Mindestlohn: Haftung der Zentralen

  • Du hast zumindest IMMER Anspruch auf die Anfahrt!
    Das Andere wird sich eher schwer durchsetzen lassen.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • @Jörn


    Nun, was meinst Du damit ?!


    Also diese pupselige Anfahrt wird sich M.E. nun am wenigsten durchsetzen lassen.
    Das fegt jeder Richter mit einer Handbewegung unverzüglich in den Papierkorb wegen Geringfügigkeit.


    Wenn Du es beweisen kannst das Du Dir Tour auch mit der richtigen Adresse bekommen hättest - weil Du den Kollegen kennst oder auf anderen Wegen - dann ist die Sache doch eigentlich geritzt. Beweisen muß man das natürlich schon können. In welchem Bereich / Bezirk, oder wie auch immer die das vermitteln, bist Du gewesen, sollte es der Gleiche Bereich sein ( hier möglich) dann wäre es doch leicht den Schaden darzustellen. Der liegt ja dann auf der Hand.


    Ich würde das in einem solchem Fall garantiert versuchen.
    Genauso zickig wie die sind wenn ich aus eigener Dusseligkeit an falscher Stelle stehe ( Beirat > Kohle...) , genauso wird das dann auch andersrum gesehen werden müssen - finde ich.


    Tesa

  • Zitat von Tesa

    Ob man es auch tatsächlich schreiben muß oder ob es sich von selber versteht, kann ich nicht sagen.


    Sie müssen es schreiben, sie sind Softwareanbieter. Sie bieten keine Personenbeförderungen an. Für sie besteht Informationspflicht, für Funkzentralen nicht! Klick hier


    Zitat von Tesa

    Warum also sollte das bei anderen Zentralen anders sein ?!


    Weil Sofwareanbieter keine Zentralen sind und Zentralen eine Funk- u. Betriebsordnung haben!

  • @taxipolis


    Nun ja, anscheind müssen Funkzentralen ja keine AGB`s veröffentlichen - konnte jedenfalls kaum welche finden.


    Das bedeutet aber deshalb noch lange nicht, das nicht dennoch gleiche oder adäquate Vorschriften von Gesetzeslage her für sie gelten können.


    ich kann als Händler auch in meine AGB`s schreiben: Die Ware bleibt bis zur Bezahlung mein Eigentum.
    Das muß ich aber auch nicht, wenn es sich von selber versteht wäre das nichts weiter sonst als doppelt gemoppelt....


    Also wenn es gesetzlich feststeht ( wo auch immer das stehen mag ) das Zentralen nicht haften, dann werden sie es auch nicht in Form von AGB`s extra nochmal veröffentlichen müssen.


    Tesa

  • Zentralen müssen auch dann keine AGB veröffentlichen, wenn sie eigene Autos anbieten und für die Beförderung von Personen haften sollten!

  • @Tesa


    lassen wir das thema agb' so stehen wie du es beschreibst.


    ferner nehmen wir als gegeben hin,
    die zentralen haften gegenüber fahrgast nicht.
    weil sie zb. nur als bote fungieren.


    damit hätten wir die seite fahrgast - zentrale geklärt.
    kommen wir jetzt zu zentrale - taxi.


    wenn die zentrale also nur bote ist,
    dann haftet sie auch gegenüber dem taxi nicht.


    bis jetzt siehst du das bestimmt auch so, oder?


    jetzt haben wir aber das problem,
    die zentrale erteilt plötzlich dem taxi weisungen.
    ferner erlaubt sich die zentrale taxi bei fehlverhalten zu sanktionieren.
    zusätzlich schreibt die zentrale taxi vor,
    dass taxi durch die zahlung der funkgebühr keinen anspruch auf eine mindesanzahl von erfolgreichen vermittlungsaufträgen hat.


    jemand der nur bote ist,
    voraussetzung für haftungsausschluss,
    macht plötzlich vorschriften?!


    oder ist der bote doch mehr als nur ein bote?
    siehe taxi essen.

  • @taxipolis


    Nun, das die Zentralen immer mehr Vorschriften gemacht haben, besser:
    machen konnten, liegt natürlich an einem bestimmten untertänigen Verhalten der meisten Kutscher.
    Ganz frech könnte ich auch sagen: Die haben doch selber Schuld wenn der Schwanz mit dem Hund wedelt.


    Aber das sie nunmal diese Vorschriften, Weisungen oder Sanktionen festlegen, würde ich als interne Regelungen bezeichnen.


    Ich glaube eben nicht, das diese außerhalb - also im realen Gesetzes leben - mit dem Meisten durch kämen.
    Sie tun es einfach erstmal, und dumm Kuscher kneift die Backen zusammen labert dumm am Posten rum und ärgert sich - aber macht mit.


