Auch eine rein zufällige Fahrgastaufnahme kann ungesetzlich sein!

  • Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 42. KW / 18. Oktober 2017


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    OLG Frankfurt a.M.: Auch rein zufällige Personenbeförderung ist Wettbewerbsverstoß
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    Auch die rein zufällige Personenbeförderung durch ein Unternehmen ist ein Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.05.2017 - Az.: 6 W 12/15).


    Der Schuldnerin, einem Unternehmen mit Lizenz zur Personenbeförderung, war in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, Fahrzeuge zur Personenbeförderung in einer Gemeinde bereitzuhalten, ohne in dieser Gemeinde über einen Betriebssitz zu verfügen.


    Nun ging es um die Frage, ob die Schuldnerin hiergegen durch ein aktuelles Verhalten ihrer Fahrer verstoßen hatte. Einer der Fahrer der Beklagten hatte eine Tankstelle angefahren, um dort Benzin zu tanken. Dort sprach ihn eine dritte Person an, ob er frei sei. Der Fahrer beförderte den Gast zu seinem Wunschort.


    Das Gericht wertete diese Ereignisse als Verletzung des gerichtlichen Verbots. Es komme nicht darauf an, aus welchem Motiv heraus der Fahrer die Tankstelle angesteuert habe. Auch eine rein zufällige Personenbefördertung, die im voraus nicht geplant sei, falle unter die Gerichtsentscheidung.


    Es liege daher ein Verstoß gegen das Urteil vor, so dass ein Ordnungsgeld zu verhängen sei.

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    Einmal editiert, zuletzt von Joern (†) ()

  • @Jörn


    das ist ja auch richtig und logisch.
    Ob Tankstelle, Aldi Parkplatz oder einfach nur eine "Frühstückspause" am Seitenstreifen beim Zeitung lesen....
    Absolut wurscht warum jemand dort steht. Es ist immer Zufall wenn ein potentieller Fahrgast einen anspricht.
    Was sollte es auch anderes sein.
    Sonst stehen auswärtige Taxen oder Mietwagen demnächst noch neben Theatern und lernen den Spielplan auswendig bis sie rein "zufällig" jemand anspricht.
    Ich finde das Urteil gut.


    neutral

  • Hmm ...
    Das Bereitstellen an Taxihalteplätzen ist nur innerhalb der Betriebssitzgemeine zulässig.
    Das Aufnehmen von Winkern jedoch im gesamten Tarifgebiet, welches auch Pflichtfahrgebiet genannt wird.

  • sivas


    Wenn ich nur die Info aus dem obigen Beitrag habe, dann ist dort das Schlüsselwort : "bereitzuhalten" .


    Ein bereithalten ist in diesem Falle ja nachweislich gegeben, denn er hat den Fahrgast ja befördert. Er war also aus seiner Sicht und auch faktisch "bereit".
    ( Denkbar wäre ja auch, er hätte in 5 min eine Bestellung irgendwo um die Ecke gehabt, dann wäre er zwar physisch auch anwesend, aber eben nicht "bereit"... ).


    Und das Motiv scheint ja auch egal zu sein warum er "bereit" war. Genauso gut hätte er an einer roten Ampel warten müssen und ein Fahrgast kommt auf ihn zu.
    Dann hätte er sogar noch nicht einmal geplant oder absichtlich gehalten ( wie an der Tankstelle) sondern er hätte - zumindest was die Taxen in meinen Umkreisen angeht - die Beförderung ablehnen müssen. Wieso sollte es also an einer Tankstelle anders sein ?!


    Ich denke es geht einfach um das Prinzip, Pflichtfahrgebiete zu schützen, und garnicht erst einreißen zulassen, diese Vorschriften aufzuweichen. Zumal er bzw. sein Unternehmer ja bereits ein Urteil diesbezüglich eingefangen hat; scheint also kein ganz unbekanntes Problem dort zu sein.


    Ich denke an den Hamburger Flughafen. Dort lädt ein Pinneberger Taxi aus, und ein Fahrgast spricht den Fahrer an, ob er ihn mitnimmt.
    Der Pinnebeger stellt sich zwar auch nicht bereit in dem Moment, aber wenn er ihn mitnehmen würde, dann erklärt er sich in diesem Moment "bereit" dazu. Und das langt.
    oder anders: Er ist physisch vielleicht bereit, aber er ist rechtlich nicht bereit.


    neutral







  • Es ist nicht ganz klar, ob sich die Taxe auch ausserhalb ihres Pflichtfahrgebietes befunden hat.


    Es ist gang und gäbe, dass sich die Pflichtfahrgebiete weit über das Zuständigkeitsgebiet der kozessionsgebenden Gemeinde hinaus erstrecken.
    In diesem erweiterten Pflichtfahrgebiet darf er sich zwar nicht an jeden Halteplatz stellen, darf aber 'bereit zur Fahrgastaufnahme' z.B. durch einen Winker sein. Er ist sogar verpflichtet ihn zu fahren > Pflichtfahrgebiet. Er darf darauf vertrauen, dass seine Gemeinde eine Vereinbarung mit der anderen Gemeinde abgeschlossen hat und mit ihr gemeinsam geltende Tarif- und Beförderungsbedingungen vereinbart hat.


