Nicht immer blind abschreiben.........Die Rechtsform ist und bleibt dabei entscheidend!)

  • Ein Betrieb, wie der von Adnan - wenn er denn überhaupt noch existiert? - ist tatsächlich ziemlich typisch für das Hamburger Gewerbe.
    Wahrscheinlich sogar für das bundesweite, wenn man mich fragt!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
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  • @Jörn


    Bist Du sicher:

    Zitat

    ...der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt

    Ich wäre mir auch hier nicht so sicher, das eine Taxi Zentrale irgendjemand "beauftragt".
    Sie vermitteln, stellen also lediglich eine Verbindung her zwischen Besteller und Fahrer, aber beauftragen tun sie glaube ich nicht.


    Sie legen den angeschlossenen Fahrer ein Angebot vor, aber wenn keiner will, dann nicht.


    Die eigentliche Beauftragung kommt erst durch den Fahrgast zum Taxifahrer zustande.
    An diesem Punkt allerdings wird es aber vielleicht schon lustig, denn:


    Was ist wenn der Kunde ein Unternehmer ist, und er beruflich mit einer Taxe irgendwo hinfahren möchte... ??


    Wir sagen mal er ist Bauunternehmer, und muß eine Baustellen Besichtigung machen. Dafür benutzt er eine Taxe.
    Wäre es nicht gleich oder zumindest sehr ähnlich, als würde er irgendeinen Subunternehmer als Maurer oder sowas beschäftigen ?!
    Die Taxe ist ja momentan schließlich "im Dienste seines Bauunternehmens " unterwegs...



    Tesa

  • Auch das sehe ich erheblich anders!


    Wenn wir uns die sogenannte 'Rechtsprechung' in Taxizentralen betrachten, kommt man eher zu der Überzeugung, daß sich diese erheblich mehr Rechte gegenüber den Unternehmern, erst recht aber den angestellten Fahrern herausnehmen, als ihnen tatsächlich zustehen!
    http://www.das-freie-taxiforum…=rechtsprechung#post12496


    Zwar vermittelt eine Zentrale zunächst einmal an einen x-beliebigen Fahrer die Tour, sollte es bei dem aber irgendwie schieflaufen, kommen sie mit dem großen Knüppel!
    Geldstrafen zwischen 50 und 1000 Euronen sind da die Regel.
    Im Zweifelsfall auch die TODESSTRAFE, sprich: Rauswurf.
    Bei angestellten Fahrern ihrer angeschlossenen Unternehmer auch noch OHNE JEDE BEGRÜNDUNG!


    WARUM machen die das? Und WARUM dürfen die das?


    Außerdem denke ich, daß es auch noch einen Unterschied macht, ob diese Zentrale eine GmbH (Möller zB) oder eine Genossenschaft (Hansa) ist!


    Ich zitiere mich mal selber aus dem obigen Thema:
    Kommen wir aber zurück zu diesen 'Schiedsausschüssen' oder wie immer sie sich nennen wollen und die vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten der jeweiligen Zentralen!
    Diese Schiedsausschüsse treten zusammen, wenn es Klagen über jemanden gibt, der mit eben dieser Zentrale einen Vertrag unterschrieben hat.
    ZB ist der Fahrer bei einer Vorbestellung nicht pünktlich beim Kunden gewesen oder hat sich diesem gegenüber unhöflich benommen.


    Nun ja, wie soll ich das verstehen?
    Was geht es denn die Zentrale an, ob ich pünktlich beim Kunden war, wenn diese Fahrt rechtlich NUR mit mir abgeschlossen wurde?
    Aber die wissen schon, warum sie das machen, denn sie sind eben doch möglicherweise haftbar für ihre Versprechen, dem Kunden gegenüber, daß ein Taxi pünktlich vor dessen Tür stehen wird.


    PS: Wegen so einer Behauptung, trotz anders lautender Aussage des Kunden, wurde ich mal beim Hansa vor eben diese SAS gezerrt und zu damals 50 Mark verurteilt!


    In den 'Hansa-X-Akten' gibt es ein paar solcher bemerkenswerten SAS-Fälle nachzulesen

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  • tja, da sind wir wieder beim thema vertrag,
    fahrgast-taxi oder doch fahrgast-zentrale-taxi???


    geht man davon aus, dass die zentrale nur als vermittler arbeitet,
    dann ist die zentrale aus der haftung raus.
    nach dieser theorie ist der fahrgast der alleinige auftraggeber.
    der fahrgast haftet aber nicht, weil er kein unternehmer im sinne des gesetzes ist.


    nimmt man aber an, dass der fahrgast einen vertrag mit der zentrale eingeht,
    so handelt dann der taxifahrer als erfüllungs/verrichtungsgehilfe der zentrale.
    damit wäre die zentrale voll haftbar, da sie als auftraggeber gegenüber dem taxi handelt.