    Wie es nun zum Beispiel genau in Essen aussieht weiß ich nicht, lebe ja in Hamburg....
    Aber wie ich schonmal sagte:
    Gegenüber einem Taxenbetrieb kann eine Zentrale M.E. nach durchaus haftbar sein, wenn sie Bockmist baut, die den Kutscher dann Bares kostet.



    Tesa

  • ist das so eine Allmacht?


    Die Rechtsform eines Unternehmensverhältnis ist und bleibt hierbei das Entscheidende.
    Gehört mir als Unternehmen die Bude (eG,GMBH etc.) mit in der ich leiste oder beauftrage ich ein Unternehmen?

    Softwarenabieter wie mytaxi sind davon nicht betroffen weil ein BGB Vertrag zwischen Taxiunternehmen und Fahrgast direkt
    geschlossen wird. mytaxi beauftragt niemanden zur Beförderung, sondern der Fahrgast beauftragt den Leistungsanbieter (Beförderung!!) direkt.
    Mit der Wiener Hansasoftware BUDE FMS zu vergleichen....


    Obwohl es natürlich schon nett wäre,
    wenn FMS für die vielen Hansis und ADNANS welche Fahrer für 3,75/Stunde beschäftigen mit haften könnte :D

  • @ taxi39 u. Tesa


    Genau das ist es, was ihr schreibt und karl-heinz versucht hier zu erklären!


    Beandstandungen (von Taxifahrern und -unternehmern) aus der Funk- und Betriebsordnung gegenüber den Funkzentralen werden in der Regel per Einzelklage geregelt. Für den Taxifahrer und -unternehmer ist es schwer seine Rechte bzgl. der Funk- und Betriebsordnung vor Gerichten durchzusetzen, weil Funkzentralen "Hausrecht" besitzen. Außerdem kommt noch hinzu, daß sie von seiten der Genehmigungsbehörden nichts zu befürchten haben, zumindest hier in Berlin.


    Hierzu ein Beispiel:


    "Landesregierungen sind per PBefG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Funkbetrieb zu regeln. (§ 47 Abs. 3 Nr. 3 PBefG)."


    Dazu heißt es in der TaxO Berlin:


    Zitat

    § 2 Funkbetrieb
    Die Funkbetriebszentralen haben ihre Funkbetriebsordnungen und deren Änderungen der Genehmigungsbehörde vor Inkrafttreten bekannt zu geben.


    Bis hierhin alles gut, aber wenn man sich die Funkordnung von Taxifunk Berlin (Hermann Waldner) durchliest,


    Zitat

    § 2 Funkbetrieb
    Der Fahrgast ist stets höflich und zuvorkommend zu behandeln.
    Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt der Fahrgast.
    Es besteht freie Sitzplatzwahl.


    wird man schnell feststellen, daß hier der Mietwagenverkehr (§ 49 Abs. 4 PBefG) beschrieben wird. Denn Taxifahrer führen keine Fahrten durch, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt. Beim Verkehr mit Taxen hat der Fahrgast nur das Ziel zu bestimmen (§ 47 Abs. 1 PBefg)!


    Das heißt: Die Genehmigungsbehörde von Berlin hat sich die Funkordnung gar nicht durgelesen!


    Leichter wird es, seine Rechte durchzusetzen, wenn Funk- und Betriebsordnungen gegen das Grundgesetz verstoßen: Ein Taxifahrer hatte gegen die Diskriminierung ausländischer Taxifahrer bei der Vermittlung von Fahraufträgen geklagt und Recht bekommen. Die Funkzentrale hatte DK-Fahrten (Deutscher Kollege) angeboten, die nur von deutschen Kollegen auszuführen waren.


    Zitat von OLG Düsseldorf

    Die unterschiedliche Behandlung der Teilnehmer an Hand der Nationalität der von ihnen eingesetzten Fahrer auf Grund des in Rede stehenden Beschlusses der Generalversammlung stellt eine Benachteiligung der Kläger ohne sachlichen Grund und damit eine Diskriminierung dar. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt eine Ungleichbehandlung ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache sich ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund ... (AktZ.14 U 238/98 vom 28. Mai 1999)


    Beim § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG werden die Karten aber jetzt neu gemischt!

  • Zu dem Thema Diskriminierung hat der damalige Chef der Taxi Essen e.G. (Vorstandsvorsitzender) auch einen Kommentar abgegeben.
    Seiner inneren Haltung hat dieses Urteil nichts anhaben können.


    Taxi Essen war und ist eine „Mogelpackung“.
    Nicht kennzeichnungspflichtige Inhaltsstoffe können schlimme Nebenwirkungen auslösen.

  • Im DAS hat pirat diesen interessanten Beitrag gepostet!


