Diese Diskussion ist ja auch bei uns in Deutschland immer wieder hoch aktuell: Müssen wir eigentlich für ALLE ALTERSKLASSEN Rückhaltesysteme in den taxen bereithalten?
grundsätzlich muß diese Frage mit JA beantwortet werden!
Scheinbar hat sich ein Schweizer Abgeordneter mal darüber seine Gedanken gemacht und folgendes im Parlament eingereicht:
10.409 – Parlamentarische Initiative
Für familienfreundlichere Taxis
Eingereicht von
* Sommaruga Carlo
Einreichungsdatum
10.03.2010
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 57 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) soll wie folgt geändert werden:
In Taxis, die Kundschaft befördern, müssen keine Kinderrückhaltesysteme verwendet werden. Diese Ausnahme gilt nur für Stadtgebiete. Die Gebiete werden durch die Kantone festgelegt.
Begründung
1. Nach Artikel 3a der Verkehrsregelnverordnung (VRV) müssen erwachsene Fahrzeuginsassinnen und -insassen in Motorfahrzeugen während der Fahrt die Sicherheitsgurten tragen, und Kinder müssen in geprüften Kindersitzen gesichert sein. Dank dieser Sicherheitsmassnahme werden Fahrzeuginsassinnen und -insassen - Kinder wie Erwachsene - wirksam geschützt, und so kann Verletzungen vorgebeugt werden.
Gemäss demselben Artikel sind Fahrerinnen und Fahrer sowie Passagiere von konzessionierten öffentlichen Strassentransportunternehmen von dieser Pflicht ausgenommen. Diese Ausnahme hat praktische Gründe: Es wäre absurd, von den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in den Städten, zu verlangen, dass sie ihre Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten und Kindersitzen ausrüsten, da nur wenig Platz zur Verfügung steht und nicht wenige Passagiere während der Fahrt ohnehin stehen.
Für Taxis hingegen gilt die in der VRV festgelegte Pflicht. Folglich dürfen Taxis Kinder nicht ohne den vorgeschriebenen Kindersitz transportieren.
Am 14. Oktober 2009 hat der Bundesrat Artikel 3a Absätze 1 und 4 der VRV geändert und die Kindersitzpflicht ausgeweitet. Neu müssen alle Kinder unter 12 Jahren und mit einer Körpergrösse unter 150 Zentimeter während der Fahrt in Kindersitzen gesichert sein.
2. Damit ein Taxi Kinder transportieren kann, muss es zwei und schon bald drei verschiedene Sicherheitssysteme für Kinder zur Verfügung haben. Mit den entsprechenden Reservesitzen im Kofferraum kann das Taxi sicherlich kein Gepäck mehr mitführen, wenn kein Kind mitfährt.
3. Mitgliedstaaten der Europäischen Union können gemäss der Richtlinie 2003/20/EG darauf verzichten, in Taxis ein Sicherheitssystem für Kinder zu verlangen (Art. 2 der Richtlinie 2003/20/EG). Frankreich, Italien, Grossbritannien, Belgien, Spanien und Österreich haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Somit besteht in diesen Ländern keine Pflicht, Kinder in Taxis durch ein Sicherheitssystem zu sichern.
4. Anlässlich der Fragestunde vom 29. November 2009 hat der Bundesrat auf die Frage 09.5463, die Auskunft über die Anzahl Unfälle von Taxis verlangte, bei denen Kinder betroffen waren, folgendermassen geantwortet: "Das Bundesamt für Statistik kann über Unfälle mit Taxis lediglich Daten aus den Jahren 2000, 2003, 2005, 2007 und 2008 liefern. Gemäss diesen Daten wurden in diesen fünf Jahren in Taxis keine Kinder unter 7 Jahren verletzt oder getötet." Dies zeigt, dass das Unfallrisiko relativ klein ist. Denn bislang wurden in Taxis kaum systematisch Kindersitze verwendet, da die kantonale Polizei häufig ein Auge zugedrückt hat.
5. Unter diesen Umständen scheint eine - zumindest teilweise - Lockerung der Vorschriften in Bezug auf Kindersitze gerechtfertigt, damit das Leben der Familien erleichtert wird, die Taxis benützen, sei es als Touristinnen und Touristen insbesondere an Bahnhöfen und Flughäfen, sei es, weil sie auf ein eigenes Auto grundsätzlich verzichten, oder sei es im Notfall, um beispielsweise zum Kinderarzt oder ins Spital zu fahren.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bezweckt die Lockerung der Kindersitzpflicht in Stadtgebieten, denn dort ist der Bedarf an Taxis am grössten. Gleichzeitig sind dort auch die Gefahren im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 Stundenkilometer beziehungsweise 30 Stundenkilometer am kleinsten.
Da die kantonalen Behörden die Strassenverhältnisse der Städte - vor allem die schnellen und gefährlichen Strassen - besser kennen als das Bundesamt für Strassen, ist es angebracht, den Kantonen die Kompetenz für die Festlegung der Gebiete zu verleihen, in denen die Kindersitzpflicht nicht gelten soll.
Da der Bundesrat auf die Interpellation 09.3588, "Familienfreundliche Taxis", geantwortet hat, dass er nicht beabsichtigt, die VRV zu ändern, kann eine solche Ausnahme nur eingeführt werden, indem das SVG dementsprechend geändert wird. Folglich schlägt diese parlamentarische Initiative die Änderung des SVG vor.
Kommentar: Das wäre doch auch mal was für UNSERE Parlamentarier, denn dieses ist nun mal ein wirklich leidiges Problem und versicherungstechnisch auch eine ganz finsere Grauzone, da wir keinesfalls für alle Gewichtsklassen solche Vorrichtungen bereithalten KÖNNEN! In so einen Daimler-Kofferraum passen ja noch nicht einmal zwei größere Koffer!