    Meist ist dies jedoch nicht erfolgt. Das erkennt man u.a. daran, dass unterschiedliche Tarife gelten. Dann hat der Unternehmer die Arschkarte gezogen und sollte versuchen, Schadenersatz von seiner Gemeinde zu fordern.

  • sivas


    Naja, auch wenn es im Eingangsthread nicht explizit steht, so deutet das Urteil schon darauf hin, das es so war.
    Auch der Hinweis auf ein voriges Urteil - Betriebssitz/ Gemeinde - impliziert das ja eigentlich schon.
    Richter und Gerichte können sicherlich verschiedener Ansicht sein in manchen Dingen, aber die Fakten werden in aller Regel schon berücksichtigt,
    denn die sind ja nun nicht ganz doof.
    Würde deine Vermutung zutreffen mit dem Pflichtfahrgebiet, dann würden die ja eigentlich nicht so ein Urteil sprechen.... oder ?!


    neutral

  • Das Problem:
    Ein Landkreis ist für die Vergabe von Taxikonzessionen zuständig. Gleichzeitig erlässt er einen Tarif für seinen Zuständigkeitsbereich, den Gesamtkreis, der damit zum Pflichtfahrgebiet für alle Kreistaxen wird. In Gemeinde A dürfen nur die mit dortigem Betriebssitz zugelassenen Taxen sich an Halteplätzen bereitstellen. Von da aus müssen sie allerdings auch in die Gemeinde B fahren, um dort Fahrtaufträge auszuführen, evtl geht der Tarif darauf ein, oder eben auch nicht.
    Darf die Taxe aus A dann in B auch einen Winker aufnehmen, der nicht telefonisch bestellt hat ?

  • Grundsätzlich IST das Pflichtfahrgebiet auch der Bereich, wo ich Fahrgäste aufnehmen darf!


    Da darf ich mit auch bereitstellen.

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  • @Jörn


    1. Wird das Gericht so etwas wissen
    2. Sollte das Gericht so etwas wider erwarten nicht wissen, wird es der Unternehmer garantiert angeführt haben zwecks seiner Verteidigung
    3. Ist es ein Urteil eines Frankfurter Gerichts, folglich dürfte es sich um einen Verstoß innerhalb Frankfurts gehandelt haben.


    damit ist doch eigentlich alles recht klar und deutlich.


    neutral

  • Soso Jörn, dann dürfen sich die Düsseldorfer in Dortmund bereitstellen ...
    Düsseldorfer Taxitarifordnung
    In §1 (2) wird auf eine Karte des Pflichtfahrgebietes verwiesen.
    Geil, was ?


    Die haben einen Fehler gemacht: Der Satz

    Zitat

    Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gebiet.

    hätte lauten müssen:


    Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte, mit Düsseldorf bezeichnete Gebiet.

  • Guckt Euch mal den Kölner Taxitarif an, da steht in §1:

    Zitat

    (2) Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über die Stadt Köln hinaus auf die Städte Bonn, Düsseldorf, Leverkusen und Solingen, den Rhein-Kreis Neuss, den Rhein-Erft-Kreis, den Rheinisch-Bergischen-Kreis, die Städte Monheim, Langenfeld, Hilden, Haan, Erkrath und Mettmann des Kreises Mettmann, die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist des Kreises Euskirchen und den Rhein-Sieg-Kreis ausgenommen die Gemeinden Windeck, Eitorf und Ruppichteroth.

    Hier wurde das Gebiet nicht mittels einer Karte beschrieben, sondern durch Aufzählung von Gemeinden und Kreisen.


    Darf sich die Kölner Taxe jetzt am Düsseldorfer Bahnhof in der Taxischlange mit einreihen ?
    Auf alle Fälle darf sie einen in D'dorf winkenden Fahrgast aufnehmen und befördern ... sollte man meinen.


    Die Düsseldorfer werden den Kölner jedoch hochkant aus ihrem Städtchen schmeissen ! Was der sich nicht gefallen lässt.
    Daraufhin schauen sich beide Taxler ihre jeweiligen Tarifverordnungen an und vergleichen ...


    Soviel zum Thema Pflichtfahrgebiet ... sich gegenseitig überlappende Flächen ... mit unterschiedlichen Tarifen ...

  • Grundsätzlich darf sich JEDE TAXE innerhalb des Pflichtfahrgebietes auch aufstellen.


    Vielleicht müßte das mal dort ein Unternehmer gerichtlich klären lassen.

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  • @Jörn



    Ich denke mal, das wird bei dem Eingangs genannten Urteil auch passiert sein. Meinst Du nicht das ein OLG so ein bißchen bescheid weiß darüber....?!


    neutral

  • Ich hatte mich mal bei der Kommunalaufsicht beschwert, weil ich einen Knollen über 150€ bekam, weil ich 'ne Festpreisfahrt zum Flughafen durchgeführt hatte, der kurz zuvor in unser Pflichtfahrgebiet aufgenommen wurde.
    Die Folge war, dass unser Pflichtfahrgebiet wieder auf die Grenzen der Stadt 'zurückgeschrumpft' wurde. Gab viel böse Worte ..
    Mittlerweile umfasst es wieder das alte Gebiet - mit Ausnahme des Flughafens. Soll ich mich wieder beschweren ? Nö, hat ja auch was Gutes.