Bei einem Taxiunternehmen ist für die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis aus der Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde zu legen, was das Urteil des FG für die betreffenden
Taxiunternehmer bedeutet, erläutert Steuerberater Dennis Janz LL.M. aus Dortmund (www.janz.tax ).
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 30.08.2016 das Urteil vom 23.10.2015 14 K 2436/14 E,G,U veröffentlicht.
DerStreitfall
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen A für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer Außenprüfung (Bericht vom 16.12.2013) stellte der Prüfer – neben anderen nicht streitigen Punkten – fest, dass der Kläger das vom ihm im Juli 2009 (Rechnung vom 13.7.2009) erworbene und als Taxi eingesetzte Fahrzeug von Typ Daimler-Benz E 220 CDI, Fahrzeug-Identnummer …, amtliches Kennzeichen A, auch privat nutzte. Für die Ermittlung des Eigenverbrauchs legte der Prüfer zur Anwendung der sog. 1%-Regelung einen Bruttolistenpreis von 48.100 € zugrunde, der ihm auf seine Nachfrage von der Mercedes-Benz Niederlassung Rhein-Ruhr mitgeteilt worden war.
Ausgehend davon ging der Prüfer für die Einkommen- und Gewerbesteuer von einem Eigenverbauch von 2.886 € für das Jahr 2009 (6 Monate* 1% aus 48.100 € und 5.772 € für das Jahr 2010 (12 Monate * 1% aus 48.110 €). Für die Umsatzbesteuerung reduzierte der Prüfer die Bemessungsgrundlage auf 80% dieser Beträge.
Diesen Feststellungen folgte der Beklagte und erließ entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
In hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der vom Beklagten angesetzte Bruttolistenpreis von 48.100 € zu hoch angesetzt sei. Entgegen der Auskunft der Mercedes-Benz
Niederlassung betrage der Bruttolistenpreis 37.508,80 €, abgerundet 37.500 €. Als Bemessungsgrundlage sei der inländische Listenpreis des Herstellers anzusetzen. Dieser ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler Benz AG mit dem Stand vom 2.2.2009. Der in dieser Preisliste ausgewiesene Preis sei als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG – anzusehen.
Die Entscheidung des FG
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) soweit der Beklagte für die Berechnung des Eigenverbrauchs eine Bemessungsgrundlage von mehr als 37.500 Euro zugrunde gelegt hat.
Das FG führte aus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG - für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als Entnahmewert gewinnerhöhend anzusetzen ist. Die 1%-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 13.2.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 7.11.2006 - VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; jeweils m.w.N.). Deshalb bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes (BFH, Urteil vom 13.10.2010 - VI R 12/09, BStBl II 2011, 361).
Weiter stellte das FG fest, dass die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils anhand des inzwischen in der Praxis vom tatsächlichen Anschaffungspreis abweichenden abstrakt ermittelten Listenpreises
durch die 1 %-Regelung vom BFH in st. Rspr., der sich das Gericht anschließt, als verfassungsgemäß angesehen wird (BFH, Urteile vom 24.2.2000 - III R 59/98, BStBl II 2000, 273; vom 1.3.2001 - IV R 27/00, BStBl II 2001, 403; vom 13.2.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 19.3.2009 - IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617; Beschluss vom 16.9.2004 - VI B 5/04, BFH/NV 2005, 336; vom 13.12.2012 - VI R 51/11, BStBl II 2013, 385. jeweils m.w.N.). Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Senate des BFH nutzt der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung den ihm insbesondere im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum, wenn er auf diese Weise die betriebliche und private Kfz-Nutzung typisierend und pauschalierend erfasst.
Die BFH-Rechtsprechung stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Geltungsgrund und zu den Gestaltungsgrenzen der Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht durch den Gesetzgeber (BVerfG-Beschluss vom 10.4.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG-Urteil vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, m.w.N.).
Die erkennenden Richter führten zudem aus, dass der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert ist. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH, Urteil vom 16.2.2005 - VI R 37/04, BStBl II 2005, 563). Die Preisempfehlung muss sich danach auf das am Neuwagenmarkt erhältlich Fahrzeugmodell beziehen. Welche Fahrzeuge auf dem Neuwagenmarkt erhältlich sind, ergibt sich aus der Angebotspalette in Verbindung mit den den Endkunden zur Verfügung gestellten Preislisten oder aus den im Wege der Konfiguration errechenbaren Preisvorgaben des Herstellers. Da danach auf den abstrakten Preis eines am Markt erhältlichen Modells abzustellen ist, beruht der Listenpreis also auf einer Festlegung durch den Hersteller. Dem dient typischerweise eine veröffentlichte Preisliste. Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste der Daimler-Benz AG gibt den allgemein am
Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder.
Praxishinweis
Der sich aus der Preisliste ergebende Preis hat auch Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis. Dieser errechnet sich anhand der in den Grundpreislisten des
Herstellers angegebenen Schlüsselkennziffern der einzelnen Ausstattungsmerkmale. Sondermodelle sind ebenso wenig berücksichtigt wie im Rahmen von Sonderaktionen allgemein am Markt angebotene Ausstattungspakete. Es handelt sich also um den rechnerischen Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeuges. Dieser rechnerische Listenpreis kann jedoch dann nicht der für die Anwendung der 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis sein, wenn – wie im Streitfall – durch den Hersteller selbst eine neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt
angeboten wird.
Betroffene Taxiunternehmer sollten sich in diesen Fällen, bei der die 1%-Regelung angewendet wird eine Preisliste für Taxen und Mietwagen der jeweiligen Hersteller zukommen lassen um eine evtl.
Reduzierung der Bemessungsgrundlage herbeizuführen.