My Taxi gewinnt vor dem BGH in letzter Instanz !

  • Gerade kam im Deutschlandfunk die Nachricht durch, daß My Taxi jetzt in der letzten Instanz den Prozeß wegen der Rabatte gewonnen hat.


    Um ehrlich zu sein, wußte man das vorher, und die Taxi Deutschland eG hat eine Menge Kohle sinnfrei in den Sand gesetzt.


    http://www.handelsblatt.com/fi…is-anbieten/21128656.html


    Und hier ein Hörbeitrag aus dem Deutschlandfunk dazu:


    http://www.deutschlandfunk.de/…nen-am-abend.1767.de.html


    Kommentar: Um ganz ehrlich zu sein, freue ich mich über dieses Urteil.
    Es war erstens abzusehen, und zweitens ist es ein gewaltiger Tritt in den Arsch des trägen Taxigewerbes!


    Es wird ganz dringend Zeit, daß Typen wie Müller vom BZP endlich durch eine erheblich jüngere Generation abgelöst werden, denn sonst geht das Gewerbe den Bach völlig verdient runter!


    Und auch die regionalen Verbände müssen endlich in die Puschen kommen!
    So wie bisher, kann man nun mal nicht weiterschlafen.


    Allerdings hege ich da so meine Zweifel, daß sie es schaffen werden, die Kurve zu kratzen.


    Und zur Beruhigung der Aufgebrachten:
    Auch ein Weltkonzern, wie Daimler es ist, kann es sich nicht mit seiner Kundschaft verscherzen!
    Sie BRAUCHEN TAXIS (genau wie UBER) und werden mit diesen zusammenarbeiten MÜSSEN!
    Und genau DA müssen die Verbände ansetzen!


    Wenn dabei die traditionellen Zentralen den Orkus hinabgehen, weine ich denen keine kleine Träne nach!


    In Hamburg sagt man 'Tschüß!'

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  • @Jörn


    Das ist typisch für Dich.
    Nun hast Du Dich aus dem Gewerbe verabschiedet, und schon wünscht Du uns alles schlechte dieser Erde. Klar, Dich betrifft es ja auch nicht mehr.


    Ich habe Dir schon vor Jahren gesagt, das MyTaxi ganz große scheisse für unser Gewerbe darstellt.
    Alles was passiert ist und alles was noch passieren wird ist absolut vorhersehbar. Ob es der Verkauf an Daimler war, sowie dieser ganze extra Mist den die sich haben einfallen lassen.
    Aber Du hast ja immer gegenan geredet, und konntest deine Begeisterung kaum bremsen.
    Du gehörst eben zu denen, die nicht lernfähig sind. Du machst immer die gleichen Fehler, immer und immer wieder.


    Daimler ist ein Moloch, den nichts anderes interessiert außer Kohle, Profit, Marktanteile und Macht. Alles andere zu behaupten ist Hühnerscheisse.
    Daimler kauft sich unsere Fahrgäste, und wird sie uns irgendwann ( eigentlich jetzt schon) zurück verkaufen- Mehr ist das nicht !
    Das ist nicht innovativ und auch nicht nachhaltig. Das ist raffiniert, ja, aber mehr auch nicht. Leute wie Dich kann man damit jedenfalls locker fangen.
    Und das Daimler vor dem BGH "gewonnen" hat zeigt nur zweierlei, nämlich das wir keine Lobby haben und das Daimler (natürlich) die besseren Anwälte hat - mehr nicht.


    "Leute" wie Daimler werden unser Gewerbe ruinieren. Es wird ganz schnell nur noch nach deren Pfeife gehen, oder man verreckt.
    Alles das, was sich mal schlaue Leute vor langer langer Zeit überlegt haben, wird durch schnelle Ideen und durch die Jagd nach schnellem Geld ausgelöscht.
    Da geht jede Beständigkeit hops. Diese Generation die heute dran ist, die kann ganz schlecht bis morgen denken, und ist egoistischer als jede andere zuvor..
    Das Gewerbe wird zerfleddert, eben auch durch Rabatte, durch diesen Sharing Schwachsinn und am Ende wirst Du sehen, dürfen die Fahrer zumindest Teile dieser immer wieder neu auf den Markt kommenden Rabatte usw. selber tragen dürfen. Das wird das gleiche Prinzip werden wie bei Uber. Nur das es "harmloser" daher kommen wird, weil "man" ja Daimler immer noch vertraut; so als dämlicher braver Bürger. Das bedeutet trotzdem nur : wir werden unseren eigenen Henker auch noch bezahlen müssen.