  • Wie ich schon berichtete:
    Ein mir gut bekannter Anwalt, der ziemlich viel mit Taxisachen zu tun hat, fand dieses Thema sehr spannend und will sich in den nächsten Monaten da mal einarbeiten!
    Danach will er in einer großen Fachzeitschrift dazu einen Aufsatz schreiben!


    Das Thema, wer eigentlich haftet bei zentralen-vermittelten Touren, ist durchaus wichtig und MUSS einer Lösung zugeführt werden.

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  • @Jörn


    Mensch, dein Anwalt hat aber auch ganz schön was zu tun........


    Meine Ansicht ist, das die Zentrale keine Beauftragung gibt für Fahrten Durchführungen.
    Das tun die Fahrgäste.
    Die Zentrale bringt nur beide zusammen.
    Deshalb dürfte die Zentrale auch mit Mindeslohn nichts zu tun haben.



    Tesa

  • ???


    es haftet aber auf jeden fall ein taxiunternehmer
    der einen anderen taxiunternehmer um mithilfe bittet.
    so nach drm motto,
    paule ich habe drei vorbestellungen und keine fahrer frei,
    willst du die machen?

  • Die am eingangs genannte Konstellation, "Mindestlohn: Haftung der Zentralen", würde meiner Meinung nach bei Taxi Essen greifen.


    Das Bundesfinanzhof hatte 2012 zu entscheiden, ob Taxi Essen, im Streit mit dem Hauptzollamt, i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG Auftraggeber sei oder nicht. Dies bejahte das Gericht.


    Leitsätze (Urteil, BFH):


    Zitat

    Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür Vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.


    Siehe auch hier: das freie taxiforum


    Dies ist natürlich kein Freischein für die Exekutive. Es wird immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden können!


    Nebenbei bemerkt, hat der hiesige Taxi Tourenvermittler Hermann Waldner, nach diesem Urteil, die "Bestrafung" (Zeitsperren) der Fahrer bei nichtabnahme der Touren aufgehoben!

  • @ Taxipolis
    Dein Avatar könnte hier in SEINEM Forum als Provokation aufgenommen werden.
    Eine Überfremdung in SEINEM Forum wird er nicht dulden.
    Da helfen auch keine klugen Beiträge, wie Deiner z.B.
    Ein paar arische Wachhunde schwirren hier auch rumm, also nimm Dich in acht.


    Was Deinen Beitrag angeht, gut kombiniert.
    Nicht nur der Distanz wegen bin ich am Thema „Taxi Essen“ ganz dicht dran.
    Wenn man sich mit dem Thema „Klage des Hauptzollamts gegen Taxi Essen“ beschäftigt, erkennt man auch den Grund für § 13 MiloG.
    In der Zeit des Verfahrens „Zoll gegen Taxi Essen“, befand sich das MiloG noch im Gesetzgebungsverfahren.
    Keiner hat sich je die Frage gestellt, ist der deutsche Staat nicht in der Lage solche Daten, ohne fremd Hilfe lesbar zu machen?
    Wenn doch, warum sollte der Zoll dann Taxi Essen auf Lesbarmachung der Daten verklagen und somit evtl. Verjährungsfristen in kauf nehmen.
    Kann doch nur heißen, es ging von Anfang an um den Auftraggeberbegriff im Sinne dieses Gesetzes.
    Das Hauptzollamt wollte dies höchstrichterlich geklärt haben, um es anschließend ins Gesetzgebungsverfahren ( MiloG) einzubringen.
    Oder glaubt jemand, die Behörde Hauptzollamt – zuständig fürs SchwarzArbG und MiloG – hätte kein Einfluss auf den Gesetzestext nehmen wollen.
    Nicht zuletzt die lesbar gemachten Daten der Taxi Essen e.G. über tatsächliche Schwarzarbeit in unserm Gewerbe werden die Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren dahin gehende überzeugt haben, Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG u. MiloG mit in die Haftung zu nehmen.


