1%-Regelung beim Taxi

  • Bei einem Taxiunternehmen ist für die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis aus der Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde zu legen, was das Urteil des FG für die betreffenden
    Taxiunternehmer bedeutet, erläutert Steuerberater Dennis Janz LL.M. aus Dortmund (www.janz.tax ).



    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 30.08.2016 das Urteil vom 23.10.2015 14 K 2436/14 E,G,U veröffentlicht.


    DerStreitfall


    Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen A für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010.


    Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer Außenprüfung (Bericht vom 16.12.2013) stellte der Prüfer – neben anderen nicht streitigen Punkten – fest, dass der Kläger das vom ihm im Juli 2009 (Rechnung vom 13.7.2009) erworbene und als Taxi eingesetzte Fahrzeug von Typ Daimler-Benz E 220 CDI, Fahrzeug-Identnummer …, amtliches Kennzeichen A, auch privat nutzte. Für die Ermittlung des Eigenverbrauchs legte der Prüfer zur Anwendung der sog. 1%-Regelung einen Bruttolistenpreis von 48.100 € zugrunde, der ihm auf seine Nachfrage von der Mercedes-Benz Niederlassung Rhein-Ruhr mitgeteilt worden war.
    Ausgehend davon ging der Prüfer für die Einkommen- und Gewerbesteuer von einem Eigenverbauch von 2.886 € für das Jahr 2009 (6 Monate* 1% aus 48.100 € und 5.772 € für das Jahr 2010 (12 Monate * 1% aus 48.110 €). Für die Umsatzbesteuerung reduzierte der Prüfer die Bemessungsgrundlage auf 80% dieser Beträge.


    Diesen Feststellungen folgte der Beklagte und erließ entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.


    In hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der vom Beklagten angesetzte Bruttolistenpreis von 48.100 € zu hoch angesetzt sei. Entgegen der Auskunft der Mercedes-Benz
    Niederlassung betrage der Bruttolistenpreis 37.508,80 €, abgerundet 37.500 €. Als Bemessungsgrundlage sei der inländische Listenpreis des Herstellers anzusetzen. Dieser ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler Benz AG mit dem Stand vom 2.2.2009. Der in dieser Preisliste ausgewiesene Preis sei als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG – anzusehen.


    Die Entscheidung des FG


    Die Klage ist begründet.


    Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) soweit der Beklagte für die Berechnung des Eigenverbrauchs eine Bemessungsgrundlage von mehr als 37.500 Euro zugrunde gelegt hat.


    Das FG führte aus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG - für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als Entnahmewert gewinnerhöhend anzusetzen ist. Die 1%-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 13.2.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 7.11.2006 - VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; jeweils m.w.N.). Deshalb bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes (BFH, Urteil vom 13.10.2010 - VI R 12/09, BStBl II 2011, 361).


    Weiter stellte das FG fest, dass die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils anhand des inzwischen in der Praxis vom tatsächlichen Anschaffungspreis abweichenden abstrakt ermittelten Listenpreises
    durch die 1 %-Regelung vom BFH in st. Rspr., der sich das Gericht anschließt, als verfassungsgemäß angesehen wird (BFH, Urteile vom 24.2.2000 - III R 59/98, BStBl II 2000, 273; vom 1.3.2001 - IV R 27/00, BStBl II 2001, 403; vom 13.2.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 19.3.2009 - IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617; Beschluss vom 16.9.2004 - VI B 5/04, BFH/NV 2005, 336; vom 13.12.2012 - VI R 51/11, BStBl II 2013, 385. jeweils m.w.N.). Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Senate des BFH nutzt der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung den ihm insbesondere im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum, wenn er auf diese Weise die betriebliche und private Kfz-Nutzung typisierend und pauschalierend erfasst.
    Die BFH-Rechtsprechung stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Geltungsgrund und zu den Gestaltungsgrenzen der Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht durch den Gesetzgeber (BVerfG-Beschluss vom 10.4.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG-Urteil vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, m.w.N.).


    Die erkennenden Richter führten zudem aus, dass der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert ist. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH, Urteil vom 16.2.2005 - VI R 37/04, BStBl II 2005, 563). Die Preisempfehlung muss sich danach auf das am Neuwagenmarkt erhältlich Fahrzeugmodell beziehen. Welche Fahrzeuge auf dem Neuwagenmarkt erhältlich sind, ergibt sich aus der Angebotspalette in Verbindung mit den den Endkunden zur Verfügung gestellten Preislisten oder aus den im Wege der Konfiguration errechenbaren Preisvorgaben des Herstellers. Da danach auf den abstrakten Preis eines am Markt erhältlichen Modells abzustellen ist, beruht der Listenpreis also auf einer Festlegung durch den Hersteller. Dem dient typischerweise eine veröffentlichte Preisliste. Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste der Daimler-Benz AG gibt den allgemein am
    Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder.


