So, und nun wollen wir doch auch noch mal den Scheinwerfer der Öffentlichkeit auf eben diesen Fall leiten.
In meinem von Thomas Hofschulte abgewürgten letzten Forum hatte ich ja schon die Klageschrift gegen den Ex-Vorsitzenden des Hansa-Funkes und nun RUHMREICH übergelaufenen JÜRGEN KRUSE reingesetzt, die mir umgehend einen Strafbefehl eintrug wegen UNERLAUBTEN VERÖFFENTLICHENS eines Gerichtsdokumentes!
Ich werde dieses zunächst mal nicht wieder reinsetzen, weil mir das sicherlich umgehend die Behörden wieder auf den Hals hetzen würde, aber der Strafbefehl soll hier für alle lesbar zu sehen sein.
Dazu soll und muß angemerkt werden, daß die ANZEIGENDEN niemand anders waren als der RA Tim Oliver Becker (was hatte der mit dem Fall Kruse zu tun?) und dem RA und Hansa-Steuerberater Selk, der selber viele viele Jahre die Finanzen der Genossenschaft 'geregelt' hat. Ich schrieb über ihn im geschlossenen Forum, was ich die Tage noch mal nachholen werden, da ich der Meinung bin, daß die Viten ALLER in meinen Fall involvierten Personen auch der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten!
Und weiterhin möchte ich feststellen, wie ich es auch schon in der Anhörung beim Amt für Interne Ermittlungen getan habe, daß es mir ABSOLUT NICHT LEIDTUT, diese Papiere reingesetzt zu haben, da damit wahrscheinlich der geplante Deal der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft verhindert wurde!
Sowie es zu eine öffentlichen Anhöhrung gekommen ist, werde ich die Klageschrift selbstredend wieder reinsetzen!
Außerdem kann JEDER INTERESSIERTE diese von mir privat per E-Mail bekommen, sollte er sie noch nicht hat lesen können!
Bemerkenswert ist an diesem Urteil noch, daß es sich bei dem Paragrafen um STRAFTATEN IM AMT handelt!?
Daß solche auch gegen NORMALBÜRGER eingesetzt werden können, muß einem mal jemand erklären! Schließlich sollten Gesetzestexte doch so abgefaßt sein, daß JEDER sie auch verstehen kann, oder?
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358 )
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358 )
Gliederung
§ 353d
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.