    Seinerzeit, parallel zum Verfahren „Zoll Taxi Essen“ hatte auch ich gerichtliche Auseinandersetzungen mit Taxi Essen e.G.
    Hier ging es unter anderem auch um ordnungsgemäßes Zustandekommen von Satzungsbestandteile der Taxi Essen e.G.
    Hätte mir damals der Richter in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt, wären Teile des von der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) festgestellten Tatbestands – an dem der BFH gebunden ist – weggefallen.


    Eine Verschwörungstheorie !?

  • Zwischen der Taxizentrale und dem angeschlossenem Taxiunternehmer wird ein Werkvertrag-bzw.Dienstleistungvertrag geschlossen.Der angeschlossene Taxiunternehmer ist im juristischem Sinne ein Nachunternehmer. Dadurch resultiert eine Durchgriffshaftung. Das heißt im Klartext der Auftraggeber ( Zentrale ) haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Nachunternehmer. Die Taxizentrale als Auftraggeber haftet selbstschuldnerisch wie ein Bürge für die Zahlung des Mindestlohnes an die Beschäftigten des Nachunternehmers also der angeschlossenen Taxiunternehmen. Ohne ein entsprechendes vom angeschlossenen Taxiunternehmer unterschriebenes Revers das die Zentrale freistellt von Regreßansprüchen, kann es kniffelig werden! Ob dieses Revers, sofern vorhanden, vor einem Arbeitsgericht Bestand haben wird, muß die Zukunft zeigen! Ich betrachte den angeschlossenen Taxiunternehmer als Sub-oder Nachunternehmer. Auftraggeber ist die Taxizentrale. Und der Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes des Nach-bzw. Subunternehmers. So sehe ich das....! Interessantes Thema, gelle? Wenn beim Taxiunternehmer auf Grund der Nachforderung eines angestellten Fahrers auf Zahlung des Mindestlohnes, nichts zu holen ist, kann sich auf Grund der Durchgriffshaftung der Fahrer an der Zentrale schadlos halten! Oha..... :whistling:

  • @Brägenklöterich


    Naja, das ist eine gewagte These:

    Zitat

    Ich betrachte den angeschlossenen Taxiunternehmer als Sub-oder Nachunternehmer.

    Interessant finde ich immer bei solchen Ansichten - ich will garnicht werten ob das falsch oder richtig sein kann - die Abgrenzung.
    Das bedeutet:
    Wo soll den die "Grenze" der Haftung für die Zentrale liegen ? In welchem Ermessen, wer begrenzt die Haftung, wo ist das denn bitte schön geregelt ?!


    - Wir nehmen mal an, der Taxifahrer behandelt die Fahrgäste unfletig, oder ist frech, die Fahrt findet deshalb nicht statt. Haftet die Zentrale ?
    - Wir nehmem mal an, ein Taxifahrer kennt sich überhaupt nicht aus, fährt ( aus Unkenntnis, nicht absichtlich ) Umwege oder gar ganz in die falsche Richtung.. Haftet die Zentrale ?
    - Oder der Taxifahrer hat übersehen, das hinten noch ein zerquetschtes Eis auf der Rückbank liegt, und der neue Fahrgast versaut sich seinen 3000,- € Maßanzug.. Haftet die Zentrale ?
    oder noch schlimmer:
    - Der Taxifahrer fährt sehr fahrlässig und baut dadurch einen crash ? Haftet die Zentrale ?
    - Taxifahrer ist von mir aus betrunken... Haftet denn auch hier die Zentrale ?


    Du merkst, es wird unheimlich schwierig, solche Thesen bis zum Ende durchzuhalten. Ich würde zu allen meinen Beispielen sagen:
    Nein, natürlich haftet die Zentrale dafür nicht.


    Wenn Du aber sagst, der Taxifahrer sein Subunternehmer der Zentrale, dann müßte sie das allerdings sehr wohl tun, denn:

    Zitat

    Durch das Subunternehmen verursachte Leistungsstörungen
    werden im Verhältnis des Hauptunternehmens zum Auftraggeber behandelt
    wie Leistungsstörungen durch das Hauptunternehmen. Ein etwaiges Verschulden des Nachunternehmens wird dem Hauptunternehmen zugerechnet

    Meine o.g. Beispiele sind alles irgendwie "Leistungstörungen", die ja dann logischerweise dem Hauptunternehmen (> also der Zentrale) zugerechnet werden müßten.



    Also... wie jetzt genau .... ?!