    Und was Du immer mit unseren Verbänden hast... die paar Kaninchen-Züchter-Vereinigungen sind Relikte aus grauer Vorzeit. EIGENTLICH haben wir Gesetze und Vorschriften die uns schützen sollten, das würde im Normalfall auch reichen. Nur ist das auch immer ein Zeitgeist der da mit schwingt, und nicht jeder ist stark genug, sich diesem auch mal zu widersetzen - auch Richter nicht.
    Irgendwann wirst Du nicht mehr durchblicken, wer dich wann und für wieviel noch irgendwo hin fährt das wird so kommen, wie damals bei den Handy Tarifen.
    Überleben werden nur großen, die - und das prangerst Du ja auch wieder an - durch Beschiss bei der Arbeits - und Pausenzeit, sowie die, die dem Mindestlohn sagen wir mal flexibel handeln können. Der Kleine, also der der am wenigsten tun kann, der wird wie immer auf der Strecke bleiben, damit irgendwelche Daimler-Großaktionäre ein paar Euro mehr in der Tasche haben.
    Danke, das Du uns den Hansa damals mit groß gemacht hast, und Danke das Du auch MyTaxi geholfen hast. Der Kaffe für 1,25 € den sie Dir damals eingeschenkt haben, war bei Dir jedenfalls sehr gut investiert.
    Einige sind eben billig.


    neutral

  • Diese BGH-Entscheidung zugunsten Mytaxi und deren Rabatt- und Gutscheinaktionen ist ein erneuter herber Rückschlag für die Taxi-Genossenschaften und deren Verbandsvertreter.


    Der Osterhase hätte kein schöneres Osterei ins Nest legen können.


    Mytaxi ist nach wie vor auf der Überholspur mit Sprit ohne Ende.

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  • TaxiBabsi


    Nun ja....

    Zitat

    ....Taxi-Genossenschaften und deren Verbandsvertreter.


    wen interessieren die denn ?


    Für den "normalen" Fahrer oder EWU wird es scheisse werden.
    In ganz wenigen Jahren wird ihnen MyTaxi sagen wo´s lang geht.
    Dann gibt es auch keine Tarife mehr, sondern MT wird auch seine eigenen Preise machen, je nach Tageszeit oder Bedarf.


    Das wird genauso kommen wie bei Uber. Ganz genauso.
    Du als einfacher Fahrer wirst vollends zum Knecht den man ausbeuten kann ohne Ende.
    Schnauze halten, App´s und Pups akzeptieren, Mütze aufsetzen, keine Forderungen stellen und immer schön freundlich lächeln, weil Dir sonst deine Bewertungen um die Ohren fliegen...
    So ungefähr...



    neutral

  • fahren schon die ersten uber-Taxen in Hamburg ?


    ich träumte davon, dass die uns die Fahtgäste provisionsfrei vermitteln. Den Fahrgästen geben sie 90% Rabatt - während der 4-jährigen Einführungszeit.


    Verlockend ? Das Geschäft wird brummen !

  • Klar gab es UBER-Taxis, aber die haben sich wegen des extrem schlechten Images nur mühsam gehalten, bis sich UBER dann endgültig aus dem Geschäft zurückzog.


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  • wen interessieren die denn ?



    Die Kläger sind natürlich von Interesse.
    Deren Stellungnahme ist genauso schwach wie deren Nichtstun der vergangenen Jahre.

    http://taxi-deutschland.net/pr…zum_BGH-Urteil_Mytaxi.pdf


    http://juris.bundesgerichtshof…2215&pos=0&anz=66&Blank=1

    Der bedauerliche Zustand des deutschen Taxi-Gewerbes ist auch diesen Herrschaften anzulasten.

