Taxistandspflicht aufgehoben !

  • Ich hatte schon vor längerer Zeit über diesen Fall berichtet, der jetzt wohl abgeschlossen ist:

    Standplatzpflicht? Taxifahrer klagt erfolgreich gegen die Stadt München


    Viele Kutscher werden natürlich jubilieren, da sie sich eh meist illegal aufgestellt haben.


    Manche von uns, darunter auch ich, bekamen sogar Strafmandate, selbst wenn wir uns zum Beispiel beim Ende eines Musicals dort aufgestellt haben, weil ein hoher Bedarf da war.


    Damit ist jetzt Schluß, denn das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, daß man sich überall hinstellen darf, solange da kein Halteverbot ist!


    https://www.sueddeutsche.de/mu…andplatz-urteil-1.4767682


    https://www.datev.de/web/de/ak…fuer-taxen-ist-unwirksam/


    Personenbeförderungsgesetz

    Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam

    BVerwG, Pressemitteilung vom 22.01.2020 zum Urteil 8 CN 2.19 vom 22.01.2020

    Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22.01.2020 entschieden.

    Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sog. Standplatzpflicht). Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung. Auch folgt aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthält jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtigt nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfällt keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stellt sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehört zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.

    Hinweis zur Rechtslage

    Personenbeförderungsgesetz

    § 47 Verkehr mit Taxen

    (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

    (2) ….

    (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

    1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
    2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
    3. den Fahr- und Funkbetrieb,
    4. die Behindertenbeförderung und
    5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

    Quelle: BVerwG

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    Diese kann sich mit der Vorlage neuer Dokumente ändern!

  • Nun..da stellt sich eine Frage...gilt das jetzt bundesweit...es handelt sich schließlich um das Bundes-Verwaltungsgericht....

  • Sollte bundesweit gelten.


    Ist schließlichnaußem dem Europäischen Gerichtshof die höchste Instanz.

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  • Leider steht das nicht in einem der Berichte...wenn das bundesweit gilt..könnt man das ausdrucken und jeder Politesse/Polizei unter die Nase reiben..im Falle eines Falles...


    Wenn dem so ist..sollte das irgendwo stehen...mal recherchieren...