    Tesa

  • Ihr müsst schon differenzieren.


    Notgedrungen müsste man sich das betreffende BFH-Urteil gründlich durchlesen.
    Die Richter am BFH sahen in der Taxi Essen e.G. einen Auftraggeber im Sinne des SchwarzArbG, weil Taxi Essen weisungsbefugt vermittelt.
    Dies trifft auf viele, aber nicht auf alle Zentralen zu – und was unter weisungsbefugt zu verstehen ist, steht auch im Urteil.
    Wichtig, Auftraggeber ist in dem Zusammenhang immer im Sinne des SchwarzArbG u. MiloG zu verstehen.


    Anhand der Daten der Taxi Essen e.G. konnte der Zoll unzweifelhaft erkennen, dass Reden der Verantwortlichen nichts mit ihrem Handeln zu tun hat.
    Wie haben die Richter am BFH geschrieben, in der Zentrale (Taxi Essen) laufen alle wichtigen Informationen zusammen.
    Das ausgerechnet Zentralen – die ähnlich vermitteln jetzt mit Datenschutz kommen – wobei sie sich bei eigenen Interessen immer einen feuchten Kehricht um Datenschutz gekümmert haben – ist ein weiteres Indiz ihrer (Un)glaubwürdigkeit.

  • @ karl-heinz


    Zitat

    Dein Avatar könnte hier in SEINEM Forum als Provokation aufgenommen werden.
    Eine Überfremdung in SEINEM Forum wird er nicht dulden.


    Danke für deinen Tip. Ich bin geistig durchtrainiert und schwer bewaffnet.


    Apropos Avatar, falls du dich dafür interessierst, Dieudonné, Erfinder der Quenelle, wurde vor 2 Wochen verhaftet. Inzwischen aber wieder freigelassen.


    Zitat

    [...] Das Hauptzollamt wollte dies höchstrichterlich geklärt haben, um es anschließend ins Gesetzgebungsverfahren ( MiloG) einzubringen.
    Oder glaubt jemand, die Behörde Hauptzollamt – zuständig fürs SchwarzArbG und MiloG – hätte kein Einfluss auf den Gesetzestext nehmen wollen. [...]


    Eine Verschwörungstheorie !?


    Ich glaube eher, daß sich das ganze mittlerweile als VerschwörungsPRAXIS herausstellt:


    Der Chef der Zollgewerkschaft, Dieter Dewes, forderte bis zu 2500 neue Kontrolleure.


    Das MiLoG ist ein neues Gesetz zur Überwachung von Menschen und Wirtschaft. Natürlich werden hier nur die Kleinen überwacht, nämlich Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 Euro nicht übersteigt und Arbeitgeber, die die Pflicht haben, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer aufzuzeichnen und nicht zuletzt Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt. Alle anderen sind vom MiLoG ausgenommen!

  • Lieber KH.
    Ich glaube grundsätzlich nicht an Verschwörungstheorien!
    Weiterhin dürfte dieses Forum extrem tolerant sein, egal welche Hautfarbe jemand hat, hauptsache er benimmt sich halbwegs ordentlich und trägt etwas zur Diskussion bei.
    Außerdem hat Taxipolis dieses Avatar schon unter einem anderen Nick verwendet!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Zwischen der Taxizentrale und dem angeschlossenem Taxiunternehmer wird ein Werkvertrag-bzw. Dienstleistungvertrag geschlossen.Der angeschlossene Taxiunternehmer ist im juristischem Sinne ein Nachunternehmer...blablabla....


    Gerne noch einmal.
    Eine abgeschriebene, schwachsinnige Verallgemeinerung ohne Nachzudenken "ins All" geschossen trifft doch jetzt nicht auf jedes Unternehmen/Umstand zu!


    Gerade in einer eG als Rechtsform, schließe ich zB mit mir als einem Anteileigner/rin (Genosse) doch keinen extra Vertrag ab!!!...
    Mir gehört die Bude mit!Ebenso in einer GMBH, auch Vereinen.

    Deine Verallgemeinerung trifft wenn überhaupt auf Teilnehmer an einer eG, Verein, GMBH zu.
    .........Am ENDE ENTSCHEIDET DIE RECHTSFORM ..... :explane:

  • sehe ich nicht so.
    die rechtsform spielt keine rolle.
    am beispiel einer AG wir es ganz deutlich,
    auf wenn du 1000 daimler-aktien hast,
    kann eine niederlassung mit dir bef-verträge machen.