Das, was ich schon immer gesagt habe:
Ein Taxifahrer MUSS auch stark betrunkene Menschen fahren!
Ein relativ aktuelles Urteil des Hamburger Amtsgerichtes sagt dieses klipp und klar.
http://www.verwaltungspraxis.j…6c52461b2b636eb894484138c
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VerwaltungsNews aus der Fachpresse
27.11.2014
"Nur" Betrunkene muss das Taxiunternehmen befördern
- Rinio begrüßt Urteil des AG Hamburg vom 31.01.2014
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des AG Hamburg vom 31.01.2014 - 234 OWi 162/13" von OStA Carsten Rinio, original erschienen in: DAR 2014 Heft 11, 652 - 655.
Das AG Hamburg hat über die Beförderungspflicht eines Taxifahrers konkretisiert. Nach § 13 S. 2 BOKraft und § 61 Abs. 2 PBefG darf der Taxifahrer einen Fahrgast nur dann ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs darstellt. Im Fall des AG Hamburg war der Fahrgast stark alkoholisiert. Dies allein stellt nach Meinung des Gerichts aber keinen ausreichenden Grund dar, von einer solchen Gefahr auszugehen, wie sie der Tatbestand der Ausnahmenormen vorschreibt. Es müssten weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, beispielsweise aggressives Verhalten, erhebliche motorische Einschränkungen oder Spuren an der Kleidung, die darauf hindeuten, dass der Fahrgast seine Körperfunktionen nicht mehr unter Kontrolle hat (AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2014 - 234 OWi 162/13).
Rinio stimmt dem Urteil zu. Seiner Erfahrung nach versuchen Taxifahrer, sich der Beförderungspflicht und damit dem Bußgeld mit mehr oder weniger stichhaltigen Ausreden zu entziehen. Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG zwingt das Taxiunternehmen zum Vertragsschluss. Ausnahmen davon bedürfen einer weitgehenden Rechtfertigung. Dazu reiche es keineswegs aus, zu behaupten, der Fahrgast sei betrunken, wenn auch stark, so der Autor. Der Taxifahrer habe eine Prognose zu Beginn des Vertragsschlusses vorzunehmen, wie sie ein gewissenhafter und vernünftiger Taxifahrer vornehmen würde. Die Alkoholisierung allein reiche nicht aus, im Gegenteil führe sie zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Nur die Gefahren aus einer Alkoholisierung könnten die Beförderungspflicht ausnahmsweise aussetzen und dafür habe der Betroffene nichts vorgetragen. Zwar sei der Fahrgast wegen eines vorherigen aggressiven Verhaltens von der Polizei mit einem Platzverweis belegt worden, zum Zeitpunkt des Eintreffens des Taxis hatte er sich aber beruhigt, war freundlich zu dem Taxifahrer, hatte ausreichend Bargeld dabei und war auch im Übrigen ordentlich gekleidet und unauffällig. Rinio begrüßt daher das deutliche Urteil des AG Hamburg.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Christian Dierks, Leipzig.