    Re: So funktioniert der Mindestlohn in Neumünster
    Beitragvon Pirat » 08.02.2015, 13:19

    Amtsgericht Kiel Aktenzeichen: GnR 235 NM
    GnR 235 NM: Taxi 44444 Neumünster e. G., Neumünster (Christianstraße 133, 24534 Neumünster). Gegenstand der Firma: Gegenstand des Unternehmens ist a) der Betrieb einer Funk- und Telefonzentrale und anderer Einrichtungen zur Vermittlung von Fahraufträgen im Personenverkehr an die angeschlossenen Taxi-Unternehmer oder zur Beförderung von Gegenständen, die in einem Personenkraftwagen befördert werden können; b) der Abschluß von Verträgen mit Dritten hinsichtlich aller mit einer Beförderung zusammenhängenden Fragen, insbesondere Verträge mit Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Großkunden und Institutionen; c) der Abschluß von Vereinbarungen mit öffentlichen Verkehrsträgern im Rahmen von Arbeitsteilung, Zusammenarbeit oder sonstigen Konzepten zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs; d) das Inkasso von Beförderungsentgelten; e) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben zur Erreichung oder Förderung des Genossenschaftszwecks. Die Genossenschaft kann sich zur Erreichung ihres Zweckes und zur Verwirklichung der Gegenstände des Unternehmens an anderen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zulässig. Rechtsform: Die Satzung ist am 11.03.2014 geändert und komplett neu gefasst.


    Nach meinem Kenntnisstand ist auch die e.G. in Neumünster Adressat für § 13 MiLoG Auftraggeberhaftung.
    Bei zahlungsunwilligen Genossen haftet die e.G. für den Nettolohn des Arbeitnehmers vom Genossen wie ein Bürge.
    Bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Genossen haftet die e.G. dagegen nicht, hier trägt auch weiterhin der AN ein gewisses Risiko.


    Was werden Taxizentralen die als Auftraggeber nach § 13 MiLoG infrage kommen wohl nun tun?
    Verträge/Vereinbarungen mit den angeschlossenen Genossen, die die e.G. von der Haftung befreien würde, müssten vom Genossen nicht angenommen/unterzeichnet werden.
    Wäre das nicht annehmen/unterzeichnen der Verträge/Vereinbarungen ein Ausschlussgrund?
    Wohl er nicht, denn wenn der Gesetzgeber dies erlaubt – dürfte dadurch auch kein Schaden entstehen.


    Der Gesetzgeber will ja gerade die Zentralen in die Pflicht nehmen.
    Genossen, die gleichzeitig als Vertreter der e.G. und als Taxiunternehmer und als Arbeitgeber agieren, hätten auch weiterhin durch interne Gestaltungsfreiheiten alle Möglichkeiten.
    Deshalb ist die verschuldensunabhängige Haftung von Auftraggeber so wichtig.

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Klarstellung zur Auftraggeberhaftung:


    "Gemeinsam mit dem BMF wird das BMAS gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein "eingeschränkter" Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das BAG für die zivilrechtliche Haftung im AEntG entwickelt hat. Danach übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden".


    http://www.otto-schmidt.de/new…pflichten-2015-06-30.html


    Damit dürften die Taxi-Zentralen bei ihrer normalen Tätigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen aus der lange Zeit kontrovers diskutierten Auftraggeberhaftung entlassen sein. Denn bei diesen Vermittlungsakten werden keine eigenen Pflichten an die Taxiunternehmen weitergegeben, sondern die Beförderungsanfragen von Kunden.

  • Da dürfte es aber einen kleinen aber wichtigen Unterschied geben zwischen einer GmbH und eine Genossenschaft!
    Letzterer GEHÖRT der Laden, wobei sie gleichzeitig Unternehmer und Zentralenbesitzer sind!

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Ich glaube die Rechtsform eines Unternehmens spielt bei der Auftraggeberhaftung keine wesentliche Rolle. Du sitzt auf einem falschen Pferd Jörn.


    Nun handelt es sich bei der Erklärung aus dem BMAS und dem BMF zwar nur um einen "Letter of Intent" also um eine Absichtserklärung das mit der Zollverwaltung so zu verabreden, und das ersetzt noch keine Rechtssprechung, ich glaube aber das damit die Zentralen aus dem Schneider sind. Außerdem haben die meisten Zentralen schon längst reagiert und sich in vertraglichen Vereinbarungen mit den Unternehmern von Haftungsrisiken bei Verstößen gegen das MiloG freistellen lassen. Solche Formularvordrucke gibt´s auf jeder Geschäftsstelle der Taxiverbände oder im internen Mitgliederbereich als Download.

    2 Mal editiert, zuletzt von Brägenklöterig ()