    Praxishinweis


    Der sich aus der Preisliste ergebende Preis hat auch Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis. Dieser errechnet sich anhand der in den Grundpreislisten des
    Herstellers angegebenen Schlüsselkennziffern der einzelnen Ausstattungsmerkmale. Sondermodelle sind ebenso wenig berücksichtigt wie im Rahmen von Sonderaktionen allgemein am Markt angebotene Ausstattungspakete. Es handelt sich also um den rechnerischen Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeuges. Dieser rechnerische Listenpreis kann jedoch dann nicht der für die Anwendung der 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis sein, wenn – wie im Streitfall – durch den Hersteller selbst eine neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt
    angeboten wird.


    Betroffene Taxiunternehmer sollten sich in diesen Fällen, bei der die 1%-Regelung angewendet wird eine Preisliste für Taxen und Mietwagen der jeweiligen Hersteller zukommen lassen um eine evtl.
    Reduzierung der Bemessungsgrundlage herbeizuführen.



    http://www.janz.tax

    2 Mal editiert, zuletzt von StBJanz ()

  • Danke für den guten und informativen Beitrag, Herr Janz.


    Ich freu mich, daß Sie zu uns gefunden haben.

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    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Auch bei Taxen findet der Listenpreis für die Berechnung des zu versteuernden Wertes der privaten Pkw-Nutzung von Firmenwagen mit der 1-%-Regelung Anwendung.

    Praxis-Hinweis: Betriebsprüfung nimmt bei Sonderpreisen von Fahrzeugherstellern Listenpreis ins Visier

    Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH so entschieden ( BFH, Urteil v. 8.11.2018, III R 13/16). Die Entscheidung erscheint dabei zutreffend, denn unter dem Listenpreis ist der Preis zu verstehen, zu dem ein jeder Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben konnte. Unternehmer, die aufgrund der Umstände einen besonders günstigen Preis zahlen, sollen hinsichtlich der Privatnutzung nicht anders behandelt werden als jeder andere Steuerpflichtige.

    Das Urteil, welches es zukünftig bei der Berechnung des pauschalen privaten Nutzungsanteils zu berücksichtigen gilt, betraf einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. Wer bislang den privaten Nutzungsanteil abweichend von der Entscheidung des BFH-Urteils berechnet hat, sollte die Berechnung – auch für die Vergangenheit – dringend ändern. Angesichts des Urteils ist nämlich damit zu rechnen, dass die Finanzämter bei entsprechenden Betrieben die Listenpreise besonders genau überprüfen.

    Infografik Pkw-Nutzung privat vs. geschäftl. Bild: Haufe Online Redaktion

    Taxiunternehmer nahm als Berechnungsgrundlage Hersteller-Preisliste für Taxen und Mietwagen

    Der Kläger war ein Taxiunternehmer, der sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat nutzte. Einkommensteuerrechtlich wandte er hierbei die sog. 1-%-Regelung an, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach der gesetzlichen Regelung ist hierbei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Der Kläger berechnete den privaten Nutzungsanteil jedoch ausgehend vom Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber im Rahmen einer Außenprüfung die Ansicht, dass der höhere, allgemeine Listenpreis heranzuziehen sei. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger dann jedoch zunächst Erfolg, da das FG Düsseldorf seiner Klage stattgab. Es ließ jedoch die Revision zum BFH zu.

    Listenpreis: Der Preis, den ein Privatkunde zahlen muss

    Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf. Er entschied, dass der für die 1-%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.

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    Da kann ich nur noch empfehlen. Einzelfahrer oder auch mit einem Fahrer, baut Euch den Fiskaltaxameter ein und nutzt z. B.

    für Privatfahrten eine Ebene "Fahrer-Privat" und schaltet die häufig bei privaten Fahrten ein.


    Am Jahresende habt ich dann die Gesamt, die betrieblichen und die privaten KM.... dann umgehe ich die 1 % und rechne im Verhältnis ab.


    So spart man "Geld".....

  • Das finde ich völlig korrekt, wenn der tatsächliche Preis des Wagens zugrunde gelegt wird, zumal ein Taxibetrieb ja auch noch andere Vorteile hat, wenn er das Auto privat fährt, wie zum Beispiel Reparaturen auf Firmenkosten oder Ersatzteilbeschaffung etc.pp.

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