    Für den "normalen" Fahrer oder EWU wird es scheisse werden.
    In ganz wenigen Jahren wird ihnen MyTaxi sagen wo´s lang geht.
    Dann gibt es auch keine Tarife mehr, sondern MT wird auch seine eigenen Preise machen, je nach Tageszeit oder Bedarf.


    Das wird genauso kommen wie bei Uber.


    Niemand kann die Zukunft vorhersagen. Düster ist der jetzige Zustand vieler Taxis und vieler Fahrer, die Geossenschaftsvermittlungen sind ähnlich bescheiden aufgestellt.
    Das Arbeiten für Mytaxi bereitet neben guten Umsätzen auch viel Freude.

    Ganz genauso.
    Du als einfacher Fahrer wirst vollends zum Knecht den man ausbeuten kann ohne Ende.
    Schnauze halten, App´s und Pups akzeptieren, Mütze aufsetzen, keine Forderungen stellen und immer schön freundlich lächeln, weil Dir sonst deine Bewertungen um die Ohren fliegen...
    So ungefähr...



    Vielleicht, ich habe diese Bedenken nicht. Jetzt bereitet die Zusammenarbeit mit Mytaxi trotz einigem Verbesserungspotential viel mehr Zufriedenheit als mit der Genossenschaftsvermittlung.

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  • Im DAS unser kleines Paulinchen, immerhin Genossin beim Hansa, schreibt da Dinge, von denen sie erstens keine Ahnung hat und diese vor allem zweitens nicht beweisen kann!


    Re: MyTaxi darf weiter dumpen
    Beitragvon pauline » 29.03.2018, 18:49


    Bei einem solchen Kampf der Titanen.....


    VW-Moia und DB-MT haben längst ihre Reviere abgesteckt. Der Kampf der Titanen wird nicht stattfinden.
    Eher der konzertierte, vom Staat unterstützte Kampf der Titanen gegen die kleinen, unbedeutenden Zwerge.


    Wenn dann die Zwerge weg sind umarmen sich die Titanen und räumen gemeinsam ab.
    Wobei sie sich auf ein Heer von besiegten kleinen Selbstausbeutern stützen können (so wie heute schon bei MT).


    Das alles dient dem Wohlergehen der Auto-Industrie (=Deutschland).


    Liebes Paulinchen.


    Nun wäre es spannend, woher du die Annahme hast, der kleine Fahrer würde bei MyTaxi ausgebeutet?
    Die wahre Ausbeutung findet schon seit vielen Jahren durch die etablierten Zentralen statt.
    Während man bei MT NUR dann abdrücken muß, wenn man von denen auch Umsatz bekommen hat, muß man bei den Zentralen IMMER löhnen, selbst wenn man krank oder im Urlaub ist.

    Und während MT mit 7% doch recht gut und sozial im Preis liegt (das Basarsystem haben WIR, DIE MT-FAHRER, denen wieder abgewöhnt), kommt man, wenn man wirklich alles zusammenrechnet, beim Hansa ganz locker in den zweistelligen Bereich pro Tour!

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  • Im DAS behauptet der gute Pirat auch etwas Bemrkenswertes und liegt, zumindest teilweise sicherlich falsch.
    Normale Zentralen, die zB als GmbH organisiert sind, werden solche Aktionen machen dürfen, weil sie tatsächlich NUR Taxivermittler sind.


    Bei Genossenschaften dürfte das anders lliegen, weil eben diese Zentralen DEN GENOSSEN gehört und die sich dann folglich ihre eigenen Fahrpreise kürzen würden was sicherlich verboten ist.
    Es sei denn, die finden einen finankräftigen Sponsor!



    Re: MyTaxi darf weiter dumpen

    Beitragvon Pirat » 30.03.2018, 10:57


    BGH : mytaxi ist keine „Taxifirma“.... nur Vermittler...Wettbewerb bei der Vermittlung muss man nicht begrenzen...


    Wie vermutet, mit „Taxifirma“ müssten alle Taxi e.G's gemeint sein...
    Damit dürften den herkömmlichen Taxizentralen, Rabattaktionen ähnlich denen von mytaxi, nicht erlaubt sein.


    Hörbeitrag Deutschlandfunk :


    http://ondemand-mp3.dradio.de/…0180329_1836_ba36b239.mp3

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  • Re: MyTaxi darf weiter dumpen
    Beitragvon sivas » 30.03.2018, 12:55


    Die myTaxi bedienenden Unternehmen, die auch in der Genossenschaft drinnen sind, zahlen für einen Funkauftrag doppelt !
    Die Grundgebühr drücken sie an die Zentrale ab, die Fahrtbezogene Gebühr kriegt myTaxi.
    Soll mal einer sagen, myTaxi-Aufträge seien Grundgebührfrei ...



    DAS ist ebenfalls Unsinn:


    Im Gegensatz zu UBER etc. kann ich bei MT mein eigenes Handy benutzen, so daß ich zwar eine Grundgebühr zahlen muß, aber NICHT an MT!


    Und für diese Grundgebühr, die heutzutage ja in einer Flatrate integriert ist, kann ich ja auch mein Handy für 1000 andere Sachen nutzen, wie zB in diesem Forum posten!


    Und natürlich finanzieren die Taxiunternehmer MT! Klar!
    Aber das machen sie auch BEI JEDER ZENTRALE!
    Ja grundsätzlich sogar bei jedem Unternehmer, wenn der Fahrer angestellt ist!


    DESWEGEN schrieb ich ja, daß die reale Vermittlungsgebühr beim Hansa locker im zweistelligen Bereich liegt, wenn man tatsächlich alle entstehenden Kosten gegen die Touren anrechnet.
    Und das 365 Tage im Jahr.


    Wenn ich Urlaub mache oder krank bin, brauche ich NICHTS an MT abzudrücken!


    PS: Eine Genoissenschaft kann und darf, wie in Hamburg der Hansa, seinen angeschlossenen Wagen VERBIETEN, MT zu nutzen, nicht aber eine GmbH, was zB beim Autoruf / Taxi Hamburg für viel Ärger gesorgt hat.

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  • Danke Taxi Babsi!


    Hier die Presseerklärung des BGHs:


    http://juris.bundesgerichtshof…2215&pos=0&anz=66&Blank=1


    Die Gründe:
    Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer.


    Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen. Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem PBefG vereinbar.


    Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7 % des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.


    Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.


    Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.
    ...

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  • Jörn, Du hast die Ironie nicht verstanden.


    Selbstverständlich ist jeder gute Taxifahrer auch in seiner Genossenschaft und zahlt gern seinen Beitrag - auch wenn er keine Aufträge mehr bekommt.
    Die bekommt er von myTaxi, zahlt da seine 7% ... die monatliche Grundgebühr ... ist der Genossenschaftsbeitrag.

  • PS: Eine Genossenschaft kann und darf, wie in Hamburg der Hansa, seinen angeschlossenen Wagen VERBIETEN, MT zu nutzen, nicht aber eine GmbH, was zB beim Autoruf / Taxi Hamburg für viel Ärger gesorgt hat.

    Kommt drauf an, ob der angeschlossene Wagen 'nem Genossenschaftsmitglied gehört, oder ob ein Nicht-Mitglied lediglich einen Vermittlungsvertrag mit der Genossenschaft für seinen Wagen hat.
    Der Genossenschaftler darf nicht für myTaxi fahren, das Nicht-Mitglied sehr wohl.
    Es sei denn, das Nicht-Mitglied hat vertraglich vereinbart, myTaxi nicht zu nutzen.


    Wie war das in Nürnberg ? Da hat myTaxi den Prozess um das Nutzungsverbot, ausgesprochen von der Zentrale, gewonnen.

  • Da hast du recht.


    Die beim Hansa angeschlossenen 311er fuhren und fahren meist gleichzeitig mit MT, was ziemlich viel Ärger verursachte.
    Aber da die nur irgendwie angeschlossen sind, konnte man denen das natürlich nicht verbieten.


    Aber dämlicherweise unterschreiben viele dieser Fahrer solche 'Regeln'.

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  • Auch der BZP hat seinen Senf dazu abgegeben:


    http://www.bzp.org/Content/INF…u_den_mytaxi-Rabatten.php



    Statement Deutscher Taxi- und Mietwagenverband BZP zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.03.2018:

    Frankfurt/M. - Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes erklärt Michael Müller, Präsident des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes BZP:


    „Nach den Entscheidungen des Land- und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen Taxirabatte hatten wir auch heute auf eine Bestätigung gehofft. Nun sehen wir den fairen Wettbewerb in der Taxibranche gefährdet. Denn das Gewerbe wird von kleinen Unternehmen getragen, die Rabattschlachten großer Konzerne nicht mitgehen können. Dumpingpreise können die Taxilandschaft in Deutschland brachial verändern. Wir befürchten nun, dass viele kleine Taxi-Unternehmen und die von diesen in Selbstorganschaft betriebenen Vermittlungszentralen in den Ruin getrieben werden. Am Ende bleiben nur die großen Konzerne übrig, die jetzt schon mit subventionierten Angeboten in den Markt eingreifen und ihn verzerren. Wenn die kleinen Anbieter aussteigen müssen, bleiben nur noch die großen. Sie können dann die Preise diktieren und neue Anbieter notfalls auch mit weiteren millionenschweren Rabattschlachten aus dem Markt drängen. Das Gericht hat heute die Chance vertan, einen fairen Wettbewerb in der Taxibranche zu gewährleisten.“


    Der Streit um die Rabatte auf Taxipreise beschäftigt die Gerichte in Deutschland schon länger. Im Jahr 2015 hatte mytaxi damit geworben, bei Bestellungen 50 Prozent der Taxikosten erstattet. Daraufhin hatte Taxi Deutschland, ein genossenschaftlicher Zusammenschluss, Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Dieses Gericht als auch das nachfolgende Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hielten die Rabatte für unzulässig.


    Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema:


    RA Thomas Grätz,
    Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP)


    Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP)
    Gerbermühlstraße 9
    D-60594 Frankfurt am Main
    Tel.: 49 (69) 95 96 15-0
    Fax: 49 (69) 95 96 15-20


    E-Mail: thomas.graetz@bzp.org
    Internet: http://www.bzp.org


    (Meldung vom 29.03.2018)

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  • Hier noch ein bißchen mehr zum BGH-Urteil.
    Leider liegt der volsständige Taxt noch nicht vor.


    http://juris.bundesgerichtshof…ktuell&nr=82215&linked=pm


    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle
    Nr. 66/2018


    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"


    Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17


    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat am 29. März 2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi" entschieden.


    Sachverhalt:
    Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App "My Taxi".
    Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.
    Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.


    Bisheriger Prozessverlauf:
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
    Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.


    Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.


    Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.


    Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.


    Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.


    Vorinstanzen:
    LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2016 – 3-06 O 72/15
    OLG Frankfurt – Urteil vom 2. Februar 2017 - 6 U 29/16


    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
    § 3a UWG
    Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.


    § 39 PBefG
    (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …


    (2) …


    (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
    § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
    (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungs-entgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …


    Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.



    (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
    § 4 Nr. 4 UWG
    Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.


    Karlsruhe, den 29. März 2018
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    JEDER meiner Beiträge stellt IMMER MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG dar!
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  • Hier können wir jetzt endlich mal das komplette Urteil nachlesen, durch das die Rabatt-Aktionen von My Taxi rechtlich geklärt wurde!
    Nach negativen Urteil durch das Frankfurter Landgericht und dann das Oberlandesgericht hatte der BGH zu Gunsten My Taxis entschieden.


    Das Urteil ist rechtkräftig!


    http://juris.bundesgerichtshof…3-29&nr=85306&pos=7&anz=9

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